Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgenden lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehalten / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vnd auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichen vnd friedlichen Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgendẽ lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehaltẽ / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vñ auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichẽ vnd friedlichẽ Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0208" n="161"/> sachen verweigerten / durch andere vngleiche Informationes der widerigen Räth zur Vngnadt wider sie bewegen lassen / sonderlich auch / weil sie durch die ein zeithero vorgangene beschwerliche Handlungen / wider jhre Freyheiten / Recht vnd Landsgewohnheiten / in solchen betrübten Stand vnd Landverderben gesetzet worden / daß es mehrer zu beseufftzen vnnd Gott zu klagen / dann mit Worten außzu sprechen / vnd dahero so viel höhere Vrsachen hetten / wider die jenige böse Räth die alle jhre Gedancken vnd Handlungen / allein dahin anstelleten / wie sie jhnen mit Gewalt alle jhre Freyheiten gäntzlich entziehen / jhrer Gerechtigkeiten sie entsetzen / die alte Geschlechter vntertrucken / sich dardurch erhöhen / vnd bereichen / vnd die Schuld alles von jhnen einge führten Vbels vnd Verderbnuß von sich auff die Vnschuldige legen möchten / vnnd dahero so viel schwerer verstehen könten / was Jhre Fürstl. Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgendẽ lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehaltẽ / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vñ auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichẽ vnd friedlichẽ Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [161/0208]
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Durchl. durch die sonderbare Limitation der angedenten Confirmation in billichen Dingen vermeynten / weil dergleichen Clausuln in keinen alten vorgehen den Confirmationen zu finden / sondern inmassen die Freyheiten an jhnen selbst nicht allein in Worten lauter / sondern auch durch folgendẽ lang jährigen Gebrauch vnd Vbung / sich selbsten gnugsam erklärten vnd außlegten: also weren sie auch jedesmals ohne Clausuln in allen verantwortlichen billichen Dingen / vnnd nach möglichen Dingen / rc. Sondern pure confirmirt vnd bestättiget / vnd eben darumb weren auch die Wort / Gebräuch vnd Gewonheit darzu gesetzet worden / daß nicht allein solche Gewonheit vnd Gebrauch / auch vor den vorgehenden Keysern vnnd Landsfürsten / den geschriebenen Freyheiten gleich gehaltẽ / sondern auch hierdurch das jenige / so etwan in schrifftlichen Instrumentis vnd diplomatibus vnlauter schienen / oder durch Interpretationes anderstangedeutet werden wolte / dem gefolgten vnd hergebrachten Gebrauch gemäß solte verstanden vnd gehalten werden: Zu dem auch nicht zu vermuthen / daß Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren Römische Keyser / Könige vnnd regierende Landsfürsten jhren Ständen / oder auch jemandt andern etwas billiches / oder vnmügliches würden gegeben haben / vnder solchen allen aber die noch von Jhrer F. Durchl. Anherrn Ferdinando beweißlich geduldte / durch Jhrer Fürstl. Durchl. Herrn Vattern bestättigte vnd durch nechstverstörbene Keys. Majest. erläuterte vnnd hock confirmirte Religions Freyheit / jhr der Evangelischen Stände höchste vnnd fürnembste / nichts weniger aber obangedeuter massen / wie sie bißhero nicht allein vielfältig mit Schmertzen erfahren müssen / wie hart sich jhre Widersacher eine Zeit hero darwider gesetzet / vnd wie hoch man jhnen solches jhr höchstes Priuilegium auffzuheben aller Orten sich bemühet / sondern auch Ertzhertzog Leopold in wehrender Substitution sich auff der Evangelischen Stände anmelden lauter dahin erklärt hette / daß er dahin nit gevollmächtiget were / die Religions Freyheiten zu confirmiren. Sie wolten anjetzo der starcken Betrohungen / so auch von den vornembsten Räthen geschehen / vnnd nur zu viel erweißlich / geschweigen: So hetten sie billich zu besorgen / es möchte solche jhre Religions Freyheit / vnder der newen Clausul / als für kein billiches vnd mügliches Ding / von denen welche der Religion nicht weren / wolten verstanden werden / vnd demnach da sie sich wegen solcher newen limitation so viel weniger zur Huldigung / ehe die Special Confirmation erfolgete / erklärten / solches jhnen auch verhoffentlich bey allen vnpassionirten Gemüthern in Vngnaden vnnd widrigem Verstande nicht würde zu gemessen werden. Da jhnen auch gleich möchte vorgehalten werden / daß auch die vorgehende confirmationes dero Lands Freyheiten nicht in sprecie, sondern allein in genere von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren weren gegeben worden / welchem nach auff dieselbe nit drauß gehen / noch sie ein mehrers suchen möchten / so hetten sie doch bißhero mit Schmertzen erfahren müssen / vnnd stünde jhnen noch die Gefahr offentlich vor Augen / daß nunmehr fast alle vnd jede Freyheiten disputirt / limitirt / restringirt / vñ auffgenommen werden wolten / daß sie sich deren fast keiner würcklich in die Länge zu erfrewen hetten / wie dann beweißlich / daß auch wol vornehme Räthe vnnd Officirer sich vermercken lassen / sie wüsten vnd wolten auch vmb der Stände Freyheiten vnd Privilegien nichts wissen. Item man müste dieselbe nit confirmiren / sondern tolliren / rc. Dahero jhre vnvermeydenliche Noth erforderte / nunmehr sich vor der Huldigung besser zu versichern / vnnd sonderlich der Politischen Evangelischen drey Stände in specie der Religions Freyheit / daß allermassen sie jnen durch angeregte Capitulations Resolution attestata vnnd darbey vorgangenen Handlung in specie bestättiget worden / als auch in specie deren Confirmation vnd Versicherung erfolget were / welches auch J. F. Durchl. darumb so viel weniger Bedenckens haben / sondern viel mehr dieselbe hierinn klärlich zu bestättigen vnd Hand zu haben geneigt seyn würden / daß ohn dieselbe kein gewisse Rube / vnd wahres Vertrawen / zu deß Lands gedeylichẽ vnd friedlichẽ Erhaltung zu hoffen / noch deren schädlichen mehrern Zweyungen vnder den Lands Innwohnern zu wehren / sonderlich weil sie anjetzo bereit hören vnd erfahren müsten / daß jhnen nit nur auch gar vornehme Keyserliche Räthe / für Ertz Ketzer vnd mit noch beschwerlichern Namen beschweret / sondern auch im Werck zu erkennen gegeben / daß die bißhero wider Sie Evangelische geführte Proceß / anders nicht / als wider condemnirte Retzer vnd Vbelthäter angestellet / vnnd vermeynt worden / in dem so gar auch in den höchsten Gerichten / sonderlich bey Hoff vnd der Nider Oesterreichischen Regierung / die Räth mehr auff die Personen / was Religion die weren / dann die gerade Gerechtigkeit gesehen / auch wol in offenbaren wissentlich vnrechten Sachen / der Evangelischen Gegentheil recht: vnnd den gerechten Evangelischen vnrecht gesprochen / alle fürnembste Empter / so viel müglichen / jhnen entzogen / vnd in alle Weg / als geringer / vnd jhnen vngleich gehalten: welches ins künfftig bey nicht
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