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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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sind. Die "Technischen Vereinbarungen" bestimmen daher auch für Hauptbahnen: "Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m mit Abteilungszeichen zu versehen" und für Nebenbahnen: "Die Bahn ist in Abschnitten von 1000 m mit Abteilungszeichen zu versehen; Zwischenteilung von 100 m wird empfohlen".

Die A. werden aus Holz, Eisen oder Stein hergestellt und mit der Längenbezeichnung so versehen (schwarze Schrift auf weißem Grunde), daß sie auch von der Lokomotive aus während der Fahrt leicht gelesen werden kann.

Eisen und Stein sind dem Holze vorzuziehen. Die Zeichen für die Kilometer werden in der Regel größer gemacht, damit sie sich von den Hektometerzeichen unterscheiden und leichter erkannt werden.

Die Pfähle oder Steine werden etwa so wie Abb. 99 und 100 zeigen seitwärts der Bahn an


Abb. 99.

Abb. 100.
der Kante des Unterbauplanums versetzt, da bei soll die Schrift in der Richtung der Bahnachse zu lesen sein.

Dolezalek.


Ab- und Zustreifen von Gütern, Abholen, Abfuhr, Abrollen, Bestättern, Zustellen (carrying; factage, camionnage; presa e consegna a domicilio), das Anfahren der Güter von der Wohnung des Absenders zum Bahnhofe, bzw. die Zuführung der angekommenen Güter vom Bahnhofe zur Wohnung des Empfängers mit Straßenfuhrwerk der Eisenbahn oder einer von ihr damit betrauten Rollfuhrunternehmung (Spediteur). Nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 und 19) richtet sich die Auflieferung der Güter nach den für die Versandbahn und das Verfahren bei der Ablieferung der Güter sowie die etwaige Verpflichtung der Eisenbahn, das Gut einem nicht an der Bestimmungsstation wohnhaften Empfänger zuzuführen, nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen; Bestimmungen.

Das Anfahren der Güter zur Bahn, die Zuführung der angekommenen Güter zur Wohnung des Empfängers innerhalb des Stationsortes und endlich die Weiterbeförderung von Gütern nach einem Bestimmungsort, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungsstelle (Station) oder Güternebenstelle (nicht an der Eisenbahn gelegene Abfertigungsstelle der Bahnverwaltung) befindet, unterliegt sonach den in den einzelnen Staaten geltenden inneren Vorschriften.

In Deutschland, Österreich und Ungarn kann nach den Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (§ 63, Abs. 8 u. 9) und des Eisenbahnbetriebsreglements (§ 68) die Eisenbahn die Stückgüter (nicht Wagenladungen) innerhalb des Stationsortes oder von benachbarten Orten selbst zum Bahnhofe anfahren oder vom Bahnhofe innerhalb des Stationsortes oder nach benachbarten Orten zur Wohnung des Empfängers gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr selbst zuführen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn und haftet die Eisenbahn für sie. Den Absendern und Empfängern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder das Anfahren und Abholen der Güter selbst zu besorgen oder andere Unternehmer damit zu betrauen. Die Eisenbahn kann jedoch dieses Recht der Empfänger (nicht das der Absender) im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, dauernd beschränken oder aufheben. Die Überführung nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung, die außerhalb der Bahnhöfe liegen, kann die Eisenbahn auch dann selbst besorgen, wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat. Die Fristen für die Zuführung sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzugeben. Wegen der Weiterbeförderung nach einem Bestimmungsort, wo sich keine Güterabfertigungs- oder Nebenstelle befindet, hat die Eisenbahn die Pflichten eines Spediteurs. Hat aber die Eisenbahn Einrichtungen (z. B. einen ständigen Rollfuhrdienst) zur Weiterbeförderung nach solchen Orten getroffen, so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. In Österreich, Ungarn und Deutschland sind Rollfuhrunternehmungen nur in größeren Stationen eingerichtet.

In Belgien erfolgt die Zuführung der angekommenen Güter durch die Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn in jedem Falle, wenn nicht im Frachtbriefe vom Absender oder im Tarife der Empfangsbahn etwas anderes bestimmt ist. Auch das Anfahren der Güter zum Bahnhofe wird in großem Umfange geübt.

