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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von taussuppen / schenckin vnd Kindtpetterin mälern.

Nach dem in gemelten fählen / bei reichen vnd armen vnsern Vnderthonen / bißher ein ver derblicher / vnnutzer vnd überflissiger kost auffgewendt / der vns zügedulden nit gemeint. So wöllen wir hiemit gantz ernstlich / das hinfüro solche mäler gentzlich absein sollen / doch mit dem vnderschid / so ein schwangere fraw / zü zeiten jrernott der geburt / etliche frawen personen zü jr zükommen erfordern lassen würdt / denselben personen / vnd nit mer / mag sie nach der kindtbeth wol ein zimlich mal / doch nit über vier essen / geben / beivermeidung eins Guldins / der so offt es überfarn würdt / von jnen zü straff eingezogen werden soll.

Vom fasnacht küthlin / vnd butzen kleidern.

Nach dem bißanher / vil vnkostens vnd vnnichtigkeit / mit holen des Faßnacht küchlins / gebraucht vnnd gemacht worden / dem zübegegnen / vnd sollichs abzüschaffen / so wöllen wir / das hiemit gantz vnd gar abgethon / vnd auffgehabt haben / so sollen auch vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / mit allem ernstdarob halten / das thün wir vns zü eüch verlassen.

Als dann auch auff der äscher mitwoch / lange zeit here / grosse vnordnung bei alten vnd jungen / mit geselschafften / fahen vnnd brunnen werffen / auch den jungen töchtern in Egten ziehen / gehalten worden / wöllen dz alles hiemit abge-

Von taussuppen / schenckin vnd Kindtpetterin mälern.

Nach dem in gemelten fählen / bei reichen vnd armen vnsern Vnderthonen / bißher ein ver derblicher / vnnutzer vnd überflissiger kost auffgewendt / der vns zügedulden nit gemeint. So wöllen wir hiemit gantz ernstlich / das hinfüro solche mäler gentzlich absein sollen / doch mit dem vnderschid / so ein schwangere fraw / zü zeiten jrernott der geburt / etliche frawen personen zü jr zükommen erfordern lassen würdt / denselben personen / vnd nit mer / mag sie nach der kindtbeth wol ein zimlich mal / doch nit über vier essen / geben / beivermeidung eins Guldins / der so offt es überfarn würdt / von jnen zü straff eingezogen werden soll.

Vom fasnacht küthlin / vnd butzen kleidern.

Nach dem bißanher / vil vnkostens vnd vnnichtigkeit / mit holen des Faßnacht küchlins / gebraucht vnnd gemacht worden / dem zübegegnen / vnd sollichs abzüschaffen / so wöllen wir / das hiemit gantz vnd gar abgethon / vnd auffgehabt haben / so sollen auch vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / mit allem ernstdarob halten / das thün wir vns zü eüch verlassen.

Als dann auch auff der äscher mitwoch / lange zeit here / grosse vnordnung bei alten vnd jungen / mit geselschafften / fahen vnnd brunnen werffen / auch den jungen töchtern in Egten ziehen / gehalten worden / wöllen dz alles hiemit abge-

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[0068] Von taussuppen / schenckin vnd Kindtpetterin mälern. Nach dem in gemelten fählen / bei reichen vnd armen vnsern Vnderthonen / bißher ein ver derblicher / vnnutzer vnd überflissiger kost auffgewendt / der vns zügedulden nit gemeint. So wöllen wir hiemit gantz ernstlich / das hinfüro solche mäler gentzlich absein sollen / doch mit dem vnderschid / so ein schwangere fraw / zü zeiten jrernott der geburt / etliche frawen personen zü jr zükommen erfordern lassen würdt / denselben personen / vnd nit mer / mag sie nach der kindtbeth wol ein zimlich mal / doch nit über vier essen / geben / beivermeidung eins Guldins / der so offt es überfarn würdt / von jnen zü straff eingezogen werden soll. Vom fasnacht küthlin / vnd butzen kleidern. Nach dem bißanher / vil vnkostens vnd vnnichtigkeit / mit holen des Faßnacht küchlins / gebraucht vnnd gemacht worden / dem zübegegnen / vnd sollichs abzüschaffen / so wöllen wir / das hiemit gantz vnd gar abgethon / vnd auffgehabt haben / so sollen auch vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / mit allem ernstdarob halten / das thün wir vns zü eüch verlassen. Als dann auch auff der äscher mitwoch / lange zeit here / grosse vnordnung bei alten vnd jungen / mit geselschafften / fahen vnnd brunnen werffen / auch den jungen töchtern in Egten ziehen / gehalten worden / wöllen dz alles hiemit abge-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/68>, abgerufen am 26.04.2024.