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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nem auffrichtigen Friedenbeständige Beliebnuß treget.

Weiters haben höchstgedachte Ihr Königl. May. denselben Commissariis vollkommenen Gewalt geben / zu tractiren vnd zu schliessen / auff folgende allerseits recht- vnd billichmässige Conditiones.

1. Daß Ihr. May. occupirte Fürstenthumbe / vnd Landschafften sampt deren Pertinentien / alle Festungen / Schlösser / Stätte / Passe / Schantzen / sampt allen darein befundenen Vorrath / Kirchen Ornat / Geschütz / Munition / vnnd alle Mobilia / vnd moventia plenarie restituiret, vnd alles Kriegsvolck absque noxa & maleficio abgeführt werde.

2. Daß aller erweißlicher Schade / den Vnderthanen refundiret werde.

3. Die Gefangene Beyderseits pari passu ohne Auff halt vnd Beschwerung zuerledigen.

4. Daß Fürsten vnnd Stände deß Nieder-Sächsischen Crayses bey dem Religion vnd Prophan Frieden / vnd freyen Exercitio der Augspurgischen Confession gelassen / vnnd den Reichs Constitutionibus, vnd Keyserlichen Capitulation vnd Sinceration in dem Passu nachgesetzet werde.

5. Wenn künfftig zwischen der Keyserl. vnd Ihr. May. oder deren Successoren / Irrungen entstünden / dieselben arbitratoribus oder compromissariis, welche beyde Theyle zuernennen / zu submittiren.

6. Ihr. May. Vnderthanen im Römischen Reiche / vnd andern Ihr. Keyserl. May. Bothmessigkeit / mit keinem Arrest (doch straffbahre deren endes verübte Mißhandlungen außgenommen) zu belehgen / noch zu Abtragung dessen / was einer oder ander / so Ihr. May. gedient / seines nachstehenden Solds halben praetendiren möchte / anzuhalten.

7. Eine Generalis amnistia, darin die Fürsten deß Nieder Sächsischen Craysses / so die Defensions Verfassung mit beliebet / Item alle / so Ihr. May. mit Krieges vnnd andern Diensten verwandt gewesen / zubegreiffen / vnnd deßwegen alle Actiones vnnd Accusationes, auffzuheben vnd zu aboliren.

8. Ihr. May. Mitvereinigte / benantlich / die Könige auß Franckreich / Groß-Britanien / Schweden / vnnd die Staden General der Niederlande in diesem Frieden / dafern sie wollen / worüber sie sich innerhalb einer gewissen Zeit zuerklären / mit zubegreiffen.

9. Wann Ihr Königl. May. wegen dieser getroffenen Capitulation / von jemandten solten attaquirt werden / derselben mit starcken vnnd schleunigen Succurß gegen dieselbe beyzuspringen.

Alß nun hingegen die Keyserische Subdeligirte jhre habende Instruction vnd vollmacht auch den Dänischen vbergeben / vnd sie befanden / daß selbige allein vff die Dänische Reichs-Räthe gerichtet / auch vber das die vollmacht zu tractiren, allein vom Hertzogen von Friedland vnderschrieben were / seindt die Dänischen damit nicht zu frieden gewesen / sondern begehret / daß die Vollmacht auff Ihr. Kön. Würde in Dennemarck gerichtet / vnnd solche von der Röm. Kay. May. selbsten vnterschrieben würde: worauff Herr Hannibal von Schauwenburg an den Key. hoff abgefertiget worden / anderwertliche Kay. Resolution einzuholen.

Alß nun besagter Herr von Schawenburg mit angeregter Kayserlichen Resolution zu Lübeck wider angelangt / haben die Herren Friedländische Abgesandte solche den Dänischen vbergeben wollen / die Tillischen aber haben vmb Inhalt gebetten / damit sie zuvor jhren Herrn Principalen darüber vernehmen möchten.

Die Friedländische aber haben jhre Commission eingewendet / vnd daß sie als Keyserl. Commissarien sämptlich Keyserl. May. folgen / vnnd den Dänischen die Resolution einhändigen müsten. Die Tillischen aber sind noch darwider gewesen / vnd deßwegen mit den Friedländischen etwas zwyspälig worden / darüber dann die einhändigung anstehen blieben / vnd ist Herr Walmerode nach Güstrow / Herr Ruppa aber nach J. Excell. General Tilly Quartier verreiset / solches anzumelden

Kurtz hernach ist die obgemelte Resolution den Dänischen vbergeben worden / dieses jnhalts:

Erstlich / daß sich Königliche Würde in Dennemarck / in deß Heyl. Römischen Reichs / vnnd dessen Glieder / als Nider Sächsischen vnnd Benachbarten Crayß Händel nicht einmischen / auch Holstein / Schleßwig / Dittmarschen / vnnd darzu gehörige Lande / gäntzlich verzeihen sollen.

