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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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bei denen der Fußgänger nach Abb. 81 genötigt ist, in einen abgegrenzten Raum zu


Abb. 81.
treten und die Türe hinter sich zu schließen, um auf der entgegengesetzten Seite wieder austreten zu können.

Literatur: Weikard, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg., 1897. - Dunay, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg. 1897. - Wegner, Zugschranken für Privatwege zur Selbstbedienung der Fuhrleute. Org. f. F. d. Ebw. 1899. - Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1900. - Neuere Anordnungen der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. - Antriebswerke für Eisenbahnschranken mit Vorläutezwang, System Waldner. Org. f. F. d. Ebw. 1901. - H. Boye, Steuerungen an Wegschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. - Wegschranken, die durch den Zug bedient werden. Org. f. F. d. Ebw. 1904. - Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (gekuppelte Schranken). Org. f. F. d. Ebw. 1904. - Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (Einrichtung zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Wärter). Org. f. F. d. Ebw. 1904. - Hampke, Ausschaltung des Rückläutewerkes der Zugschranken im Falle regelmäßiger Öffnung. Org. f. F. d. Ebw. 1905. - S., Herzog Elektr. betriebene selbsttätige Bahnschranke, Elektrotechnik u. Maschinenbau. Wien 1907. - Handbuch der Ingenieurwissenschaften, 5. Teil, 6. Bd. 1908. - Selbsttätige Sicherheitseinrichtung "Oerlikon". Deutsche Straßen- und Kleinb.-Ztg. Berlin 1908.

Jelinek. Schulte.


Abschneppern (switching off a vehicle; lancement d'une partie d'un train; spinta di una parte di un treno), auch englisches Verschieben oder Kunstfahren, nennt man eine besondere Art des Verschiebens; hierbei wird während der Fahrt eine Kupplung gelöst, die Lokomotive eilt allein oder mit dem vorderen Zugteil voran; nach Überfahren einer Weiche wird diese rasch umgestellt, so daß der hintere Zugteil einen anderen Weg nimmt als der vordere. Das A. ist gefährlich und führt leicht zu Entgleisungen. Es ist daher in einzelnen Ländern verboten; in Österreich ist nach den Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen vom 1. Oktober 1906 das A. bedingungsweise, u. zw. nur in einzelnen Stationen der österr. Staatsbahnen gestattet; auch in Deutschland ist es nach § 81 (24) der Fahrdienstvorschriften nur ausnahmsweise gestattet. In Amerika wird es sogar bei besetzten Personenzügen angewandt, um beim Einlaufen in Kopfstationen die Lokomotiven nicht in die Stumpfenden der Gleise hineinfahren zu lassen (s. Slipfahrt, Verschiebedienst).


Abschreibungen (deductions; deductions; volture delle partite) sind jene Beträge, die von dem ursprünglichen Werte gewisser Aktivposten der kaufmännischen Bilanz buchmäßig abgezogen, d. h. abgeschrieben werden. Dies hat in der Bilanz die Wirkung, daß die Aktiva und mit ihnen ihr eventueller Überschuß über die Passiva, d. h. der am Schlüsse des Geschäftsjahres zur Verteilung gelangende Betrag kleiner wird und daß dadurch ein größerer Teil der vorhandenen Mittel dem arbeitenden Geschäftskapital erhalten bleibt. Entspricht die A. der Entwertung, die die Aktivposten (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen) durch Abnutzung, neue Erfindungen oder durch andere Ursachen erfahren haben, so hat die A. die Wirkung, den Vermögenstand des Unternehmens unversehrt zu erhalten. Dies ist die Mindestforderung, die an gut geleitete Erwerbsunternehmungen gestellt wird. Geht die A. weiter, als es die Entwertung fordern würde - bei gutsituierten Unternehmungen stehen Anlagen, die den Wert von Millionen haben, mitunter nur der Form wegen noch mit 1 M. zu Buch - so hat diese A. die Wirkung, stille Reserven zu bilden, d. h. den Vermögenstand des Unternehmens zu verbessern.

