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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Aufsichtsgebühr, eine Gebühr, die in einigen Ländern von den Eisenbahnen für Aufnahme von Gepäck, u. zw. auch dann eingehoben wird, wenn eine tarifmäßige Gebühr für Übergewicht nicht zu berechnen ist. Die Bezeichnung rührt wohl daher, daß bei der Gepäcksaufgabe die Aufsicht über das aufgegebene Gepäck von dem Reisenden an die Bahnanstalt übertragen wird. Die Gebühr erscheint in einigen Tarifen als "allgemeine Versicherungsgebühr" oder als "Manipulationsgebühr" angeführt.

In anderem Sinne versteht man unter A. die Gebühr, die in einzelnen Staaten, so in Österreich, Frankreich, England und Rußland, für die Kosten der Handhabung der staatlichen Aufsicht über die nicht staatlichen Eisenbahnen von den Eisenbahnunternehmungen an die Staatskassen entrichtet wird. In anderen Ländern, z. B. in Preußen, wird vom Staate für die Aufsichtsführung über die Eisenbahnunternehmungen eine Gebühr nicht erhoben.


Aufsichtsrat, das bei privaten Eisenbahnunternehmungen notwendige Gesellschafts- oder Genossenschaftsorgan für die dauernde Überwachung der ausführenden Geschäftsstelle (Direktion), insbesondere auch für die Prüfung der Bilanz und der Jahresrechnung. Die Mitglieder des A. werden in den Generalversammlungen der Aktionäre oder Genossenschaften auf bestimmte Zeit gewählt. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. Statt der Bezeichnung als Aufsichtsrat kommt vielfach (so z. B. in Österreich) die Bezeichnung Verwaltungsrat vor. In England, Nordamerika u. s. w. ist für die Aufgaben gleicher und ähnlicher Art der Board of Directors zuständig.

In einzelnen Ländern, z. B. den Niederlanden, führen auch staatliche Aufsichtsbehörden die Bezeichnung als Oberaufsichtsrat oder Aufsichtsrat.


Aufsichtsrecht (right of survey; droit de surveillance; diritto di sorveglianza) des Staates, das aus der staatlichen Eisenbahnhoheit (s. d.) fließende Recht, durch entsprechende Einflußnahme auf Bau, Betrieb und Verwaltung von Eisenbahnen das staatliche und öffentliche Interesse an denselben als öffentlichen Verkehrsmitteln zur Geltung zu bringen. Bei der außerordentlichen Bedeutung des Eisenbahnwesens für das gesamte Verkehrsleben darf der Staat den Bau und Betrieb nur unter Bedingungen und Vorbehalten an Private überlassen, die Benachteilung anderer Interessen und insbesondere eine Ausbeutung dieses monopolistischen Rechts zum Nachteil des Gemeinwohls verhindern. Der Staat muß daher zunächst das Recht zur Genehmigung des Baus und Betriebs aller Bahnen für sich in Anspruch nehmen.

Die Durchführung des Baus, bei dem einerseits das Interesse der Förderung desselben, anderseits die widerstreitenden Einzelinteressen zu schützen sind, bedingt zunächst die Gewährung des Enteignungsrechts, zugleich aber die Ausübung des staatlichen Einflusses dahin, daß dieses Recht nicht über das erforderliche Maß hinaus ausgedehnt und dem Beschädigten volle Schadloshaltung zu teil werde. Auch sonst muß der Staat die Ausführung des Baus in bestimmtester Weise unterstützen, jedoch auch dafür Sorge tragen, daß der Bau nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausgeführt werde, daß ferner Nachteile, die mit dem Bahnbau für öffentliche und private Interessen verbunden sind, möglichst beschränkt werden.

Ebenso erfordert der Betrieb der Eisenbahnen die staatliche Einflußnahme, damit er stetig aufrechterhalten werde, damit ferner jene Bedingungen, von denen die Sicherheit des Betriebs abhängt (Zweckmäßigkeit der Bahnanlage und Betriebsmittel, ordentliche Unterhaltung der Bahn und Betriebsmittel, Schutz der Anlagen und des Betriebs, Vorsorge für die nötige Anzahl geeigneter Bahnpolizei- und Betriebsbeamten), strenge erfüllt werden, damit endlich der Verkehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkt entsprechend geregelt werde. Zu diesem Behufe muß der Staat die Befugnis haben, bei der Festsetzung der Beförderungspreise seinen Einfluß geltend zu machen, die Höhe der Tarife zu begrenzen und zu überwachen, daß den Interessenten nicht zu lästige Beförderungsbedingungen auferlegt werden, daß ferner keine Bevorzugung einzelner vorkomme (Regelung der Beförderungsbedingungen, Veröffentlichung der Tarife etc.), s. auch Homologation der Tarife.