2. Daß Sie sich aller Recht vnnd Gerechtigkeiten / so sie / oder dero Söhne in theils Ertz Stifftern / Fürstenthumbern / Landt vnd Herrschafften der Nider Sächsischen / Westphalischen / oder andern Craysen haben / vnnd zuhaben vermeinen / vnd also aller Auforderung im Röm. Reich begeben.

3. Jüdlandt Chur Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen einraumen / vmb solche so lange zubesitzen / biß die Schulden / so bey Keyserl. May. zufordern / entwede befriedigt / oder sonst anderwerts / von Kay. M. ein Genügen beschehen.

4. Sollen alle Kriegs Vnkosten Kayserl. May. vnd dero Assistenten / den Churfürsten vnd Ständen / von Königl. Würde bezahlt werden.

5. Allen erweißlichen Schaden / so den Churfürsten vnd Ständen / vnd dero Assistirenden / vnd Hertzogen zu Lünenburg / Pommern / vnd Johan Friederichen zu Holstein zugefügt / von Dennemarck wider zuerstatten / auch die Insul Femern zu restituiren.

6. Den Sund vor Kayser. May. dero Hauß / Reichsfeinde zusperren / vnd entgegen vor Kayserl. May. dero Hauses / vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll also zu reduciren / wie vor Alters / vnd keine Ersteigerung vorzunehmen.

7. Sollen in diesem Accord Spanien / Polen / Infantin / Chur Beyern / mit allen andern Churfürsten / und Ständen / vnd deren Angehörige begriffen seyn.

nem auffrichtigen Friedenbeständige Beliebnuß treget.

Weiters haben höchstgedachte Ihr Königl. May. denselben Commissariis vollkommenen Gewalt geben / zu tractiren vnd zu schliessen / auff folgende allerseits recht- vnd billichmässige Conditiones.

1. Daß Ihr. May. occupirte Fürstenthumbe / vnd Landschafften sampt deren Pertinentien / alle Festungen / Schlösser / Stätte / Passe / Schantzen / sampt allen darein befundenen Vorrath / Kirchen Ornat / Geschütz / Munition / vnnd alle Mobilia / vnd moventia plenarie restituiret, vnd alles Kriegsvolck absque noxa & maleficio abgeführt werde.

2. Daß aller erweißlicher Schade / den Vnderthanen refundiret werde.

3. Die Gefangene Beyderseits pari passu ohne Auff halt vnd Beschwerung zuerledigen.

4. Daß Fürsten vnnd Stände deß Nieder-Sächsischen Crayses bey dem Religion vnd Prophan Frieden / vnd freyen Exercitio der Augspurgischen Confession gelassen / vnnd den Reichs Constitutionibus, vnd Keyserlichen Capitulation vnd Sinceration in dem Passu nachgesetzet werde.

5. Wenn künfftig zwischen der Keyserl. vnd Ihr. May. oder deren Successoren / Irrungen entstünden / dieselben arbitratoribus oder compromissariis, welche beyde Theyle zuernennen / zu submittiren.

6. Ihr. May. Vnderthanen im Römischen Reiche / vnd andern Ihr. Keyserl. May. Bothmessigkeit / mit keinem Arrest (doch straffbahre deren endes verübte Mißhandlungen außgenommen) zu belehgen / noch zu Abtragung dessen / was einer oder ander / so Ihr. May. gedient / seines nachstehenden Solds halben praetendiren möchte / anzuhalten.

7. Eine Generalis amnistia, darin die Fürsten deß Nieder Sächsischen Craysses / so die Defensions Verfassung mit beliebet / Item alle / so Ihr. May. mit Krieges vnnd andern Diensten verwandt gewesen / zubegreiffen / vnnd deßwegen alle Actiones vnnd Accusationes, auffzuheben vnd zu aboliren.

8. Ihr. May. Mitvereinigte / benantlich / die Könige auß Franckreich / Groß-Britanien / Schweden / vnnd die Staden General der Niederlande in diesem Frieden / dafern sie wollen / worüber sie sich innerhalb einer gewissen Zeit zuerklären / mit zubegreiffen.

9. Wann Ihr Königl. May. wegen dieser getroffenen Capitulation / von jemandten solten attaquirt werden / derselben mit starcken vnnd schleunigen Succurß gegen dieselbe beyzuspringen.

