Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vnterm Dato den 13. Julij an den Ertzbischoff zu Mayntz außgefertiget / einhändigen lassen / dieses Innhalts: Böhmen beschweren sich beydem Churfürsten zu Mayntz wegen Beruffung Königs Ferdinandi zur Keyserlichen Wahl. Sie weren in Erfahrung kommen / daß er auff Ableibe Keysers Matthiae / König Ferdinanden / zu Erwöhlung eines andern Römischen Keysers / auff den angesetzten Wahl Tag nacher Franckfurt / mit vnd neben andern Reichs Churfürsten / solte erfordert haben / mit Begehren / daß Jhre Königliche Würde / als ein König vnd Churfürst in Böhmen / solcher Wahlhandlung beywohnen / vnd das jenige solte verrichten / rahten vnd schliessen helffen / was zu deß Reichs Wolfahrt / vnd künfftiger Keyserlicher Wahl von nöthen vnnd Herkommen / auch in den Reichs Satzungen / verordnet were. Nun möchte jhnen zwar nichts annehmlichers begegnen / dann daß der Zustandt der Cron vnd Chur Böheim der massen beschaffen / auch in solche Sicherheit gesetzt / wie es bey Keyser Maximiliani / Rudolphi vnd anderer friedliebender Königen in Böheim Mahlzeiten ein Gelegenheit gehabt: damit sie alsdann jhren würcklich regierenden König in Böheim / so ordentlich erwöhlet / vnd von allen Incorporirten Ländern recognosciret / zu solcher Wahl Handlung vielmehr vnd derthänigst zu committiren vnnd auffzuwarten / dann wider obgedachte Erforderung sich zubeschweren Vrsach hetten. Vnd wolten anfänglich verhoffen / er / Churfürst / würde auß jhren Protocollen / sonderlich aber deren / vor Erwöhlung Keyser Carin deß Fünffien instrumentirten Intimation / so wol auch andern actibus denunciatoriis sich berichten lassen / daß obwol damalige König in würcklicher Besitzung der Chur Böheim gewesen / auch von allen Incorporirten Landen dar für freywillig erkennet / je dannoch vnd wann sie nicht bey jhrem Königlichen Pragerischen Hoffläger / sondern ausser Lands sich befunden / dergleichen Churfürstliche citationes allzeit den anwesenden Statthaltern vnnd Officirern der Cron Böheim bey der Königlichen Residentz zu Prag zuvorderst angekündet: als dann aber erst dem regierenden König in Böheim / zu Wien oder Ofen insinuirt were worden: vnd solches mit Protestation vnd Anzeig / daß solche Intimationes nirgendt anderswo / dann in der Pragerischen Residentz Ordinarj beschehen solten. Was aber sonsten für Requisita zu Habilitirung eines jeglichen Chur: vnd Wahlfürsten persönlichen Beysitz vnd Zulassung vonnöthen / were auß der Güldenen Bull befindlichen / auch gleichsamb durch die gantze Welt bekandt / daß die König in Böheim so wol / als andere Churfürsten / allein virtute regni & principatuum suorum, dignitatem, vocem & jura Electoralia in Electione Regis Romanorum hielten vnnd erlangten. Inmassen hierauff in cap. 20. außtrücklich statuirt: Quod jus, vox, dignitas, officium, aliaque jura ad quemlibeteorundem Principatuum spectantia non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum ipsum, cum terra, vasallagiis, feudis & universis ejus pertinentiis possidere dignosceretur. Vnnd den Sinn vnd Verstandt solches perpetui Imperialis Edicti noch mehr an Tag zu geben / würde in solchem contextu ferrners gesetzt: Quod per caeteros Principes Electorales nemo alius ad electionem, aliosve omnes actus pro Sacri Imperii honore vel opportunitate gerendos assumi vel admitti, vel etiam pro Principe Electore reputari debeat, quan possessor cujuslibet Principatus, nec unum sine alio impetens audiendus vel admittendus sit. Mit der lautern Conclusion / daß alles vnd jedes / was solcher Keyserlichen Disposition zugegen attentirt / ipso jure vnkräfftig seyn solte. Vnd solches were nicht allein bey den Worten