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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sung 4000 fl. geholffen, und demnach dieser geleisteten Wilfährigkeit halber die alte Steuren zu Entladung getreuen Unterthanen nach Ausweiß des Brieffes weit moderiret worden; Es rede derselbe Brieff auch nur von Steuren und Gewerff, welches vermög Teutschen Herkommens und wahren Verstandes nur die onera patrimoniorum ordinaria & perpetua, nicht aber extraordinaria & temporalia wären, dergleichen die Reichs-Anlagen, und Landes-Contributionen; Die damahligen Bischöffe hätten überdem, bey Ertheilung dieser Steuer-Freyheit, ihre Herrligkeiten, Recht, Gericht, und Dienst, so sie zuvor gehabt, und die Unterthanen biß anhero pflichtig gewesen, ohn alle Gefehrd ausgenommen; Daß das jus Collectandi aber eine Landes-Herrlichkeit könne nicht in Zweiffel gezogen werden; Es sey auch aus dem mit Bischoff Fridrich anno 1442 aufgerichteten Spruch-Brieff leicht zu schliessen, wie weit der an. 1430 ertheilte Freyheits-Brief die Münsterthäler a Collectis eximire, indem darinnen decidiret: Weilen die Gegend und Land in der Probstey Münster dem Bischoff und Stifft Basel zugehören, daß er und alle seine Nachkommen, Bischöffe zu Basel, in allen Sachen, die gemeinen Nutzen antreffen, es sey mit Reissen, mit Wegen und Stegen zu bessern, und andern Dingen, so er in andern seinen Gebieten pflegt um gemeines Nutzes Willen gebieten, zu erlauben, und zu erbieten, und die Besserung, so davon gefallen, auf zu erheben haben, sc. Und wann die Bischöffe auch gleich die Münsterthäler von solchen Collecten frey machen wollen, so hätten sie solches doch mit Bestande nicht thun können, weil in den Reichs-Constitutionen ausdrücklich versehen, daß in Reichs-Anlagen keine Freyheiten, Verträge, Exemptionen und Privilegia, wie sie auch Nahmen hätten, oder von wem sie gegeben worden, in einige Wege gelten, oder einigen Standt oder dessen Unterthanen frey machen können; Zu geschweigen, daß die Dalspergthaler, die in gemeldetem Freyheits-Brieffe ebenfals eximiret, dem Stifft Basel die Reichs- und Landes-Contributionen als Unterthanen ohnweigerlich bezahlten.

Ad II. Das mit der Stadt Bern habende Bürger-Recht könne die Münsterthäler von den Reichs- und Landes-Anlagen nicht befreyen, indem Schutz und Schirm keine Obrigkeit gebe, dem Bischoffe auch alle und iegliche Gerechtig- und Obrigkeiten ausdrücklich in dem Bürger-Rechts-Brief vorbehalten; Ja die Münsterthäler nicht ein mahl Macht gehabt ohne Consens und Einwilligung ihrer Landes-Obrigkeit, sich in eines andern Schutz zu begeben.

Der Bischoff kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände durch ihre interposition, die Stadt Bern von der angemeldeten Manutenentz der Münsterthäler ab- und dahin zu weisen, damit gedachte Unterthanen gleich andern dero Stifft, und des Heil. Röm. Reichs Unterthanen ihre Schuldigkeit in Reichs- und Lands defensions-Collecten, welches sie von wenig Jahren hero verweigert, abstatten, sc. weil aber nichts darauf decretiret wurde, so kam der Bischoff anno 1656 abermahl auf dem Reichs-Deputations-Tage mit einem Memorial ein, und wiederholte sein voriges petitum; was nach der Zeit aber in dieser Sache weiter vorgangen, habe nicht gelesen.

Fünffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Churfürstens und Ertz-Bischoffs zu Cöllen.

VOn dem praetendirten Directorio auf Reichs-Tägen, wann Chur-Mayntz nicht gegenwärtig, ist albereit bey des Chur-Hauses Sachsen Praetensionen Meldung geschehen.

quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 270. ex quo hactenus relata desumpta sunt.
quod exhibet Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 1. n. 3.

