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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenommen / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben.

Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden.

Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder

stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenom̃en / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben.

Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden.

Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder

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[0160] stossenden orten gewarnt vnd abgewisen werden. Wa sie aber über das darinn betretten / sollen die durch die Amptleüt / von stundan gefencklich angenom̃en / jnen all jhr hab vnnd güt entzogen / vnnd deren Weib vnnd Kind / ausser dem Land getriben werden. Auch wa sie hierüber betretten / vnd jemandt mit der that gegen jhnen handlen vnd fürnemen wurden / soll daran nicht gefreuelt / noch vnrecht gethon haben. Von Gard vnd Herrnlosen knechten / wie gegen denselbigen gehandelt solle werden. Vnd nach dem die Nerrnlose vnnd Gard knecht / mit jhrem garden vnd vnzüläßlichem vmblauffen / vnsern vnderthonen nit allein hoch beschwerlich / sonder auch mit jhrem rotten vnd züsamen lauffen oder vergarden / vns vnnd andern Oberkeiten / auffrür vnnd empörung züerwecken vnnderstanden. Diß alles dann zügedulden vnns mit nichten gemeint / sonder

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/160>, abgerufen am 26.04.2024.