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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Das System der höheren Sicherheitspolizei ist natürlich das System
der einzelnen Thätigkeiten der Polizei, mit welchen sie den Bewegungen
entgegentritt, die die bestehende Rechtsordnung gefährden. So viele
Grundformen die letzteren zeigen, so viele Abtheilungen muß daher auch
das System dieser Polizei haben. Jene Grundformen nun haben sich
allmählig in sehr bestimmter Weise ausgebildet, und ihre Namen
und Begriffe im öffentlichen Rechtssysteme empfangen. Sie sind die
Verbindung, die öffentliche Versammlung, die Volksbewe-
gung
, und endlich der Zustand allgemeinster Bedrohung der öffentlichen
Rechtsordnung, die zum Belagerungszustande führt. In diesen
vier Formen ist die Bedrohung der letzteren wohl erschöpft.

An dieß formelle System schließt sich nun das des Rechts, wel-
ches die höhere Polizei diesen Gefährdungen gegenüber besitzt. Und
hier nun wird die Darlegung dieses Systems auf demjenigen fußen,
was wir theils über den Unterschied der gerichtlichen und der Verwal-
tungspolizei, theils über die Geschichte des Polizeirechts ausgeführt
haben.

Es ist nämlich dargelegt, wie die Nothwendigkeit, die höhere Sicher-
heitspolizei beizubehalten, und anderseits die Forderung, das Recht der
Staatsbürger ihnen gegenüber zu schützen, dahin geführt haben, die
Verletzungen und selbst schon die ernstlichen Bedrohungen der öffent-
lichen Rechtsordnung durch die Bestrebungen, welche sich darauf richten,
zu selbständigen, mit bestimmten Thatbeständen bezeichneten, und mit
bestimmten Strafen belegten Verbrechen zu machen. Das nun hat
die ganze Stellung und das Recht der Polizei hier wesentlich geändert.
Bis zur Aufstellung der neuen Strafgesetzbücher nämlich war die Polizei
allein berechtigt, hier einzugreifen, und die Strafen, sowie das Ver-
fahren gegen die Störer der öffentlichen Rechtsordnung fielen der Polizei
anheim. Diese Vollgewalt der Polizei, die hier demnach allein nach
ihrem eigenen Ermessen handelte, war für alle Bestrebungen, welche
auf einen Fortschritt in den bestehenden Rechtsverhältnissen gerichtet
waren, eine sehr ernsthafte Sache. Das Aufstellen eines bestimmten
Strafsystems hatte daher den großen Werth, die Linie zu bezeichnen,
bei der die rechtliche Strafbarkeit solcher Bestrebungen anfing, und es
der Polizei unmöglich zu machen, einseitig solche Bewegungen durch ihr
Strafverfahren unmöglich zu machen. Dann aber schied dieß Strafsystem
nun auch innerhalb der höheren Sicherheitspolizei die gerichtliche von der
polizeilichen Funktion, und gab damit beiden Funktionen ihr Recht.
Von jetzt an nämlich hatte die Polizei da, wo in Verbindung, Ver-
sammlung und Tumult ein nach dem Strafrecht zu verfolgendes Ver-
brechen
vorlag, nur noch das Recht und natürlich auch die Pflicht,

Das Syſtem der höheren Sicherheitspolizei iſt natürlich das Syſtem
der einzelnen Thätigkeiten der Polizei, mit welchen ſie den Bewegungen
entgegentritt, die die beſtehende Rechtsordnung gefährden. So viele
Grundformen die letzteren zeigen, ſo viele Abtheilungen muß daher auch
das Syſtem dieſer Polizei haben. Jene Grundformen nun haben ſich
allmählig in ſehr beſtimmter Weiſe ausgebildet, und ihre Namen
und Begriffe im öffentlichen Rechtsſyſteme empfangen. Sie ſind die
Verbindung, die öffentliche Verſammlung, die Volksbewe-
gung
, und endlich der Zuſtand allgemeinſter Bedrohung der öffentlichen
Rechtsordnung, die zum Belagerungszuſtande führt. In dieſen
vier Formen iſt die Bedrohung der letzteren wohl erſchöpft.

An dieß formelle Syſtem ſchließt ſich nun das des Rechts, wel-
ches die höhere Polizei dieſen Gefährdungen gegenüber beſitzt. Und
hier nun wird die Darlegung dieſes Syſtems auf demjenigen fußen,
was wir theils über den Unterſchied der gerichtlichen und der Verwal-
tungspolizei, theils über die Geſchichte des Polizeirechts ausgeführt
haben.

