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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Vnd lautet die huldigung also.

Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.

Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.

Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.

Sonst ander gemein Artickel.

Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

Vnd lautet die huldigung also.

Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.

Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.

Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.

Sonst ander gemein Artickel.

Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

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[0166] Vnd lautet die huldigung also. Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen. Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen. Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen. Sonst ander gemein Artickel. Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/166>, abgerufen am 26.04.2024.