Alß nun hingegen die Keyserische Subdeligirte jhre habende Instruction vnd vollmacht auch den Dänischen vbergeben / vnd sie befanden / daß selbige allein vff die Dänische Reichs-Räthe gerichtet / auch vber das die vollmacht zu tractiren, allein vom Hertzogen von Friedland vnderschrieben were / seindt die Dänischen damit nicht zu frieden gewesen / sondern begehret / daß die Vollmacht auff Ihr. Kön. Würde in Dennemarck gerichtet / vnnd solche von der Röm. Kay. May. selbsten vnterschrieben würde: worauff Herr Hannibal von Schauwenburg an den Key. hoff abgefertiget worden / anderwertliche Kay. Resolution einzuholen.

Alß nun besagter Herr von Schawenburg mit angeregter Kayserlichen Resolution zu Lübeck wider angelangt / haben die Herren Friedländische Abgesandte solche den Dänischen vbergeben wollen / die Tillischen aber haben vmb Inhalt gebetten / damit sie zuvor jhren Herrn Principalen darüber vernehmen möchten.

Die Friedländische aber haben jhre Commission eingewendet / vnd daß sie als Keyserl. Commissarien sämptlich Keyserl. May. folgen / vnnd den Dänischen die Resolution einhändigen müsten. Die Tillischen aber sind noch darwider gewesen / vnd deßwegen mit den Friedländischen etwas zwyspälig wordẽ / darüber dañ die einhändigung anstehẽ bliebẽ / vñ ist Herr Walmerode nach Güstrow / Herr Ruppa aber nach J. Excell. General Tilly Quartier verreiset / solches anzumeldẽ

Kurtz hernach ist die obgemelte Resolution den Dänischen vbergeben worden / dieses jnhalts:

Erstlich / daß sich Königliche Würde in Dennemarck / in deß Heyl. Römischen Reichs / vnnd dessen Glieder / als Nider Sächsischen vnnd Benachbarten Crayß Händel nicht einmischen / auch Holstein / Schleßwig / Dittmarschen / vnnd darzu gehörige Lande / gäntzlich verzeihen sollen.

2. Daß Sie sich aller Recht vnnd Gerechtigkeiten / so sie / oder dero Söhne in theils Ertz Stifftern / Fürstenthumbern / Landt vnd Herrschafften der Nider Sächsischen / Westphalischen / oder andern Craysen haben / vnnd zuhaben vermeinen / vñ also aller Auforderũg im Röm. Reich begebẽ.

3. Jüdlandt Chur Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen einraumen / vmb solche so lange zubesitzen / biß die Schulden / so bey Keyserl. May. zufordern / entwede befriedigt / oder sonst anderwerts / von Kay. M. ein Genügen beschehẽ.

4. Sollen alle Kriegs Vnkosten Kayserl. May. vnd dero Assistenten / den Churfürsten vnd Ständen / von Königl. Würde bezahlt werden.

5. Allen erweißlichen Schaden / so den Churfürsten vnd Ständen / vnd dero Assistirenden / vnd Hertzogen zu Lünenburg / Pommern / vñ Johan Friederichen zu Holstein zugefügt / von Dennemarck wider zuerstatten / auch die Insul Femern zu restituiren.

6. Den Sund vor Kayser. May. dero Hauß / Reichsfeinde zusperren / vnd entgegen vor Kayserl. May. dero Hauses / vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll also zu reduciren / wie vor Alters / vnd keine Ersteigerung vorzunehmen.

7. Sollen in diesem Accord Spanien / Polen / Infantin / Chur Beyern / mit allen andern Churfürsten / und Ständen / vnd deren Angehörige begriffen seyn.