oder Innhalt deß Contexts verblieben / sondern so wol vor als nach Auffrichtung der Güldenen Bull / durch vnterschiedliche ergangene Decisiones in solcher Acht gehalten worden / daß man in den vorgeschlagenen Controversiis ohne Hindernuß aller anderer Praerogativen oder Praetensionen vnnd würcklichen Reglerung deren zu den Churfürstlichen Würden Deputirten Lande vnd Königreich gesehen / vnd dieselbe pro unica decidendi causa allwegen gehalten hette. Welches auch fürnemblich mit den Decretis zu beschirmen / so in der Strittigkeit zwischen Weyland Pfaltzgraff Ruprecht dem ältern / vnnd seines Brudern Sohn Pfaltzgraff Ruprecht dem jüngern / von damals regierendem Keyser Carolo Quarto, auch andern Churfürsten ergangen / in welchen zu befinden / daß vngeachtet Ruprecht der jünger ratione primogeniturae ein starcken Vortheil / vor seines Vattern Brudern (als zweytgebornen) Sohn / gehabt / nichts desto weniger aber demselben in der Churfürstlichen Wahl vnd Dignität hetten weichen müssen / vnd solches auß dem Fundament: Quod nimirum Rupertussenior in Possessione sive usu suo, Palatinatum & Archidapiferiam, cum vasallagiis aliisque pertinentiis habue rit; super quibus vox & electio Comitatus Palatini fundata. Vnnd wie jüngst vorgangenes Praejudicium noch in frischer Gedächtnuß / da Herr Johannes Pfaltzgraff bey Rhein / vnd Hertzog zu Zweybrücken / seinem Patruo vnd seniori Agnato Pfaltzgraff Philips Ludwigen zu Newburg / auß gleichmässiger Consideration der erlangten würcklichen Possession vnd Churfürstlichen Abministration / so wol durch sein (Chur Mayutz) als Keysers Rudolphi / vnd andrer Mit Churfürsten Erkantnuß in der Chur Pfältzischen Tutela praeferiret were. Also weren auch in seiner Chur vnd Ertz Stifft nicht weniger dann in den andern Churfürstlichen Stifftern vnd Häusern noch mehr Exempla vorhanden / daß man dergleichen Controversias vnd exercitia Jurium Electoralium allezeit nach der würcklichen Possession reguliret. vnterm Dato den 13. Julij an den Ertzbischoff zu Mayntz außgefertiget / einhändigen lassen / dieses Innhalts: Böhmen beschweren sich beydem Churfürstẽ zu Mayntz wegen Beruffung Königs Ferdinandi zur Keyserlichen Wahl. Sie weren in Erfahrung kommen / daß er auff Ableibe Keysers Matthiae / König Ferdinanden / zu Erwöhlung eines andern Römischen Keysers / auff den angesetzten Wahl Tag nacher Franckfurt / mit vnd neben andern Reichs Churfürsten / solte erfordert habẽ / mit Begehren / daß Jhre Königliche Würde / als ein König vnd Churfürst in Böhmen / solcher Wahlhandlung beywohnen / vnd das jenige solte verrichten / rahten vnd schliessen helffen / was zu deß Reichs Wolfahrt / vnd künfftiger Keyserlicher Wahl von nöthen vnnd Herkommen / auch in den Reichs Satzungen / verordnet were. Nun möchte jhnen zwar nichts annehmlichers begegnen / dann daß der Zustandt der Cron vnd Chur Böheim der massen beschaffen / auch in solche Sicherheit gesetzt / wie es bey Keyser Maximiliani / Rudolphi vnd anderer friedliebender Königen in Böheim Mahlzeiten ein Gelegenheit gehabt: damit sie alsdann jhren würcklich regierenden König in Böheim / so ordentlich erwöhlet / vnd von allen Incorporirten Ländern recognosciret / zu solcher Wahl Handlung vielmehr vnd derthänigst zu committiren vnnd auffzuwarten / dann wider obgedachte Erforderung sich zubeschweren Vrsach hetten. Vnd wolten anfänglich verhoffen / er / Churfürst / würde auß jhren Protocollen / sonderlich aber deren / vor Erwöhlung Keyser Carin deß Fünffien instrumentirten Intimation / so wol auch andern actibus denunciatoriis sich berichten lassen / daß obwol damalige König in würcklicher Besitzung der Chur Böheim gewesen / auch von allen Incorporirten