Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vnd Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc. Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts; Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / von Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden. Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzen jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc. Landtag in Oesterreich. Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vñ Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc. Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts; Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / võ Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden. Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzẽ jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc. Landtag in Oesterreich. Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0137" n="96"/> Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vñ Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc.</p> <p><note place="left">Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret.</note> Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts;</p> <p>Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / võ Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden.</p> <p>Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzẽ jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc.</p> <p><note place="right">Landtag in Oesterreich.</note> Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0137]
Bitte / wie ingleichem auch zu den Seufftzen vnd Flehen der trawrigen vnd vnschuldigen Leut / derer Schreyen vnd Klagen / das durch die Wolcken dringe / bewegen / dann auch jhr den getrewen Rath der Chur- vnd Fürsten deß Reichs gnädigst belieben lassen / vnd ferner nicht gestatten / daß solche Tyranney (sintemal solches wider Jhr May. vnd deß Hauses Oesterreich angeborne Güte vñ Miltigkeit lauffen thäte) an Christlichem Volck gevbet werden solte / sondern Jhre Kay. Mayest. wolten solches zu Hertzen fassen / dero getrewen Vnderthanen vnnd deß Königreichs Wolfahrt behertzigen / solches ferner nicht verwüsten vnnd vnschuldig Blut vergiessen lassen / sondern mit dero Kay. vnnd Kön. Gnaden sich wider zu jhnen lencken / dero Kriegs-Volck auß dem Königreich wider abfordern vnd abdancken lassen: Inmassen sie dann allbereit etlich tausent jhres Einheimischen Volcks abgedanckt / der Zuversicht / wie hievor also auch noch bittend / Jhre Kay. Mayest. würden die nun von langer Zeit hero begehrte Interposition / in Betrachtung / daß sie der Abdanckung nunmehr einen Anfang gemacht / vnverlängt vornehmen / jhnen vnd der Fürsten vnd Stände in Schlesien Beschwerungen abhelffen / vnd wie jetzo also auch ins künfftig / sie wider die Zerstörer deß gemeinen Friedens (welche an diesem allem schuldig weren / vnd von deren Händen dann die Rechenschafft deß vnschuldigen Bluts / so beyderseit in diesem Königreich bißhero vergossen worden / durch das gerechte Vrtheil Gottes abgefordert werden würde) versichern / die gegen jhren gefaste Vngnad / darzu jhre Feinde J. May. wider sie anleyteten / gnädigst fallen / jhre vorige vnd jetzige Submission gnädigst belieben lassen / hierdurch einen beständigen Frieden in diesem Königreich vnnd andern Landen auffrichten / vnd dann benebens auch jhr aller gnädigster Kayser / König vnnd Herr seyn vnnd verbleiben / etc.
Ob nun wol die Böhmische Stände der Belägerung Pilsen vnd anders Beginnens halben weitläufftige Bericht thäten / wurde doch solches von jhren Widerparten nit geachtet / sondern darvber Ernst von Manßfeld / weil er sich dazu fürnemblich gebrauchen lassen von Kayser Matthia in die Aacht erkläret / welches hernach im Februario 1619. offentlich angeschlagen worden dieses Innhalts;
Ernst von Manßfeld wird in die Aacht erkläret. Wir Matthias / rc. Entbieten allen / rc. Ob wol in Vnsern vnnd deß Reichs Satzungen vnderschiedlich versehen / daß niemands was Standes oder Wesens der sey / besonder vnd fürnemblich kein Obrister / Rittmeister / Hauptleuth / Befelchshaber vnnd gemeine Kriegsleut / auch alle die / so die Vergaderung / Zusammenlauffens oder Häuffens / auch anderer Werbung vnd Bestallung der Knecht / Anfänger vnd Auffwiegler seyn / vnnd sich hierzu gebrauchen lassen / einigen Krieg vnd vnfriedliche thätliche Handlung thun noch vornehmen / wider Vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn Vnser oder seiner Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung / fürnemlich bey jetzigen geschwinden gefährlichen Zeiten / sich zu dienen nicht sollen bewegen lassen / wie dann endtlichen in dem Reichs-Abschied / võ Anno 1559. damit hinfüro im H. Reich Teutscher Nation Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten vnnd gehandhabet werden möge / die in vorigen Vnsern vnd deß H. Reichs Constitutionen gesetzte Poen dahin erweitert / daß die Vberfahrer solches Vnsers Kayserlichen Gebotts vnd gemeine deß H. Reichs Satzung / neben vnd vber die in demselbigen genandte Poen falle / in Vnsere vnd deß H. Reich Aacht ipso facto, auch ohne eynige ferrnere Erklärung / gefallen seyn sollen / alles mehrern Inhalts obgemelten Reichs Abschieds / so hernachmalen in den folgenden Reichs-Constitutionen de anno 1564. vnd 1566. widerholet vnd bestätiget worden.
Ob Wir auch schon auß Vätterlicher Vorsorg vnd Neygung durch offentlich außgangene Patent vnd Mandaten / als von 6. Junii vnd 27. Octobris jüngstabgewichenen Jahrs / obvermelte Reichssatzungen / jedermänniglich nicht denen darin gesetzten Poenen zur Warnung / vnnd sich vor Schaden zu hüten vorgestellet / vnnd sich denselben in allem gemäß zuerzeigen auch darwider im wenigsten / bey Bermeydung mehrgedachter Straffen / zu handlen / ernstlichen befohlen vnnd aufferlegt; So ist doch Landtkündig / vnd Wir erfahren solches im Werck selbsten / daß Ernst von Manßfeld / nit allein vor diesem sich gelüsten lassen / ein nambhafftes Kriegsvolck / ohne Vnser Kayserlich Vorwissen vnd Bewilligung / auch einige in mehrgedachten Reichs-Constitutionen erforderte Condition vnd Requisiten / vnnd also solchen heylsamen Satzungen gantz vnnd gar zuwider / im H. Röm. Reich zuwerben / vnd mit höchstem Schaden der Obrigkeiten eygenthätlicher Weise durch zu führen / sondern noch vergangenen Jahrs abermaln viel Kriegsvolck geworben / vnd in Vnfer Königreich Böheimb / vnd also wider Vns vnnd Vnsere Vnderthanen geführt / daselbsten mit feindtlicher Belägerung / Einnehmung vnnd Rantzionirung Vnserer getrewen Statt Pilsen / vnd sonsten gantz verbottener Weise / wider jetztgedachte Vnsere Vnderthanen / vnd zu Handhabung desselben Königreichs geworben Volck verfahren. Dannenhero er dann / vermög obangezogener Reichs-Ordnungen / ohne einige ferrnere Erklärung ipso facto in die Straff Vnser vnd deß H. Reichs Aacht gefallen: Als declariren Wir mehrgedachten Ernst von Manßfeld / in Vnser Kays. May. vnd deß H. Reichs Aacht / wie vermeldet / mit der That vnnd ipso facto gefallen zu seyn. Denuncieren vnd verkünden jhn auch hiermit / auß Kayserlicher Macht / zu Schutz vnd Handhabung obbemelter Reichs-Constitutionen vnd Satzungen / in jetztbemeldte Aacht / setzẽ jhn auß dem Frieden in den Vnfrieden / vnnd erlauben seinen Leib / Haab vnnd Gut jedermäniglich / etc.
Zu Außgang deß Octobris haben die Landstände in Oesterreich vnder der Enß / auff Kaysers Matthiae begehren einen Landtag zu Wien
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