In Dänemark findet die Zuführung des angekommenen Stückguts auf Stationen, wo

sind. Die „Technischen Vereinbarungen“ bestimmen daher auch für Hauptbahnen: „Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m mit Abteilungszeichen zu versehen“ und für Nebenbahnen: „Die Bahn ist in Abschnitten von 1000 m mit Abteilungszeichen zu versehen; Zwischenteilung von 100 m wird empfohlen“.

Die A. werden aus Holz, Eisen oder Stein hergestellt und mit der Längenbezeichnung so versehen (schwarze Schrift auf weißem Grunde), daß sie auch von der Lokomotive aus während der Fahrt leicht gelesen werden kann.

Eisen und Stein sind dem Holze vorzuziehen. Die Zeichen für die Kilometer werden in der Regel größer gemacht, damit sie sich von den Hektometerzeichen unterscheiden und leichter erkannt werden.

Die Pfähle oder Steine werden etwa so wie Abb. 99 und 100 zeigen seitwärts der Bahn an


Abb. 99.

Abb. 100.
der Kante des Unterbauplanums versetzt, da bei soll die Schrift in der Richtung der Bahnachse zu lesen sein.

Dolezalek.


Ab- und Zustreifen von Gütern, Abholen, Abfuhr, Abrollen, Bestättern, Zustellen (carrying; factage, camionnage; presa e consegna a domicilio), das Anfahren der Güter von der Wohnung des Absenders zum Bahnhofe, bzw. die Zuführung der angekommenen Güter vom Bahnhofe zur Wohnung des Empfängers mit Straßenfuhrwerk der Eisenbahn oder einer von ihr damit betrauten Rollfuhrunternehmung (Spediteur). Nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 und 19) richtet sich die Auflieferung der Güter nach den für die Versandbahn und das Verfahren bei der Ablieferung der Güter sowie die etwaige Verpflichtung der Eisenbahn, das Gut einem nicht an der Bestimmungsstation wohnhaften Empfänger zuzuführen, nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen; Bestimmungen.

Das Anfahren der Güter zur Bahn, die Zuführung der angekommenen Güter zur Wohnung des Empfängers innerhalb des Stationsortes und endlich die Weiterbeförderung von Gütern nach einem Bestimmungsort, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungsstelle (Station) oder Güternebenstelle (nicht an der Eisenbahn gelegene Abfertigungsstelle der Bahnverwaltung) befindet, unterliegt sonach den in den einzelnen Staaten geltenden inneren Vorschriften.

In Deutschland, Österreich und Ungarn kann nach den Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (§ 63, Abs. 8 u. 9) und des Eisenbahnbetriebsreglements (§ 68) die Eisenbahn die Stückgüter (nicht Wagenladungen) innerhalb des Stationsortes oder von benachbarten Orten selbst zum Bahnhofe anfahren oder vom Bahnhofe innerhalb des Stationsortes oder nach benachbarten Orten zur Wohnung des Empfängers gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr selbst zuführen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn und haftet die Eisenbahn für sie. Den Absendern und Empfängern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder das Anfahren und Abholen der Güter selbst zu besorgen oder andere Unternehmer damit zu betrauen. Die Eisenbahn kann jedoch dieses Recht der Empfänger (nicht das der Absender) im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, dauernd beschränken oder aufheben. Die Überführung nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung, die außerhalb der Bahnhöfe liegen, kann die Eisenbahn auch dann selbst besorgen, wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat. Die Fristen für die Zuführung sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzugeben. Wegen der Weiterbeförderung nach einem Bestimmungsort, wo sich keine Güterabfertigungs- oder Nebenstelle befindet, hat die Eisenbahn die Pflichten eines Spediteurs. Hat aber die Eisenbahn Einrichtungen (z. B. einen ständigen Rollfuhrdienst) zur Weiterbeförderung nach solchen Orten getroffen, so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. In Österreich, Ungarn und Deutschland sind Rollfuhrunternehmungen nur in größeren Stationen eingerichtet.

In Belgien erfolgt die Zuführung der angekommenen Güter durch die Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn in jedem Falle, wenn nicht im Frachtbriefe vom Absender oder im Tarife der Empfangsbahn etwas anderes bestimmt ist. Auch das Anfahren der Güter zum Bahnhofe wird in großem Umfange geübt.