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          <p>Weiters haben höchstgedachte Ihr Königl. May. denselben Commissariis vollkommenen                      Gewalt geben / zu tractiren vnd zu schliessen / auff folgende allerseits recht-                      vnd billichmässige Conditiones.</p>
          <p>1. Daß Ihr. May. occupirte Fürstenthumbe / vnd Landschafften sampt deren                      Pertinentien / alle Festungen / Schlösser / Stätte / Passe / Schantzen / sampt                      allen darein befundenen Vorrath / Kirchen Ornat / Geschütz / Munition / vnnd                      alle Mobilia / vnd moventia plenarie restituiret, vnd alles Kriegsvolck absque                      noxa &amp; maleficio abgeführt werde.</p>
          <p>2. Daß aller erweißlicher Schade / den Vnderthanen refundiret werde.</p>
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          <p>5. Wenn künfftig zwischen der Keyserl. vnd Ihr. May. oder deren Successoren /                      Irrungen entstünden / dieselben arbitratoribus oder compromissariis, welche                      beyde Theyle zuernennen / zu submittiren.</p>
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          <p>7. Eine Generalis amnistia, darin die Fürsten deß Nieder Sächsischen Craysses /                      so die Defensions Verfassung mit beliebet / Item alle / so Ihr. May. mit Krieges                      vnnd andern Diensten verwandt gewesen / zubegreiffen / vnnd deßwegen alle                      Actiones vnnd Accusationes, auffzuheben vnd zu aboliren.</p>
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          <p>Alß nun hingegen die Keyserische Subdeligirte jhre habende Instruction vnd                      vollmacht auch den Dänischen vbergeben / vnd sie befanden / daß selbige allein                      vff die Dänische Reichs-Räthe gerichtet / auch vber das die vollmacht zu                      tractiren, allein vom Hertzogen von Friedland vnderschrieben were / seindt die                      Dänischen damit nicht zu frieden gewesen / sondern begehret / daß die Vollmacht                      auff Ihr. Kön. Würde in Dennemarck gerichtet / vnnd solche von der Röm. Kay.                      May. selbsten vnterschrieben würde: worauff Herr Hannibal von Schauwenburg an                      den Key. hoff abgefertiget worden / anderwertliche Kay. Resolution einzuholen.</p>
          <p>Alß nun besagter Herr von Schawenburg mit angeregter Kayserlichen Resolution zu                      Lübeck wider angelangt / haben die Herren Friedländische Abgesandte solche den                      Dänischen vbergeben wollen / die Tillischen aber haben vmb Inhalt gebetten /                      damit sie zuvor jhren Herrn Principalen darüber vernehmen möchten.</p>
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          <p>Kurtz hernach ist die obgemelte Resolution den Dänischen vbergeben worden /                      dieses jnhalts:</p>
          <p>Erstlich / daß sich Königliche Würde in Dennemarck / in deß Heyl. Römischen                      Reichs / vnnd dessen Glieder / als Nider Sächsischen vnnd Benachbarten Crayß                      Händel nicht einmischen / auch Holstein / Schleßwig / Dittmarschen / vnnd darzu                      gehörige Lande / gäntzlich verzeihen sollen.</p>
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          <p>6. Den Sund vor Kayser. May. dero Hauß / Reichsfeinde zusperren / vnd entgegen                      vor Kayserl. May. dero Hauses / vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten /                      auch den Zoll also zu reduciren / wie vor Alters / vnd keine Ersteigerung                      vorzunehmen.</p>
          <p>7. Sollen in diesem Accord Spanien / Polen / Infantin / Chur Beyern / mit allen                      andern Churfürsten / und Ständen / vnd deren Angehörige begriffen seyn.</p>
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[1306/1457] nem auffrichtigen Friedenbeständige Beliebnuß treget. Weiters haben höchstgedachte Ihr Königl. May. denselben Commissariis vollkommenen Gewalt geben / zu tractiren vnd zu schliessen / auff folgende allerseits recht- vnd billichmässige Conditiones. 1. Daß Ihr. May. occupirte Fürstenthumbe / vnd Landschafften sampt deren Pertinentien / alle Festungen / Schlösser / Stätte / Passe / Schantzen / sampt allen darein befundenen Vorrath / Kirchen Ornat / Geschütz / Munition / vnnd alle Mobilia / vnd moventia plenarie restituiret, vnd alles Kriegsvolck absque noxa & maleficio abgeführt werde. 2. Daß aller erweißlicher Schade / den Vnderthanen refundiret werde. 3. Die Gefangene Beyderseits pari passu ohne Auff halt vnd Beschwerung zuerledigen. 