Landen dar für freywillig erkennet / je dannoch vnd wann sie nicht bey jhrem Königlichen Pragerischen Hoffläger / sondern ausser Lands sich befunden / dergleichẽ Churfürstliche citationes allzeit den anwesendẽ Statthaltern vnnd Officirern der Cron Böheim bey der Königlichen Residentz zu Prag zuvorderst angekündet: als dann aber erst dem regierenden König in Böheim / zu Wien oder Ofen insinuirt were worden: vnd solches mit Protestation vnd Anzeig / daß solche Intimationes nirgendt anderswo / dann in der Pragerischen Residentz Ordinarj beschehen solten. Was aber sonsten für Requisita zu Habilitirung eines jeglichen Chur: vnd Wahlfürsten persönlichen Beysitz vnd Zulassung vonnöthen / were auß der Güldenen Bull befindlichen / auch gleichsamb durch die gantze Welt bekandt / daß die König in Böheim so wol / als andere Churfürsten / allein virtute regni & principatuum suorum, dignitatem, vocem & jura Electoralia in Electione Regis Romanorum hielten vnnd erlangten. Inmassen hierauff in cap. 20. außtrücklich statuirt: Quod jus, vox, dignitas, officium, aliaque jura ad quemlibeteorundem Principatuum spectantia non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum ipsum, cum terra, vasallagiis, feudis & universis ejus pertinentiis possidere dignosceretur. Vnnd den Sinn vnd Verstandt solches perpetui Imperialis Edicti noch mehr an Tag zu geben / würde in solchem contextu ferrners gesetzt: Quod per caeteros Principes Electorales nemo alius ad electionem, aliosve omnes actus pro Sacri Imperii honore vel opportunitate gerendos assumi vel admitti, vel etiam pro Principe Electore reputari debeat, quã possessor cujuslibet Principatus, nec unum sine alio impetens audiendus vel admittendus sit. Mit der lautern Conclusion / daß alles vnd jedes / was solcher Keyserlichen Disposition zugegen attentirt / ipso jure vnkräfftig seyn solte. Vnd solches were nicht allein bey den Worten oder Innhalt deß Contexts verblieben / sondern so wol vor als nach Auffrichtung der Güldenen Bull / durch vnterschiedliche ergangene Decisiones in solcher Acht gehalten worden / daß man in den vorgeschlagenen Controversiis ohne Hindernuß aller anderer Praerogativen oder Praetensionen vnnd würcklichen Reglerung deren zu den Churfürstlichen Würden Deputirten Lande vnd Königreich gesehen / vnd dieselbe pro unica decidendi causa allwegen gehalten hette. Welches auch fürnemblich mit den Decretis zu beschirmen / so in der Strittigkeit zwischẽ Weyland Pfaltzgraff Ruprecht dem ältern / vnnd seines Brudern Sohn Pfaltzgraff Ruprecht dem jüngern / von damals regierendem Keyser Carolo Quarto, auch andern Churfürsten ergangen / in welchen zu befinden / daß vngeachtet Ruprecht der jünger ratione primogeniturae ein starcken Vortheil / vor seines Vattern Brudern (als zweytgebornen) Sohn / gehabt / nichts desto weniger aber demselben in der Churfürstlichẽ Wahl vnd Dignität hetten weichen müssen / vnd solches auß dem Fundament: Quod nimirum Rupertussenior in Possessione sive usu suo, Palatinatum & Archidapiferiam, cum vasallagiis aliisque pertinentiis habue rit; super quibus vox & electio Comitatus Palatini fundata. Vnnd wie jüngst vorgangenes Praejudicium noch in frischer Gedächtnuß / da Herr Johannes Pfaltzgraff bey Rhein / vnd Hertzog zu Zweybrücken / seinem Patruo vnd seniori Agnato Pfaltzgraff Philips Ludwigen zu Newburg / auß gleichmässiger Consideration der erlangten würcklichen Possession vnd Churfürstlichen Abministration / so wol durch sein (Chur Mayutz) als Keysers Rudolphi / vnd andrer Mit Churfürsten Erkantnuß in der Chur Pfältzischen Tutela praeferiret were. Also weren auch in seiner Chur vnd Ertz Stifft nicht weniger dann in den andern Churfürstlichẽ Stifftern vnd Häusern noch mehr Exempla vorhanden / daß man dergleichen Controversias vnd exercitia Jurium Electoralium allezeit nach der würcklichen Possession reguliret. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0239" n="192"/> vnterm Dato den 13. Julij an den Ertzbischoff zu Mayntz außgefertiget / einhändigen lassen / dieses Innhalts:</p> <p><note place="left">Böhmen beschweren sich beydem Churfürstẽ zu Mayntz wegen Beruffung Königs Ferdinandi zur Keyserlichen Wahl.</note> Sie weren in Erfahrung kommen / daß er auff Ableibe Keysers Matthiae / König Ferdinanden / zu Erwöhlung eines andern Römischen Keysers / auff den angesetzten Wahl Tag nacher Franckfurt / mit vnd neben andern Reichs Churfürsten / solte erfordert habẽ / mit Begehren / daß Jhre Königliche Würde / als ein König vnd Churfürst in Böhmen / solcher Wahlhandlung beywohnen / vnd das jenige solte verrichten / rahten vnd schliessen helffen / was zu deß Reichs Wolfahrt / vnd künfftiger Keyserlicher Wahl von nöthen vnnd Herkommen / auch in den Reichs Satzungen / verordnet were.</p> <p>Nun möchte jhnen zwar nichts annehmlichers begegnen / dann daß der Zustandt der Cron vnd Chur Böheim der massen beschaffen / auch in solche Sicherheit gesetzt / wie es bey Keyser Maximiliani / Rudolphi vnd anderer friedliebender Königen in Böheim Mahlzeiten ein Gelegenheit gehabt: damit sie alsdann jhren würcklich regierenden König in Böheim / so ordentlich erwöhlet / vnd von allen Incorporirten Ländern recognosciret / zu solcher Wahl Handlung vielmehr vnd derthänigst zu committiren vnnd auffzuwarten / dann wider obgedachte Erforderung sich zubeschweren Vrsach hetten.</p> <p>Vnd wolten anfänglich verhoffen / er / Churfürst / würde auß jhren Protocollen / sonderlich aber deren / vor Erwöhlung Keyser Carin deß Fünffien instrumentirten Intimation / so wol auch andern actibus denunciatoriis sich berichten lassen / daß obwol damalige König in würcklicher Besitzung der Chur Böheim gewesen / auch von allen Incorporirten Landen dar für freywillig erkennet / je dannoch vnd wann sie nicht bey jhrem Königlichen Pragerischen Hoffläger / sondern ausser Lands sich befunden / dergleichẽ Churfürstliche citationes allzeit den anwesendẽ Statthaltern vnnd Officirern der Cron Böheim bey der Königlichen Residentz zu Prag zuvorderst angekündet: als dann aber erst dem regierenden König in Böheim / zu Wien oder Ofen insinuirt were worden: vnd solches mit Protestation vnd Anzeig / daß solche Intimationes nirgendt anderswo / dann in der Pragerischen Residentz Ordinarj beschehen solten.</p> <p>Was aber sonsten für Requisita zu Habilitirung eines jeglichen Chur: vnd Wahlfürsten persönlichen Beysitz vnd Zulassung vonnöthen / were auß der Güldenen Bull befindlichen / auch gleichsamb durch die gantze Welt bekandt / daß die König in Böheim so wol / als andere Churfürsten / allein virtute regni & principatuum suorum, dignitatem, vocem & jura Electoralia in Electione Regis Romanorum hielten vnnd erlangten. Inmassen hierauff in cap. 20. außtrücklich statuirt: Quod jus, vox, dignitas, officium, aliaque jura ad quemlibeteorundem Principatuum spectantia non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum ipsum, cum terra, vasallagiis, feudis & universis ejus pertinentiis possidere dignosceretur. Vnnd den Sinn vnd Verstandt solches perpetui Imperialis Edicti noch mehr an Tag zu geben / würde in solchem contextu ferrners gesetzt: Quod per caeteros Principes Electorales nemo alius ad electionem, aliosve omnes actus pro Sacri Imperii honore vel opportunitate gerendos assumi vel admitti, vel etiam pro Principe Electore reputari debeat, quã possessor cujuslibet Principatus, nec unum sine alio impetens audiendus vel admittendus sit. Mit der lautern Conclusion / daß alles vnd jedes / was solcher Keyserlichen Disposition zugegen attentirt / ipso jure vnkräfftig seyn solte.