Wenn viele, besonders staatliche Eisenbahnverwaltungen keine A. dieser Art vornehmen, so hat das teils formelle Gründe, insofern häufig nicht die kaufmännische Buchführung angewendet wird; teils sachliche Gründe, insofern die Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung aus Betriebsmitteln, aus Erneuerungs- oder Reservefonds (s. d.) wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst die A. bestimmt sind, überhaupt nicht ein. S. Anleihen, IV. (Tilgung).

Das Wort A. wird nicht selten auch dort gebraucht, wo Aktiva im Sinne der kaufmännischen Bilanz, an denen etwas abgeschrieben werden könnte, überhaupt nicht ausgewiesen werden; besonders oft wird A. im Sinne von Schuldentilgung gebraucht.

Es empfiehlt sich deshalb, verschiedene Begriffe der A. zu unterscheiden:

a) A. an Aktiven: d. i. Verminderung des zur Verteilung frei verfügbaren Vermögensbestandteiles einer gewerblichen Unternehmung zu gunsten der dem Unternehmen verbleibenden Mittel;

b) A. von Schulden: wenn eine wirkliche oder buchmäßige Schuldentilgung vorliegt.

Zu der zweiten Gattung kann auch die Verrechnung von Überschüssen auf bewilligte

bei denen der Fußgänger nach Abb. 81 genötigt ist, in einen abgegrenzten Raum zu


Abb. 81.
treten und die Türe hinter sich zu schließen, um auf der entgegengesetzten Seite wieder austreten zu können.

Literatur: Weikard, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg., 1897. – Dunay, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg. 1897. – Wegner, Zugschranken für Privatwege zur Selbstbedienung der Fuhrleute. Org. f. F. d. Ebw. 1899. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1900. – Neuere Anordnungen der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – Antriebswerke für Eisenbahnschranken mit Vorläutezwang, System Waldner. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – H. Boye, Steuerungen an Wegschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – Wegschranken, die durch den Zug bedient werden. Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (gekuppelte Schranken). Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (Einrichtung zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Wärter). Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Hampke, Ausschaltung des Rückläutewerkes der Zugschranken im Falle regelmäßiger Öffnung. Org. f. F. d. Ebw. 1905. – S., Herzog Elektr. betriebene selbsttätige Bahnschranke, Elektrotechnik u. Maschinenbau. Wien 1907. – Handbuch der Ingenieurwissenschaften, 5. Teil, 6. Bd. 1908. – Selbsttätige Sicherheitseinrichtung „Oerlikon“. Deutsche Straßen- und Kleinb.-Ztg. Berlin 1908.

Jelinek. Schulte.


Abschneppern (switching off a vehicle; lancement d'une partie d'un train; spinta di una parte di un treno), auch englisches Verschieben oder Kunstfahren, nennt man eine besondere Art des Verschiebens; hierbei wird während der Fahrt eine Kupplung gelöst, die Lokomotive eilt allein oder mit dem vorderen Zugteil voran; nach Überfahren einer Weiche wird diese rasch umgestellt, so daß der hintere Zugteil einen anderen Weg nimmt als der vordere. Das A. ist gefährlich und führt leicht zu Entgleisungen. Es ist daher in einzelnen Ländern verboten; in Österreich ist nach den Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen vom 1. Oktober 1906 das A. bedingungsweise, u. zw. nur in einzelnen Stationen der österr. Staatsbahnen gestattet; auch in Deutschland ist es nach § 81 (24) der Fahrdienstvorschriften nur ausnahmsweise gestattet. In Amerika wird es sogar bei besetzten Personenzügen angewandt, um beim Einlaufen in Kopfstationen die Lokomotiven nicht in die Stumpfenden der Gleise hineinfahren zu lassen (s. Slipfahrt, Verschiebedienst).