Was endlich die Einflußnahme des Staates auf die Verwaltung betrifft, so ist diese durch die Erwägung geboten, daß von ihrer ordnungsmäßigen Einrichtung und Handhabung eine regelmäßige, den Verkehrsinteressen entsprechende Betätigung dieses Verkehrsmittels abhängig ist. In dieser Richtung muß der Staat zunächst die Aufstellung und den Wirkungskreis der verantwortlichen Verwaltungsorgane regeln, ihre Qualifikation und Tätigkeit überwachen und im Fall Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften strafend einschreiten können.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Überwachung der finanziellen Gebarung des

Aufsichtsgebühr, eine Gebühr, die in einigen Ländern von den Eisenbahnen für Aufnahme von Gepäck, u. zw. auch dann eingehoben wird, wenn eine tarifmäßige Gebühr für Übergewicht nicht zu berechnen ist. Die Bezeichnung rührt wohl daher, daß bei der Gepäcksaufgabe die Aufsicht über das aufgegebene Gepäck von dem Reisenden an die Bahnanstalt übertragen wird. Die Gebühr erscheint in einigen Tarifen als „allgemeine Versicherungsgebühr“ oder als „Manipulationsgebühr“ angeführt.

In anderem Sinne versteht man unter A. die Gebühr, die in einzelnen Staaten, so in Österreich, Frankreich, England und Rußland, für die Kosten der Handhabung der staatlichen Aufsicht über die nicht staatlichen Eisenbahnen von den Eisenbahnunternehmungen an die Staatskassen entrichtet wird. In anderen Ländern, z. B. in Preußen, wird vom Staate für die Aufsichtsführung über die Eisenbahnunternehmungen eine Gebühr nicht erhoben.


Aufsichtsrat, das bei privaten Eisenbahnunternehmungen notwendige Gesellschafts- oder Genossenschaftsorgan für die dauernde Überwachung der ausführenden Geschäftsstelle (Direktion), insbesondere auch für die Prüfung der Bilanz und der Jahresrechnung. Die Mitglieder des A. werden in den Generalversammlungen der Aktionäre oder Genossenschaften auf bestimmte Zeit gewählt. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. Statt der Bezeichnung als Aufsichtsrat kommt vielfach (so z. B. in Österreich) die Bezeichnung Verwaltungsrat vor. In England, Nordamerika u. s. w. ist für die Aufgaben gleicher und ähnlicher Art der Board of Directors zuständig.

In einzelnen Ländern, z. B. den Niederlanden, führen auch staatliche Aufsichtsbehörden die Bezeichnung als Oberaufsichtsrat oder Aufsichtsrat.


Aufsichtsrecht (right of survey; droit de surveillance; diritto di sorveglianza) des Staates, das aus der staatlichen Eisenbahnhoheit (s. d.) fließende Recht, durch entsprechende Einflußnahme auf Bau, Betrieb und Verwaltung von Eisenbahnen das staatliche und öffentliche Interesse an denselben als öffentlichen Verkehrsmitteln zur Geltung zu bringen. Bei der außerordentlichen Bedeutung des Eisenbahnwesens für das gesamte Verkehrsleben darf der Staat den Bau und Betrieb nur unter Bedingungen und Vorbehalten an Private überlassen, die Benachteilung anderer Interessen und insbesondere eine Ausbeutung dieses monopolistischen Rechts zum Nachteil des Gemeinwohls verhindern. Der Staat muß daher zunächst das Recht zur Genehmigung des Baus und Betriebs aller Bahnen für sich in Anspruch nehmen.

Die Durchführung des Baus, bei dem einerseits das Interesse der Förderung desselben, anderseits die widerstreitenden Einzelinteressen zu schützen sind, bedingt zunächst die Gewährung des Enteignungsrechts, zugleich aber die Ausübung des staatlichen Einflusses dahin, daß dieses Recht nicht über das erforderliche Maß hinaus ausgedehnt und dem Beschädigten volle Schadloshaltung zu teil werde. Auch sonst muß der Staat die Ausführung des Baus in bestimmtester Weise unterstützen, jedoch auch dafür Sorge tragen, daß der Bau nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausgeführt werde, daß ferner Nachteile, die mit dem Bahnbau für öffentliche und private Interessen verbunden sind, möglichst beschränkt werden.

Ebenso erfordert der Betrieb der Eisenbahnen die staatliche Einflußnahme, damit er stetig aufrechterhalten werde, damit ferner jene Bedingungen, von denen die Sicherheit des Betriebs abhängt (Zweckmäßigkeit der Bahnanlage und Betriebsmittel, ordentliche Unterhaltung der Bahn und Betriebsmittel, Schutz der Anlagen und des Betriebs, Vorsorge für die nötige Anzahl geeigneter Bahnpolizei- und Betriebsbeamten), strenge erfüllt werden, damit endlich der Verkehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkt entsprechend geregelt werde. Zu diesem Behufe muß der Staat die Befugnis haben, bei der Festsetzung der Beförderungspreise seinen Einfluß geltend zu machen, die Höhe der Tarife zu begrenzen und zu überwachen, daß den Interessenten nicht zu lästige Beförderungsbedingungen auferlegt werden, daß ferner keine Bevorzugung einzelner vorkomme (Regelung der Beförderungsbedingungen, Veröffentlichung der Tarife etc.), s. auch Homologation der Tarife.

Was endlich die Einflußnahme des Staates auf die Verwaltung betrifft, so ist diese durch die Erwägung geboten, daß von ihrer ordnungsmäßigen Einrichtung und Handhabung eine regelmäßige, den Verkehrsinteressen entsprechende Betätigung dieses Verkehrsmittels abhängig ist. In dieser Richtung muß der Staat zunächst die Aufstellung und den Wirkungskreis der verantwortlichen Verwaltungsorgane regeln, ihre Qualifikation und Tätigkeit überwachen und im Fall Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften strafend einschreiten können.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/294>, abgerufen am 15.05.2024.