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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677.

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reichen Sold geben. Will es einer nicht thun/ so thuts der andere/ welcher Herr dem Gesinde heutiges Tages nicht will doppelten Lohn geben/ der mag mit den seinen selbsten die Haußhaltung versorgen/ das ist das Ende vom Lied. Ist derowegen nicht zu vermuthen/ daß solch verkehrt Hauß-Regiment in die Länge bestehen mag oder kan.

Was derwegen Herr und Frau den Knechten und Mägden an jährlichem Lohn anheissig worden/ find sie schuldig ihnen zu liffern.

Uber dieses/ so sollen auch Herren und Frauen ihr Gesinde an wahrer Gottseeligkeit im geringsten nicht hinderlich/ sondern vielmehr darzu beförderlich seyn. Item ihre Ehr und guten Namen helffen retten. Es soll auch dem Gesinde gebührliche Kost und Tranck beneben bequemem Lager verschaffet/ und hierinnen kein Vortheil gesuchet oder gebrauchet werden. Bevorauß soll auch deß Gesindes Gesundheit in acht genommen/ und daran nicht verwahrloset werden.

Den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun und arbeiten zu lassen.

Es ist an vielen Orten bräuchlich/ wird auch zuträg- und nutzlich gehalten/ den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun/ besäen und arbeiten zu lassen/ also / wenn die Felder erstlichen besäet/ übergeben werden/ daß die der Annehmer dergestalt wider abtretten muß/ und was von Jahren zu Jahren erwächst/ davon wird zum ersten der Saame zugleich genommen/ die übermaß an Körnern getheilet / es wird aber dermassen am bequemsten angestellt/ daß einem halben Manne zum besten nachgelassen/ die Frohndienste zum Forberge gehörig/ zu gebrauchen / dargegen das Frohn-Gelt von ihme entrichtet werden muß.

Die Viehzucht und Schäfereyen werden gemeiniglich den halben Leuten umb ein gewiß Geld verpachtet/ es muß aber mit den halben Leuten deß eingeerndten / außgesäeten und wöchentlich außgedroschenen Getreidichs Kerbhöltzer und Gegen-Register gehalten/ auch darauff gesehen werden/ daß recht mit aller Bestellung umgegangen/ die Felder zu recht

reichen Sold geben. Will es einer nicht thun/ so thuts der andere/ welcher Herr dem Gesinde heutiges Tages nicht will doppelten Lohn geben/ der mag mit den seinen selbsten die Haußhaltung versorgen/ das ist das Ende vom Lied. Ist derowegen nicht zu vermuthen/ daß solch verkehrt Hauß-Regiment in die Länge bestehen mag oder kan.

Was derwegen Herr und Frau den Knechten und Mägden an jährlichem Lohn anheissig worden/ find sie schuldig ihnen zu liffern.

Uber dieses/ so sollen auch Herren und Frauen ihr Gesinde an wahrer Gottseeligkeit im geringsten nicht hinderlich/ sondern vielmehr darzu beförderlich seyn. Item ihre Ehr und guten Namen helffen retten. Es soll auch dem Gesinde gebührliche Kost und Tranck beneben bequemem Lager verschaffet/ und hierinnen kein Vortheil gesuchet oder gebrauchet werden. Bevorauß soll auch deß Gesindes Gesundheit in acht genommen/ und daran nicht verwahrloset werden.

Den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun und arbeiten zu lassen.

Es ist an vielen Orten bräuchlich/ wird auch zuträg- und nutzlich gehalten/ den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun/ besäen und arbeiten zu lassen/ also / wenn die Felder erstlichen besäet/ übergeben werden/ daß die der Annehmer dergestalt wider abtretten muß/ und was von Jahren zu Jahren erwächst/ davon wird zum ersten der Saame zugleich genommen/ die übermaß an Körnern getheilet / es wird aber dermassen am bequemsten angestellt/ daß einem halben Manne zum besten nachgelassen/ die Frohndienste zum Forberge gehörig/ zu gebrauchen / dargegen das Frohn-Gelt von ihme entrichtet werden muß.

Die Viehzucht und Schäfereyen werden gemeiniglich den halben Leuten umb ein gewiß Geld verpachtet/ es muß aber mit den halben Leuten deß eingeerndten / außgesäeten und wöchentlich außgedroschenen Getreidichs Kerbhöltzer und Gegen-Register gehalten/ auch darauff gesehen werden/ daß recht mit aller Bestellung umgegangen/ die Felder zu recht

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[7/0017] reichen Sold geben. Will es einer nicht thun/ so thuts der andere/ welcher Herr dem Gesinde heutiges Tages nicht will doppelten Lohn geben/ der mag mit den seinen selbsten die Haußhaltung versorgen/ das ist das Ende vom Lied. Ist derowegen nicht zu vermuthen/ daß solch verkehrt Hauß-Regiment in die Länge bestehen mag oder kan. Was derwegen Herr und Frau den Knechten und Mägden an jährlichem Lohn anheissig worden/ find sie schuldig ihnen zu liffern. Uber dieses/ so sollen auch Herren und Frauen ihr Gesinde an wahrer Gottseeligkeit im geringsten nicht hinderlich/ sondern vielmehr darzu beförderlich seyn. Item ihre Ehr und guten Namen helffen retten. Es soll auch dem Gesinde gebührliche Kost und Tranck beneben bequemem Lager verschaffet/ und hierinnen kein Vortheil gesuchet oder gebrauchet werden. Bevorauß soll auch deß Gesindes Gesundheit in acht genommen/ und daran nicht verwahrloset werden. Den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun und arbeiten zu lassen. Es ist an vielen Orten bräuchlich/ wird auch zuträg- und nutzlich gehalten/ den Acker-Bau umb die Helffte außzuthun/ besäen und arbeiten zu lassen/ also / wenn die Felder erstlichen besäet/ übergeben werden/ daß die der Annehmer dergestalt wider abtretten muß/ und was von Jahren zu Jahren erwächst/ davon wird zum ersten der Saame zugleich genommen/ die übermaß an Körnern getheilet / es wird aber dermassen am bequemsten angestellt/ daß einem halben Manne zum besten nachgelassen/ die Frohndienste zum Forberge gehörig/ zu gebrauchen / dargegen das Frohn-Gelt von ihme entrichtet werden muß. Die Viehzucht und Schäfereyen werden gemeiniglich den halben Leuten umb ein gewiß Geld verpachtet/ es muß aber mit den halben Leuten deß eingeerndten / außgesäeten und wöchentlich außgedroschenen Getreidichs Kerbhöltzer und Gegen-Register gehalten/ auch darauff gesehen werden/ daß recht mit aller Bestellung umgegangen/ die Felder zu recht

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz01_1677/17>, abgerufen am 27.04.2024.