Abschreibungen (deductions; déductions; volture delle partite) sind jene Beträge, die von dem ursprünglichen Werte gewisser Aktivposten der kaufmännischen Bilanz buchmäßig abgezogen, d. h. abgeschrieben werden. Dies hat in der Bilanz die Wirkung, daß die Aktiva und mit ihnen ihr eventueller Überschuß über die Passiva, d. h. der am Schlüsse des Geschäftsjahres zur Verteilung gelangende Betrag kleiner wird und daß dadurch ein größerer Teil der vorhandenen Mittel dem arbeitenden Geschäftskapital erhalten bleibt. Entspricht die A. der Entwertung, die die Aktivposten (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen) durch Abnutzung, neue Erfindungen oder durch andere Ursachen erfahren haben, so hat die A. die Wirkung, den Vermögenstand des Unternehmens unversehrt zu erhalten. Dies ist die Mindestforderung, die an gut geleitete Erwerbsunternehmungen gestellt wird. Geht die A. weiter, als es die Entwertung fordern würde – bei gutsituierten Unternehmungen stehen Anlagen, die den Wert von Millionen haben, mitunter nur der Form wegen noch mit 1 M. zu Buch – so hat diese A. die Wirkung, stille Reserven zu bilden, d. h. den Vermögenstand des Unternehmens zu verbessern.

Wenn viele, besonders staatliche Eisenbahnverwaltungen keine A. dieser Art vornehmen, so hat das teils formelle Gründe, insofern häufig nicht die kaufmännische Buchführung angewendet wird; teils sachliche Gründe, insofern die Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung aus Betriebsmitteln, aus Erneuerungs- oder Reservefonds (s. d.) wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst die A. bestimmt sind, überhaupt nicht ein. S. Anleihen, IV. (Tilgung).

Das Wort A. wird nicht selten auch dort gebraucht, wo Aktiva im Sinne der kaufmännischen Bilanz, an denen etwas abgeschrieben werden könnte, überhaupt nicht ausgewiesen werden; besonders oft wird A. im Sinne von Schuldentilgung gebraucht.

Es empfiehlt sich deshalb, verschiedene Begriffe der A. zu unterscheiden:

a) A. an Aktiven: d. i. Verminderung des zur Verteilung frei verfügbaren Vermögensbestandteiles einer gewerblichen Unternehmung zu gunsten der dem Unternehmen verbleibenden Mittel;

b) A. von Schulden: wenn eine wirkliche oder buchmäßige Schuldentilgung vorliegt.