</p> <p>Vnd solches were nicht allein bey den Worten oder Innhalt deß Contexts verblieben / sondern so wol vor als nach Auffrichtung der Güldenen Bull / durch vnterschiedliche ergangene Decisiones in solcher Acht gehalten worden / daß man in den vorgeschlagenen Controversiis ohne Hindernuß aller anderer Praerogativen oder Praetensionen vnnd würcklichen Reglerung deren zu den Churfürstlichen Würden Deputirten Lande vnd Königreich gesehen / vnd dieselbe pro unica decidendi causa allwegen gehalten hette.</p> <p>Welches auch fürnemblich mit den Decretis zu beschirmen / so in der Strittigkeit zwischẽ Weyland Pfaltzgraff Ruprecht dem ältern / vnnd seines Brudern Sohn Pfaltzgraff Ruprecht dem jüngern / von damals regierendem Keyser Carolo Quarto, auch andern Churfürsten ergangen / in welchen zu befinden / daß vngeachtet Ruprecht der jünger ratione primogeniturae ein starcken Vortheil / vor seines Vattern Brudern (als zweytgebornen) Sohn / gehabt / nichts desto weniger aber demselben in der Churfürstlichẽ Wahl vnd Dignität hetten weichen müssen / vnd solches auß dem Fundament: Quod nimirum Rupertussenior in Possessione sive usu suo, Palatinatum & Archidapiferiam, cum vasallagiis aliisque pertinentiis habue rit; super quibus vox & electio Comitatus Palatini fundata.</p> <p>Vnnd wie jüngst vorgangenes Praejudicium noch in frischer Gedächtnuß / da Herr Johannes Pfaltzgraff bey Rhein / vnd Hertzog zu Zweybrücken / seinem Patruo vnd seniori Agnato Pfaltzgraff Philips Ludwigen zu Newburg / auß gleichmässiger Consideration der erlangten würcklichen Possession vnd Churfürstlichen Abministration / so wol durch sein (Chur Mayutz) als Keysers Rudolphi / vnd andrer Mit Churfürsten Erkantnuß in der Chur Pfältzischen Tutela praeferiret were.</p> <p>Also weren auch in seiner Chur vnd Ertz Stifft nicht weniger dann in den andern Churfürstlichẽ Stifftern vnd Häusern noch mehr Exempla vorhanden / daß man dergleichen Controversias vnd exercitia Jurium Electoralium allezeit nach der würcklichen Possession reguliret.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [192/0239]
vnterm Dato den 13. Julij an den Ertzbischoff zu Mayntz außgefertiget / einhändigen lassen / dieses Innhalts:
Sie weren in Erfahrung kommen / daß er auff Ableibe Keysers Matthiae / König Ferdinanden / zu Erwöhlung eines andern Römischen Keysers / auff den angesetzten Wahl Tag nacher Franckfurt / mit vnd neben andern Reichs Churfürsten / solte erfordert habẽ / mit Begehren / daß Jhre Königliche Würde / als ein König vnd Churfürst in Böhmen / solcher Wahlhandlung beywohnen / vnd das jenige solte verrichten / rahten vnd schliessen helffen / was zu deß Reichs Wolfahrt / vnd künfftiger Keyserlicher Wahl von nöthen vnnd Herkommen / auch in den Reichs Satzungen / verordnet were.
Böhmen beschweren sich beydem Churfürstẽ zu Mayntz wegen Beruffung Königs Ferdinandi zur Keyserlichen Wahl. Nun möchte jhnen zwar nichts annehmlichers begegnen / dann daß der Zustandt der Cron vnd Chur Böheim der massen beschaffen / auch in solche Sicherheit gesetzt / wie es bey Keyser Maximiliani / Rudolphi vnd anderer friedliebender Königen in Böheim Mahlzeiten ein Gelegenheit gehabt: damit sie alsdann jhren würcklich regierenden König in Böheim / so ordentlich erwöhlet / vnd von allen Incorporirten Ländern recognosciret / zu solcher Wahl Handlung vielmehr vnd derthänigst zu committiren vnnd auffzuwarten / dann wider obgedachte Erforderung sich zubeschweren Vrsach hetten.
