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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677.

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Viehhofe und unter den Mägden vertretten/ früh und spat fleissig aufs Gesinde und Vieh sehen/ daselbsten Nutz und Frommen schaffen/ und allen Verlust helffen wenden.

Von Mägden.

Land-Herren und die von Adel/ so da den Gerichtszwang haben/ daß der Unterthanen Kinder ihnen dienen müssen/ können ja noch ehrliche Mägde auf bringen/ aber gemeinen Haushaltern ist solches nicht müglich/ diese müssen von Mägden mieten was ihnen vorkömt/ und doch Lohn über Lohn geben/ auch noch wol darzu Frevel und Trotz über die masse von ihnen leiden. Das Gesinde hat die Oberhand in dieser Welt/ und wird wol nicht besser/ biß der gerechte GOTT ihnen selbsten ins Spiel greiffen/ und ihren Frevel steuren wird.

Daß ein Haußwirth aber bekante Mägde mieten/ und vor Frembden sich hüten solle / ist zuvor in der Bestallung der Knechte gemeldet worden/ derowegen unvonnöthen / daß es allhier widerholet werde.

Die Mägde aber/ und alles Gesinde/ wenn sie gottsfürchtig/ ihren Herren getreu und gehorsam seyn/ welches alles ihnen/ vermöge Göttlichen Befehls obliget / so haben sie das ihre gethan/ und was Herren und Frauen in diesem fall nicht belohnen/ das will GOtt der gröste Herr selbsten reichlich vergelten und zahlen / wie genugsam die gantze H. Schrifft bezeuget.

Von Lohn und Sold deß Gesindes.

Es ist zwar in der löblichen Chur-Fürstl. Sächs. Policey-Ordnung/ auch in andern Christlichen Constitutionibus Anordnung gemachet worden/ was man dem Gesinde zu Lohn geben solle: Aber weil das Gesinde gewohnet groß Lohn/ bey weniger Arbeit zu nehmen/ kan diesem Landschaden nicht gäntzlich gewehret und gesteuret werden.

Das Gesinde lässet sich heutiges Tages viel weniger als ein wildes Pferd zwingen / und ist der gröste Pracht und Hoffart über alle masse bey solchen gestigen / darzu müssen Herren und Frauen/ so solcher benöthiget /

Viehhofe und unter den Mägden vertretten/ früh und spat fleissig aufs Gesinde und Vieh sehen/ daselbsten Nutz und Frommen schaffen/ und allen Verlust helffen wenden.

Von Mägden.

Land-Herren und die von Adel/ so da den Gerichtszwang haben/ daß der Unterthanen Kinder ihnen dienen müssen/ können ja noch ehrliche Mägde auf bringen/ aber gemeinen Haushaltern ist solches nicht müglich/ diese müssen von Mägden mieten was ihnen vorkömt/ und doch Lohn über Lohn geben/ auch noch wol darzu Frevel und Trotz über die masse von ihnen leiden. Das Gesinde hat die Oberhand in dieser Welt/ und wird wol nicht besser/ biß der gerechte GOTT ihnen selbsten ins Spiel greiffen/ und ihren Frevel steuren wird.

Daß ein Haußwirth aber bekante Mägde mieten/ und vor Frembden sich hüten solle / ist zuvor in der Bestallung der Knechte gemeldet worden/ derowegen unvonnöthen / daß es allhier widerholet werde.

Die Mägde aber/ und alles Gesinde/ wenn sie gottsfürchtig/ ihren Herren getreu und gehorsam seyn/ welches alles ihnen/ vermöge Göttlichen Befehls obliget / so haben sie das ihre gethan/ und was Herren und Frauen in diesem fall nicht belohnen/ das will GOtt der gröste Herr selbsten reichlich vergelten und zahlen / wie genugsam die gantze H. Schrifft bezeuget.

Von Lohn und Sold deß Gesindes.

Es ist zwar in der löblichen Chur-Fürstl. Sächs. Policey-Ordnung/ auch in andern Christlichen Constitutionibus Anordnung gemachet worden/ was man dem Gesinde zu Lohn geben solle: Aber weil das Gesinde gewohnet groß Lohn/ bey weniger Arbeit zu nehmen/ kan diesem Landschaden nicht gäntzlich gewehret und gesteuret werden.

Das Gesinde lässet sich heutiges Tages viel weniger als ein wildes Pferd zwingen / und ist der gröste Pracht und Hoffart über alle masse bey solchen gestigen / darzu müssen Herren und Frauen/ so solcher benöthiget /

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[6/0016] Viehhofe und unter den Mägden vertretten/ früh und spat fleissig aufs Gesinde und Vieh sehen/ daselbsten Nutz und Frommen schaffen/ und allen Verlust helffen wenden. Von Mägden. Land-Herren und die von Adel/ so da den Gerichtszwang haben/ daß der Unterthanen Kinder ihnen dienen müssen/ können ja noch ehrliche Mägde auf bringen/ aber gemeinen Haushaltern ist solches nicht müglich/ diese müssen von Mägden mieten was ihnen vorkömt/ und doch Lohn über Lohn geben/ auch noch wol darzu Frevel und Trotz über die masse von ihnen leiden. Das Gesinde hat die Oberhand in dieser Welt/ und wird wol nicht besser/ biß der gerechte GOTT ihnen selbsten ins Spiel greiffen/ und ihren Frevel steuren wird. Daß ein Haußwirth aber bekante Mägde mieten/ und vor Frembden sich hüten solle / ist zuvor in der Bestallung der Knechte gemeldet worden/ derowegen unvonnöthen / daß es allhier widerholet werde. Die Mägde aber/ und alles Gesinde/ wenn sie gottsfürchtig/ ihren Herren getreu und gehorsam seyn/ welches alles ihnen/ vermöge Göttlichen Befehls obliget / so haben sie das ihre gethan/ und was Herren und Frauen in diesem fall nicht belohnen/ das will GOtt der gröste Herr selbsten reichlich vergelten und zahlen / wie genugsam die gantze H. Schrifft bezeuget. Von Lohn und Sold deß Gesindes. Es ist zwar in der löblichen Chur-Fürstl. Sächs. Policey-Ordnung/ auch in andern Christlichen Constitutionibus Anordnung gemachet worden/ was man dem Gesinde zu Lohn geben solle: Aber weil das Gesinde gewohnet groß Lohn/ bey weniger Arbeit zu nehmen/ kan diesem Landschaden nicht gäntzlich gewehret und gesteuret werden. Das Gesinde lässet sich heutiges Tages viel weniger als ein wildes Pferd zwingen / und ist der gröste Pracht und Hoffart über alle masse bey solchen gestigen / darzu müssen Herren und Frauen/ so solcher benöthiget /

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz01_1677/16>, abgerufen am 28.04.2024.