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[65/0073] bei denen der Fußgänger nach Abb. 81 genötigt ist, in einen abgegrenzten Raum zu [Abbildung Abb. 81. ] treten und die Türe hinter sich zu schließen, um auf der entgegengesetzten Seite wieder austreten zu können. Literatur: Weikard, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg., 1897. – Dunay, Selbsttätige Eisenbahnschranken. Deutsche Bauztg. 1897. – Wegner, Zugschranken für Privatwege zur Selbstbedienung der Fuhrleute. Org. f. F. d. Ebw. 1899. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1900. – Neuere Anordnungen der Drahtzugschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – Antriebswerke für Eisenbahnschranken mit Vorläutezwang, System Waldner. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – H. Boye, Steuerungen an Wegschranken. Org. f. F. d. Ebw. 1901. – Wegschranken, die durch den Zug bedient werden. Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (gekuppelte Schranken). Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Wegner, Ausbildung der Drahtzugschranken (Einrichtung zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Wärter). Org. f. F. d. Ebw. 1904. – Hampke, Ausschaltung des Rückläutewerkes der Zugschranken im Falle regelmäßiger Öffnung. Org. f. F. d. Ebw. 1905. – S., Herzog Elektr. betriebene selbsttätige Bahnschranke, Elektrotechnik u. Maschinenbau. Wien 1907. – Handbuch der Ingenieurwissenschaften, 5. Teil, 6. Bd. 1908. – Selbsttätige Sicherheitseinrichtung „Oerlikon“. Deutsche Straßen- und Kleinb.-Ztg. Berlin 1908. Jelinek. Schulte. Abschneppern (switching off a vehicle; lancement d'une partie d'un train; spinta di una parte di un treno), auch englisches Verschieben oder Kunstfahren, nennt man eine besondere Art des Verschiebens; hierbei wird während der Fahrt eine Kupplung gelöst, die Lokomotive eilt allein oder mit dem vorderen Zugteil voran; nach Überfahren einer Weiche wird diese rasch umgestellt, so daß der hintere Zugteil einen anderen Weg nimmt als der vordere. Das A. ist gefährlich und führt leicht zu Entgleisungen. Es ist daher in einzelnen Ländern verboten; in Österreich ist nach den Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen vom 1. Oktober 1906 das A. bedingungsweise, u. zw. nur in einzelnen Stationen der österr. Staatsbahnen gestattet; auch in Deutschland ist es nach § 81 (24) der Fahrdienstvorschriften nur ausnahmsweise gestattet. In Amerika wird es sogar bei besetzten Personenzügen angewandt, um beim Einlaufen in Kopfstationen die Lokomotiven nicht in die Stumpfenden der Gleise hineinfahren zu lassen (s. Slipfahrt, Verschiebedienst). Abschreibungen (deductions; déductions; volture delle partite) sind jene Beträge, die von dem ursprünglichen Werte gewisser Aktivposten der kaufmännischen Bilanz buchmäßig abgezogen, d. h. abgeschrieben werden. Dies hat in der Bilanz die Wirkung, daß die Aktiva und mit ihnen ihr eventueller Überschuß über die Passiva, d. h. der am Schlüsse des Geschäftsjahres zur Verteilung gelangende Betrag kleiner wird und daß dadurch ein größerer Teil der vorhandenen Mittel dem arbeitenden Geschäftskapital erhalten bleibt. Entspricht die A. der Entwertung, die die Aktivposten (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen) durch Abnutzung, neue Erfindungen oder durch andere Ursachen erfahren haben, so hat die A. die Wirkung, den Vermögenstand des Unternehmens unversehrt zu erhalten. Dies ist die Mindestforderung, die an gut geleitete Erwerbsunternehmungen gestellt wird. Geht die A. weiter, als es die Entwertung fordern würde – bei gutsituierten Unternehmungen stehen Anlagen, die den Wert von Millionen haben, mitunter nur der Form wegen noch mit 1 M. zu Buch – so hat diese A. die Wirkung, stille Reserven zu bilden, d. h. den Vermögenstand des Unternehmens zu verbessern. Wenn viele, besonders staatliche Eisenbahnverwaltungen keine A. dieser Art vornehmen, so hat das teils formelle Gründe, insofern häufig nicht die kaufmännische Buchführung angewendet wird; teils sachliche Gründe, insofern die Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung aus Betriebsmitteln, aus Erneuerungs- oder Reservefonds (s. d.) wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst die A. bestimmt sind, überhaupt nicht ein. S. Anleihen, IV. (Tilgung). Das Wort A. wird nicht selten auch dort gebraucht, wo Aktiva im Sinne der kaufmännischen Bilanz, an denen etwas abgeschrieben werden könnte, überhaupt nicht ausgewiesen werden; besonders oft wird A. im Sinne von Schuldentilgung gebraucht. Es empfiehlt sich deshalb, verschiedene Begriffe der A. zu unterscheiden: a) A. an Aktiven: d. i. Verminderung des zur Verteilung frei verfügbaren Vermögensbestandteiles einer gewerblichen Unternehmung zu gunsten der dem Unternehmen verbleibenden Mittel; b) A. von Schulden: wenn eine wirkliche oder buchmäßige Schuldentilgung vorliegt. Zu der zweiten Gattung kann auch die Verrechnung von Überschüssen auf bewilligte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/73>, abgerufen am 16.05.2024.