In Dänemark findet die Zuführung des angekommenen Stückguts auf Stationen, wo

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[77/0085] sind. Die „Technischen Vereinbarungen“ bestimmen daher auch für Hauptbahnen: „Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m mit Abteilungszeichen zu versehen“ und für Nebenbahnen: „Die Bahn ist in Abschnitten von 1000 m mit Abteilungszeichen zu versehen; Zwischenteilung von 100 m wird empfohlen“. Die A. werden aus Holz, Eisen oder Stein hergestellt und mit der Längenbezeichnung so versehen (schwarze Schrift auf weißem Grunde), daß sie auch von der Lokomotive aus während der Fahrt leicht gelesen werden kann. Eisen und Stein sind dem Holze vorzuziehen. Die Zeichen für die Kilometer werden in der Regel größer gemacht, damit sie sich von den Hektometerzeichen unterscheiden und leichter erkannt werden. Die Pfähle oder Steine werden etwa so wie Abb. 99 und 100 zeigen seitwärts der Bahn an [Abbildung Abb. 99. ] [Abbildung Abb. 100. ] der Kante des Unterbauplanums versetzt, da bei soll die Schrift in der Richtung der Bahnachse zu lesen sein. Dolezalek. Ab- und Zustreifen von Gütern, Abholen, Abfuhr, Abrollen, Bestättern, Zustellen (carrying; factage, camionnage; presa e consegna a domicilio), das Anfahren der Güter von der Wohnung des Absenders zum Bahnhofe, bzw. die Zuführung der angekommenen Güter vom Bahnhofe zur Wohnung des Empfängers mit Straßenfuhrwerk der Eisenbahn oder einer von ihr damit betrauten Rollfuhrunternehmung (Spediteur). Nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 5 und 19) richtet sich die Auflieferung der Güter nach den für die Versandbahn und das Verfahren bei der Ablieferung der Güter sowie die etwaige Verpflichtung der Eisenbahn, das Gut einem nicht an der Bestimmungsstation wohnhaften Empfänger zuzuführen, nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen; Bestimmungen. Das Anfahren der Güter zur Bahn, die Zuführung der angekommenen Güter zur Wohnung des Empfängers innerhalb des Stationsortes und endlich die Weiterbeförderung von Gütern nach einem Bestimmungsort, wo sich keine für die Abfertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungsstelle (Station) oder Güternebenstelle (nicht an der Eisenbahn gelegene Abfertigungsstelle der Bahnverwaltung) befindet, unterliegt sonach den in den einzelnen Staaten geltenden inneren Vorschriften. In Deutschland, Österreich und Ungarn kann nach den Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (§ 63, Abs. 8 u. 9) und des Eisenbahnbetriebsreglements (§ 68) die Eisenbahn die Stückgüter (nicht Wagenladungen) innerhalb des Stationsortes oder von benachbarten Orten selbst zum Bahnhofe anfahren oder vom Bahnhofe innerhalb des Stationsortes oder nach benachbarten Orten zur Wohnung des Empfängers gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr selbst zuführen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn und haftet die Eisenbahn für sie. Den Absendern und Empfängern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder das Anfahren und Abholen der Güter selbst zu besorgen oder andere Unternehmer damit zu betrauen. Die Eisenbahn kann jedoch dieses Recht der Empfänger (nicht das der Absender) im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, dauernd beschränken oder aufheben. Die Überführung nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung, die außerhalb der Bahnhöfe liegen, kann die Eisenbahn auch dann selbst besorgen, wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat. Die Fristen für die Zuführung sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekanntzugeben. Wegen der Weiterbeförderung nach einem Bestimmungsort, wo sich keine Güterabfertigungs- oder Nebenstelle befindet, hat die Eisenbahn die Pflichten eines Spediteurs. Hat aber die Eisenbahn Einrichtungen (z. B. einen ständigen Rollfuhrdienst) zur Weiterbeförderung nach solchen Orten getroffen, so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. In Österreich, Ungarn und Deutschland sind Rollfuhrunternehmungen nur in größeren Stationen eingerichtet. In Belgien erfolgt die Zuführung der angekommenen Güter durch die Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn in jedem Falle, wenn nicht im Frachtbriefe vom Absender oder im Tarife der Empfangsbahn etwas anderes bestimmt ist. Auch das Anfahren der Güter zum Bahnhofe wird in großem Umfange geübt. In Dänemark findet die Zuführung des angekommenen Stückguts auf Stationen, wo

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/85>, abgerufen am 15.05.2024.