Es iſt nämlich dargelegt, wie die Nothwendigkeit, die höhere Sicher-
heitspolizei beizubehalten, und anderſeits die Forderung, das Recht der
Staatsbürger ihnen gegenüber zu ſchützen, dahin geführt haben, die
Verletzungen und ſelbſt ſchon die ernſtlichen Bedrohungen der öffent-
lichen Rechtsordnung durch die Beſtrebungen, welche ſich darauf richten,
zu ſelbſtändigen, mit beſtimmten Thatbeſtänden bezeichneten, und mit
beſtimmten Strafen belegten Verbrechen zu machen. Das nun hat
die ganze Stellung und das Recht der Polizei hier weſentlich geändert.
Bis zur Aufſtellung der neuen Strafgeſetzbücher nämlich war die Polizei
allein berechtigt, hier einzugreifen, und die Strafen, ſowie das Ver-
fahren gegen die Störer der öffentlichen Rechtsordnung fielen der Polizei
anheim. Dieſe Vollgewalt der Polizei, die hier demnach allein nach
ihrem eigenen Ermeſſen handelte, war für alle Beſtrebungen, welche
auf einen Fortſchritt in den beſtehenden Rechtsverhältniſſen gerichtet
waren, eine ſehr ernſthafte Sache. Das Aufſtellen eines beſtimmten
Strafſyſtems hatte daher den großen Werth, die Linie zu bezeichnen,
bei der die rechtliche Strafbarkeit ſolcher Beſtrebungen anfing, und es
der Polizei unmöglich zu machen, einſeitig ſolche Bewegungen durch ihr
Strafverfahren unmöglich zu machen. Dann aber ſchied dieß Strafſyſtem
nun auch innerhalb der höheren Sicherheitspolizei die gerichtliche von der
polizeilichen Funktion, und gab damit beiden Funktionen ihr Recht.
Von jetzt an nämlich hatte die Polizei da, wo in Verbindung, Ver-
ſammlung und Tumult ein nach dem Strafrecht zu verfolgendes Ver-
brechen
vorlag, nur noch das Recht und natürlich auch die Pflicht,

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[104/0126] Das Syſtem der höheren Sicherheitspolizei iſt natürlich das Syſtem der einzelnen Thätigkeiten der Polizei, mit welchen ſie den Bewegungen entgegentritt, die die beſtehende Rechtsordnung gefährden. So viele Grundformen die letzteren zeigen, ſo viele Abtheilungen muß daher auch das Syſtem dieſer Polizei haben. Jene Grundformen nun haben ſich allmählig in ſehr beſtimmter Weiſe ausgebildet, und ihre Namen und Begriffe im öffentlichen Rechtsſyſteme empfangen. Sie ſind die Verbindung, die öffentliche Verſammlung, die Volksbewe- gung, und endlich der Zuſtand allgemeinſter Bedrohung der öffentlichen Rechtsordnung, die zum Belagerungszuſtande führt. In dieſen vier Formen iſt die Bedrohung der letzteren wohl erſchöpft. An dieß formelle Syſtem ſchließt ſich nun das des Rechts, wel- ches die höhere Polizei dieſen Gefährdungen gegenüber beſitzt. Und hier nun wird die Darlegung dieſes Syſtems auf demjenigen fußen, was wir theils über den Unterſchied der gerichtlichen und der Verwal- tungspolizei, theils über die Geſchichte des Polizeirechts ausgeführt haben. Es iſt nämlich dargelegt, wie die Nothwendigkeit, die höhere Sicher- heitspolizei beizubehalten, und anderſeits die Forderung, das Recht der Staatsbürger ihnen gegenüber zu ſchützen, dahin geführt haben, die Verletzungen und ſelbſt ſchon die ernſtlichen Bedrohungen der öffent- lichen Rechtsordnung durch die Beſtrebungen, welche ſich darauf richten, zu ſelbſtändigen, mit beſtimmten Thatbeſtänden bezeichneten, und mit beſtimmten Strafen belegten Verbrechen zu machen. Das nun hat die ganze Stellung und das Recht der Polizei hier weſentlich geändert. Bis zur Aufſtellung der neuen Strafgeſetzbücher nämlich war die Polizei allein berechtigt, hier einzugreifen, und die Strafen, ſowie das Ver- fahren gegen die Störer der öffentlichen Rechtsordnung fielen der Polizei anheim. Dieſe Vollgewalt der Polizei, die hier demnach allein nach ihrem eigenen Ermeſſen handelte, war für alle Beſtrebungen, welche auf einen Fortſchritt in den beſtehenden Rechtsverhältniſſen gerichtet waren, eine ſehr ernſthafte Sache. Das Aufſtellen eines beſtimmten Strafſyſtems hatte daher den großen Werth, die Linie zu bezeichnen, bei der die rechtliche Strafbarkeit ſolcher Beſtrebungen anfing, und es der Polizei unmöglich zu machen, einſeitig ſolche Bewegungen durch ihr Strafverfahren unmöglich zu machen. Dann aber ſchied dieß Strafſyſtem nun auch innerhalb der höheren Sicherheitspolizei die gerichtliche von der polizeilichen Funktion, und gab damit beiden Funktionen ihr Recht. Von jetzt an nämlich hatte die Polizei da, wo in Verbindung, Ver- ſammlung und Tumult ein nach dem Strafrecht zu verfolgendes Ver- brechen vorlag, nur noch das Recht und natürlich auch die Pflicht,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/126>, abgerufen am 26.04.2024.