sung 4000 fl. geholffen, und demnach dieser geleisteten Wilfährigkeit halber die alte Steuren zu Entladung getreuen Unterthanen nach Ausweiß des Brieffes weit moderiret worden; Es rede derselbe Brieff auch nur von Steuren und Gewerff, welches vermög Teutschen Herkommens und wahren Verstandes nur die onera patrimoniorum ordinaria & perpetua, nicht aber extraordinaria & temporalia wären, dergleichen die Reichs-Anlagen, und Landes-Contributionen; Die damahligen Bischöffe hätten überdem, bey Ertheilung dieser Steuer-Freyheit, ihre Herrligkeiten, Recht, Gericht, und Dienst, so sie zuvor gehabt, und die Unterthanen biß anhero pflichtig gewesen, ohn alle Gefehrd ausgenommen; Daß das jus Collectandi aber eine Landes-Herrlichkeit könne nicht in Zweiffel gezogen werden; Es sey auch aus dem mit Bischoff Fridrich anno 1442 aufgerichteten Spruch-Brieff leicht zu schliessen, wie weit der an. 1430 ertheilte Freyheits-Brief die Münsterthäler a Collectis eximire, indem darinnen decidiret: Weilen die Gegend und Land in der Probstey Münster dem Bischoff und Stifft Basel zugehören, daß er und alle seine Nachkommen, Bischöffe zu Basel, in allen Sachen, die gemeinen Nutzen antreffen, es sey mit Reissen, mit Wegen und Stegen zu bessern, und andern Dingen, so er in andern seinen Gebieten pflegt um gemeines Nutzes Willen gebieten, zu erlauben, und zu erbieten, und die Besserung, so davon gefallen, auf zu erheben haben, sc. Und wann die Bischöffe auch gleich die Münsterthäler von solchen Collecten frey machen wollen, so hätten sie solches doch mit Bestande nicht thun können, weil in den Reichs-Constitutionen ausdrücklich versehen, daß in Reichs-Anlagen keine Freyheiten, Verträge, Exemptionen und Privilegia, wie sie auch Nahmen hätten, oder von wem sie gegeben worden, in einige Wege gelten, oder einigen Standt oder dessen Unterthanen frey machen können; Zu geschweigen, daß die Dalspergthaler, die in gemeldetem Freyheits-Brieffe ebenfals eximiret, dem Stifft Basel die Reichs- und Landes-Contributionen als Unterthanen ohnweigerlich bezahlten.

Ad II. Das mit der Stadt Bern habende Bürger-Recht könne die Münsterthäler von den Reichs- und Landes-Anlagen nicht befreyen, indem Schutz und Schirm keine Obrigkeit gebe, dem Bischoffe auch alle und iegliche Gerechtig- und Obrigkeiten ausdrücklich in dem Bürger-Rechts-Brief vorbehalten; Ja die Münsterthäler nicht ein mahl Macht gehabt ohne Consens und Einwilligung ihrer Landes-Obrigkeit, sich in eines andern Schutz zu begeben.

Der Bischoff kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände durch ihre interposition, die Stadt Bern von der angemeldeten Manutenentz der Münsterthäler ab- und dahin zu weisen, damit gedachte Unterthanen gleich andern dero Stifft, und des Heil. Röm. Reichs Unterthanen ihre Schuldigkeit in Reichs- und Lands defensions-Collecten, welches sie von wenig Jahren hero verweigert, abstatten, sc. weil aber nichts darauf decretiret wurde, so kam der Bischoff anno 1656 abermahl auf dem Reichs-Deputations-Tage mit einem Memorial ein, und wiederholte sein voriges petitum; was nach der Zeit aber in dieser Sache weiter vorgangen, habe nicht gelesen.

Fünffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Churfürstens und Ertz-Bischoffs zu Cöllen.

VOn dem praetendirten Directorio auf Reichs-Tägen, wann Chur-Mayntz nicht gegenwärtig, ist albereit bey des Chur-Hauses Sachsen Praetensionen Meldung geschehen.

quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 270. ex quo hactenus relata desumpta sunt.
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sung 4000 fl.            geholffen, und demnach dieser geleisteten Wilfährigkeit halber die alte Steuren zu            Entladung getreuen Unterthanen nach Ausweiß des Brieffes weit moderiret worden; Es rede            derselbe Brieff auch nur von Steuren und Gewerff, welches vermög Teutschen Herkommens und            wahren Verstandes nur die onera patrimoniorum ordinaria &amp; perpetua, nicht aber            extraordinaria &amp; temporalia wären, dergleichen die Reichs-Anlagen, und            Landes-Contributionen; Die damahligen Bischöffe hätten überdem, bey Ertheilung dieser            Steuer-Freyheit, ihre Herrligkeiten, Recht, Gericht, und Dienst, so sie zuvor gehabt, und            die Unterthanen biß anhero pflichtig gewesen, ohn alle Gefehrd ausgenommen; Daß das jus            Collectandi aber eine Landes-Herrlichkeit könne nicht in Zweiffel gezogen werden; Es sey            auch aus dem mit Bischoff Fridrich anno 1442 aufgerichteten Spruch-Brieff leicht zu            schliessen, wie weit der an. 1430 ertheilte Freyheits-Brief die Münsterthäler a Collectis            eximire, indem darinnen decidiret: Weilen die Gegend und Land in der Probstey Münster dem            Bischoff und Stifft Basel zugehören, daß er und alle seine Nachkommen, Bischöffe zu Basel,            in allen Sachen, die gemeinen Nutzen antreffen, es sey mit Reissen, mit Wegen und Stegen            zu bessern, und andern Dingen, so er in andern seinen Gebieten pflegt um gemeines Nutzes            Willen gebieten, zu erlauben, und zu erbieten, und die Besserung, so davon gefallen, auf            zu erheben haben, sc. Und wann die Bischöffe auch gleich die Münsterthäler von solchen            Collecten frey machen wollen, so hätten sie solches doch mit Bestande nicht thun können,            weil in den Reichs-Constitutionen ausdrücklich versehen, daß in Reichs-Anlagen keine            Freyheiten, Verträge, Exemptionen und Privilegia, wie sie auch Nahmen hätten, oder von wem            sie gegeben worden, in einige Wege gelten, oder einigen Standt oder dessen Unterthanen            frey machen können; Zu geschweigen, daß die Dalspergthaler, die in gemeldetem            Freyheits-Brieffe ebenfals eximiret, dem Stifft Basel die Reichs- und            Landes-Contributionen als Unterthanen ohnweigerlich bezahlten.</p>
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[369/0398] sung 4000 fl. geholffen, und demnach dieser geleisteten Wilfährigkeit halber die alte Steuren zu Entladung getreuen Unterthanen nach Ausweiß des Brieffes weit moderiret worden; Es rede derselbe Brieff auch nur von Steuren und Gewerff, welches vermög Teutschen Herkommens und wahren Verstandes nur die onera patrimoniorum ordinaria & perpetua, nicht aber extraordinaria & temporalia wären, dergleichen die Reichs-Anlagen, und Landes-Contributionen; Die damahligen Bischöffe hätten überdem, bey Ertheilung dieser Steuer-Freyheit, ihre Herrligkeiten, Recht, Gericht, und Dienst, so sie zuvor gehabt, und die Unterthanen biß anhero pflichtig gewesen, ohn alle Gefehrd ausgenommen; Daß das jus Collectandi aber eine Landes-Herrlichkeit könne nicht in Zweiffel gezogen werden; Es sey auch aus dem mit Bischoff Fridrich anno 1442 aufgerichteten Spruch-Brieff leicht zu schliessen, wie weit der an. 1430 ertheilte Freyheits-Brief die Münsterthäler a Collectis eximire, indem darinnen decidiret: Weilen die Gegend und Land in der Probstey Münster dem Bischoff und Stifft Basel zugehören, daß er und alle seine Nachkommen, Bischöffe zu Basel, in allen Sachen, die gemeinen Nutzen antreffen, es sey mit Reissen, mit Wegen und Stegen zu bessern, und andern Dingen, so er in andern seinen Gebieten pflegt um gemeines Nutzes Willen gebieten, zu erlauben, und zu erbieten, und die Besserung, so davon gefallen, auf zu erheben haben, sc. Und wann die Bischöffe auch gleich die Münsterthäler von solchen Collecten frey machen wollen, so hätten sie solches doch mit Bestande nicht thun können, weil in den Reichs-Constitutionen ausdrücklich versehen, daß in Reichs-Anlagen keine Freyheiten, Verträge, Exemptionen und Privilegia, wie sie auch Nahmen hätten, oder von wem sie gegeben worden, in einige Wege gelten, oder einigen Standt oder dessen Unterthanen frey machen können; Zu geschweigen, daß die Dalspergthaler, die in gemeldetem Freyheits-Brieffe ebenfals eximiret, dem Stifft Basel die Reichs- und Landes-Contributionen als Unterthanen ohnweigerlich bezahlten. Ad II. Das mit der Stadt Bern habende Bürger-Recht könne die Münsterthäler von den Reichs- und Landes-Anlagen nicht befreyen, indem Schutz und Schirm keine Obrigkeit gebe, dem Bischoffe auch alle und iegliche Gerechtig- und Obrigkeiten ausdrücklich in dem Bürger-Rechts-Brief vorbehalten; Ja die Münsterthäler nicht ein mahl Macht gehabt ohne Consens und Einwilligung ihrer Landes-Obrigkeit, sich in eines andern Schutz zu begeben. Der Bischoff kam dahero anno 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und ersuchte die Stände durch ihre interposition, die Stadt Bern von der angemeldeten Manutenentz der Münsterthäler ab- und dahin zu weisen, damit gedachte Unterthanen gleich andern dero Stifft, und des Heil. Röm. Reichs Unterthanen ihre Schuldigkeit in Reichs- und Lands defensions-Collecten, welches sie von wenig Jahren hero verweigert, abstatten, sc. weil aber nichts darauf decretiret wurde, so kam der Bischoff anno 1656 abermahl auf dem Reichs-Deputations-Tage mit einem Memorial ein, und wiederholte sein voriges petitum; was nach der Zeit aber in dieser Sache weiter vorgangen, habe nicht gelesen. Fünffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Churfürstens und Ertz-Bischoffs zu Cöllen. VOn dem praetendirten Directorio auf Reichs-Tägen, wann Chur-Mayntz nicht gegenwärtig, ist albereit bey des Chur-Hauses Sachsen Praetensionen Meldung geschehen. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 270. ex quo hactenus relata desumpta sunt. quod exhibet Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 1. n. 3.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/398>, abgerufen am 26.04.2024.