Vnd wolten anfänglich verhoffen / er / Churfürst / würde auß jhren Protocollen / sonderlich aber deren / vor Erwöhlung Keyser Carin deß Fünffien instrumentirten Intimation / so wol auch andern actibus denunciatoriis sich berichten lassen / daß obwol damalige König in würcklicher Besitzung der Chur Böheim gewesen / auch von allen Incorporirten Landen dar für freywillig erkennet / je dannoch vnd wann sie nicht bey jhrem Königlichen Pragerischen Hoffläger / sondern ausser Lands sich befunden / dergleichẽ Churfürstliche citationes allzeit den anwesendẽ Statthaltern vnnd Officirern der Cron Böheim bey der Königlichen Residentz zu Prag zuvorderst angekündet: als dann aber erst dem regierenden König in Böheim / zu Wien oder Ofen insinuirt were worden: vnd solches mit Protestation vnd Anzeig / daß solche Intimationes nirgendt anderswo / dann in der Pragerischen Residentz Ordinarj beschehen solten.
Was aber sonsten für Requisita zu Habilitirung eines jeglichen Chur: vnd Wahlfürsten persönlichen Beysitz vnd Zulassung vonnöthen / were auß der Güldenen Bull befindlichen / auch gleichsamb durch die gantze Welt bekandt / daß die König in Böheim so wol / als andere Churfürsten / allein virtute regni & principatuum suorum, dignitatem, vocem & jura Electoralia in Electione Regis Romanorum hielten vnnd erlangten. Inmassen hierauff in cap. 20. außtrücklich statuirt: Quod jus, vox, dignitas, officium, aliaque jura ad quemlibeteorundem Principatuum spectantia non possint in alium cadere, praeter illum, qui Electoratum ipsum, cum terra, vasallagiis, feudis & universis ejus pertinentiis possidere dignosceretur. Vnnd den Sinn vnd Verstandt solches perpetui Imperialis Edicti noch mehr an Tag zu geben / würde in solchem contextu ferrners gesetzt: Quod per caeteros Principes Electorales nemo alius ad electionem, aliosve omnes actus pro Sacri Imperii honore vel opportunitate gerendos assumi vel admitti, vel etiam pro Principe Electore reputari debeat, quã possessor cujuslibet Principatus, nec unum sine alio impetens audiendus vel admittendus sit. Mit der lautern Conclusion / daß alles vnd jedes / was solcher Keyserlichen Disposition zugegen attentirt / ipso jure vnkräfftig seyn solte.
Vnd solches were nicht allein bey den Worten oder Innhalt deß Contexts verblieben / sondern so wol vor als nach Auffrichtung der Güldenen Bull / durch vnterschiedliche ergangene Decisiones in solcher Acht gehalten worden / daß man in den vorgeschlagenen Controversiis ohne Hindernuß aller anderer Praerogativen oder Praetensionen vnnd würcklichen Reglerung deren zu den Churfürstlichen Würden Deputirten Lande vnd Königreich gesehen / vnd dieselbe pro unica decidendi causa allwegen gehalten hette.
Welches auch fürnemblich mit den Decretis zu beschirmen / so in der Strittigkeit zwischẽ Weyland Pfaltzgraff Ruprecht dem ältern / vnnd seines Brudern Sohn Pfaltzgraff Ruprecht dem jüngern / von damals regierendem Keyser Carolo Quarto, auch andern Churfürsten ergangen / in welchen zu befinden / daß vngeachtet Ruprecht der jünger ratione primogeniturae ein starcken Vortheil / vor seines Vattern Brudern (als zweytgebornen) Sohn / gehabt / nichts desto weniger aber demselben in der Churfürstlichẽ Wahl vnd Dignität hetten weichen müssen / vnd solches auß dem Fundament: Quod nimirum Rupertussenior in Possessione sive usu suo, Palatinatum & Archidapiferiam, cum vasallagiis aliisque pertinentiis habue rit; super quibus vox & electio Comitatus Palatini fundata.
Vnnd wie jüngst vorgangenes Praejudicium noch in frischer Gedächtnuß / da Herr Johannes Pfaltzgraff bey Rhein / vnd Hertzog zu Zweybrücken / seinem Patruo vnd seniori Agnato Pfaltzgraff Philips Ludwigen zu Newburg / auß gleichmässiger Consideration der erlangten würcklichen Possession vnd Churfürstlichen Abministration / so wol durch sein (Chur Mayutz) als Keysers Rudolphi / vnd andrer Mit Churfürsten Erkantnuß in der Chur Pfältzischen Tutela praeferiret were.
Also weren auch in seiner Chur vnd Ertz Stifft nicht weniger dann in den andern Churfürstlichẽ Stifftern vnd Häusern noch mehr Exempla vorhanden / daß man dergleichen Controversias vnd exercitia Jurium Electoralium allezeit nach der würcklichen Possession reguliret.
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