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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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fragt / wie es mit der armen / verlassen witwen / waisen / oder minder järigen person / haab vnd güter halb / jrer versehung vnd verwaltung / ein gestalt hette.

Solchem nun zübegegnen / vnd damit fürhin die waisen vnd minder järigen / jrer Person / auch haab vnd güter halb / nach Gottes beuelch / vnd den Kei. Rechten / auch aller menschlicher erbar vnd billicheit gemeß / versehen vnd verwalt werden / haben wir vnserm tragenden / vnd von Gott befolhnen oder aufferlegten ampt nach / vnd in krafft der Oberkeit / volgende Ordnung vnd satzung begreiffen / diser vnser Landsordnung einuerleiben vnd Publicieren lassen wöllen / damit nit allein die Amptleüt vnd Gericht / sunder auch die Pfleger oder vormünder / vnd ander mäniglich / deren bericht vnd wissens hetten / derselbigen fürthin gewißlich vnd endtlich / bei darinn verleibter straff / nach zükomen / vnd in allweg zügeleben.

Von erwölung vnd tauglicheit der Pfleger oder vormünder.

Anfencklichs / sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / in allen vnsers Fürstenthumbs Stetten / Dörffern vnd ämptern / bei jren ampts vnd Gerichts pflichten / jr fleissigs auffmercken haben / wa sich der fahlzügetragen / das waisen oder minderjärigen / jrer Eltern (one Testament oder sunderliche versehung) beraubt / vnd also der pfleg oder Cur notturfftig worden / alßbald / vnd one einichen verzug / alle jnen zügehörige farende / auch ligende haab vnd güter / mit allem fleiß / güter ordnung vnd richtigkeit / bedeütlich vnnd vnderschidlich /

fragt / wie es mit der armen / verlassen witwen / waisen / oder minder järigen person / haab vnd güter halb / jrer versehung vnd verwaltung / ein gestalt hette.

Solchem nun zübegegnen / vnd damit fürhin die waisen vnd minder järigen / jrer Person / auch haab vnd güter halb / nach Gottes beuelch / vnd den Kei. Rechten / auch aller menschlicher erbar vnd billicheit gemeß / versehen vnd verwalt werden / haben wir vnserm tragenden / vnd von Gott befolhnen oder aufferlegten ampt nach / vnd in krafft der Oberkeit / volgende Ordnung vnd satzung begreiffen / diser vnser Landsordnung einuerleiben vnd Publicieren lassen wöllen / damit nit allein die Amptleüt vnd Gericht / sunder auch die Pfleger oder vormünder / vnd ander mäniglich / deren bericht vnd wissens hetten / derselbigen fürthin gewißlich vnd endtlich / bei darinn verleibter straff / nach zükomen / vnd in allweg zügeleben.

Von erwölung vnd tauglicheit der Pfleger oder vormünder.

Anfencklichs / sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / in allen vnsers Fürstenthumbs Stetten / Dörffern vnd ämptern / bei jren ampts vnd Gerichts pflichten / jr fleissigs auffmercken haben / wa sich der fahlzügetragen / das waisen oder minderjärigen / jrer Eltern (one Testament oder sunderliche versehung) beraubt / vñ also der pfleg oder Cur notturfftig worden / alßbald / vnd one einichen verzug / alle jnen zügehörige farende / auch ligende haab vnd güter / mit allem fleiß / güter ordnung vnd richtigkeit / bedeütlich vnnd vnderschidlich /

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[37/0079] fragt / wie es mit der armen / verlassen witwen / waisen / oder minder järigen person / haab vnd güter halb / jrer versehung vnd verwaltung / ein gestalt hette. Solchem nun zübegegnen / vnd damit fürhin die waisen vnd minder järigen / jrer Person / auch haab vnd güter halb / nach Gottes beuelch / vnd den Kei. Rechten / auch aller menschlicher erbar vnd billicheit gemeß / versehen vnd verwalt werden / haben wir vnserm tragenden / vnd von Gott befolhnen oder aufferlegten ampt nach / vnd in krafft der Oberkeit / volgende Ordnung vnd satzung begreiffen / diser vnser Landsordnung einuerleiben vnd Publicieren lassen wöllen / damit nit allein die Amptleüt vnd Gericht / sunder auch die Pfleger oder vormünder / vnd ander mäniglich / deren bericht vnd wissens hetten / derselbigen fürthin gewißlich vnd endtlich / bei darinn verleibter straff / nach zükomen / vnd in allweg zügeleben. Von erwölung vnd tauglicheit der Pfleger oder vormünder. Anfencklichs / sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / in allen vnsers Fürstenthumbs Stetten / Dörffern vnd ämptern / bei jren ampts vnd Gerichts pflichten / jr fleissigs auffmercken haben / wa sich der fahlzügetragen / das waisen oder minderjärigen / jrer Eltern (one Testament oder sunderliche versehung) beraubt / vñ also der pfleg oder Cur notturfftig worden / alßbald / vnd one einichen verzug / alle jnen zügehörige farende / auch ligende haab vnd güter / mit allem fleiß / güter ordnung vnd richtigkeit / bedeütlich vnnd vnderschidlich /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/79>, abgerufen am 26.04.2024.