4. Daß Fürsten vnnd Stände deß Nieder-Sächsischen Crayses bey dem Religion vnd Prophan Frieden / vnd freyen Exercitio der Augspurgischen Confession gelassen / vnnd den Reichs Constitutionibus, vnd Keyserlichen Capitulation vnd Sinceration in dem Passu nachgesetzet werde. 5. Wenn künfftig zwischen der Keyserl. vnd Ihr. May. oder deren Successoren / Irrungen entstünden / dieselben arbitratoribus oder compromissariis, welche beyde Theyle zuernennen / zu submittiren. 6. Ihr. May. Vnderthanen im Römischen Reiche / vnd andern Ihr. Keyserl. May. Bothmessigkeit / mit keinem Arrest (doch straffbahre deren endes verübte Mißhandlungen außgenommen) zu belehgen / noch zu Abtragung dessen / was einer oder ander / so Ihr. May. gedient / seines nachstehenden Solds halben praetendiren möchte / anzuhalten. 7. Eine Generalis amnistia, darin die Fürsten deß Nieder Sächsischen Craysses / so die Defensions Verfassung mit beliebet / Item alle / so Ihr. May. mit Krieges vnnd andern Diensten verwandt gewesen / zubegreiffen / vnnd deßwegen alle Actiones vnnd Accusationes, auffzuheben vnd zu aboliren. 8. Ihr. May. Mitvereinigte / benantlich / die Könige auß Franckreich / Groß-Britanien / Schweden / vnnd die Staden General der Niederlande in diesem Frieden / dafern sie wollen / worüber sie sich innerhalb einer gewissen Zeit zuerklären / mit zubegreiffen. 9. Wann Ihr Königl. May. wegen dieser getroffenen Capitulation / von jemandten solten attaquirt werden / derselben mit starcken vnnd schleunigen Succurß gegen dieselbe beyzuspringen. Alß nun hingegen die Keyserische Subdeligirte jhre habende Instruction vnd vollmacht auch den Dänischen vbergeben / vnd sie befanden / daß selbige allein vff die Dänische Reichs-Räthe gerichtet / auch vber das die vollmacht zu tractiren, allein vom Hertzogen von Friedland vnderschrieben were / seindt die Dänischen damit nicht zu frieden gewesen / sondern begehret / daß die Vollmacht auff Ihr. Kön. Würde in Dennemarck gerichtet / vnnd solche von der Röm. Kay. May. selbsten vnterschrieben würde: worauff Herr Hannibal von Schauwenburg an den Key. hoff abgefertiget worden / anderwertliche Kay. Resolution einzuholen. Alß nun besagter Herr von Schawenburg mit angeregter Kayserlichen Resolution zu Lübeck wider angelangt / haben die Herren Friedländische Abgesandte solche den Dänischen vbergeben wollen / die Tillischen aber haben vmb Inhalt gebetten / damit sie zuvor jhren Herrn Principalen darüber vernehmen möchten. Die Friedländische aber haben jhre Commission eingewendet / vnd daß sie als Keyserl. Commissarien sämptlich Keyserl. May. folgen / vnnd den Dänischen die Resolution einhändigen müsten. Die Tillischen aber sind noch darwider gewesen / vnd deßwegen mit den Friedländischen etwas zwyspälig wordẽ / darüber dañ die einhändigung anstehẽ bliebẽ / vñ ist Herr Walmerode nach Güstrow / Herr Ruppa aber nach J. Excell. General Tilly Quartier verreiset / solches anzumeldẽ Kurtz hernach ist die obgemelte Resolution den Dänischen vbergeben worden / dieses jnhalts: Erstlich / daß sich Königliche Würde in Dennemarck / in deß Heyl. Römischen Reichs / vnnd dessen Glieder / als Nider Sächsischen vnnd Benachbarten Crayß Händel nicht einmischen / auch Holstein / Schleßwig / Dittmarschen / vnnd darzu gehörige Lande / gäntzlich verzeihen sollen. 2. Daß Sie sich aller Recht vnnd Gerechtigkeiten / so sie / oder dero Söhne in theils Ertz Stifftern / Fürstenthumbern / Landt vnd Herrschafften der Nider Sächsischen / Westphalischen / oder andern Craysen haben / vnnd zuhaben vermeinen / vñ also aller Auforderũg im Röm. Reich begebẽ. 3. Jüdlandt Chur Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen einraumen / vmb solche so lange zubesitzen / biß die Schulden / so bey Keyserl. May. zufordern / entwede befriedigt / oder sonst anderwerts / von Kay. M. ein Genügen beschehẽ. 4. Sollen alle Kriegs Vnkosten Kayserl. May. vnd dero Assistenten / den Churfürsten vnd Ständen / von Königl. Würde bezahlt werden. 5. Allen erweißlichen Schaden / so den Churfürsten vnd Ständen / vnd dero Assistirenden / vnd Hertzogen zu Lünenburg / Pommern / vñ Johan Friederichen zu Holstein zugefügt / von Dennemarck wider zuerstatten / auch die Insul Femern zu restituiren. 6. Den Sund vor Kayser. May. dero Hauß / Reichsfeinde zusperren / vnd entgegen vor Kayserl. May. dero Hauses / vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll also zu reduciren / wie vor Alters / vnd keine Ersteigerung vorzunehmen. 7. Sollen in diesem Accord Spanien / Polen / Infantin / Chur Beyern / mit allen andern Churfürsten / und Ständen / vnd deren Angehörige begriffen seyn.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1457>, abgerufen am 06.05.2024.