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Allgemeine Zeitung. Nr. 44. Augsburg, 13. Februar 1840.

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und eine Leda, welcher Naturstudium zum Grunde zu liegen schien, erscheint in der k. Gemäldegalerie, die sie ankaufte, in einem sehr vortheilhaften Lichte.

Schon lange war ich versucht, einen Namen zu nennen, der eigentlich bei jedem, bis jetzt behandelten, Kunstfache anzuführen gewesen wäre, da er eine Art von Polyhistor in der Malerei ist. Waldmüller ist Landschafter, Genre-, Stillleben- und Blumenmaler, doch ist das Porträt wohl seine Hauptbeschäftigung. Wenige Künstler dürften sich durch Copiren älterer Meister der verschiedensten Art eine solche universelle technische Fertigkeit angeeignet haben. Auf gleiche Weise malte er nach der Natur mit einer Sicherheit, als wäre sie ein kalligraphisches Vorlegeblatt, mit einer Nettigkeit und Vollendung, als wäre sie das Resultat vielfältiger Retouchen, ungeachtet Alles a la prima hingesetzt wurde. So hat er sich eine Weise angeeignet, nach der er den zu malenden Gegenstand nie in seinen Hauptmassen und Tönen unterlegt, sondern musivisch in seinen einzelnen fertig ausgemalten Theilen zusammensetzt. Hierdurch erreicht er zwar vorzügliche Reinheit der Farbe, aber die partielle Auffassung bringt nicht selten Gebrechen in der Tüchtigkeit der Zeichnung hervor und streift das Geistige von den dargestellten Gestalten. In Bezug auf technische Vollendung dürften die Waldmüller'schen Bilder leicht den Vorzug vor allen gleichartigen Leistungen haben; sein Stillleben, Früchte, Silbergeschirr etc. sind von erstaunlicher Wahrheit. Als Lehrer - Waldmüller ist Professor und Custos an der Akademie, - wird er tüchtige Praktiker bilden; seine Methode legt aber dem Geiste Fesseln an, und doch ist es nur die geistige Belebung, die den Künstler macht, wenn die Regel der Schule mit dem Handwerk fertig geworden.

Daffinger ist unter den Porträtmalern vielleicht der genialste. Er beschränkt sich indessen bloß auf Miniaturen in Wasserfarben und Oel. Seine Leistungen sind oft wahre kleine Meisterstücke.

Robert Thär und Kriehuber sind noch als Miniaturmaler zu erwähnen. Beide beschäftigen sich auch mit der Lithographie. Kriehuber malt meist Aquarell-Bilder; sein Vortrag ist höchst elegant und seine Arbeiten daher gesucht. Man wirft ihm nicht mit Unrecht vor, daß er die Gesichter zu sehr in die Länge zieht; auch übereilt er sich häufig bei der Zeichnung von Armen und Händen, und thut dadurch seinen oft trefflichen Arbeiten Abbruch. In neuester Zeit hat er sich mit Glück und Erfolg in landschaftlichen Studien versucht.

Ich enthalte mich, den Dilettantismus, der in Wien übrigens wahrhaft bedeutende Talente aufzuweisen hat und hier allerdings Erwähnung verdiente, in den Kreis dieser Betrachtungen zu ziehen, da er ein Recht hat, zu fordern, daß er außer der Kritik stehe, die nur öffentliche Leistungen zu beurtheilen Fug hat; dennoch kann ich diese Zeilen nicht schließen, ohne zweier Frauen Erwähnung zu thun, die über die Gränze hinausragen, die man gewöhnlich dem Dilettantismus zieht. Ich thue dieß auf die Gefahr hin, die stille, ich möchte fast sagen, schüchterne Bescheidenheit zu verletzen, in die sich beide Künstlerinnen mit ächt weiblicher Zartheit hüllen. Jeder, der die seelenvollen und meisterhaft ausgeführten Aquarell-Porträts der geistreichen Frau von Brevillier, geb. von Henikstein, und die Blumen sah, welche der Pinsel der sinnigen Frau v. Schmerling, geb. Freyin Kudelka erschuf, wird die Ueberzeugung gewonnen haben, daß ihre Leistungen zu dem Besten in dieser Art gezählt werden dürfen.

Die Gesetzgebung in Luxemburg.

In seiner Nummer vom 12 Jan. d. J. enthält der Deutsche Courier einen Artikel über den bei Gelegenheit der Berathschlagungen über einige Finanzmaaßregeln stattgefundenen Verhandlungen zwischen der niederländischen Regierung und den Generalstaaten. Diese dienen dem Verfasser zur Einleitung, um über die Abschaffung des Grundgesetzes für Luxemburg zu sprechen. Seine Arbeit liefert jedoch von neuem den Beweis, wie oft die niederländischen Angelegenheiten aus Unkunde falsch beurtheilt werden. Es liegt klar am Tage, daß der Verfasser dieses Artikels mit dem Sinne des in Niederland bestehenden Grundgesetzes völlig unbekannt ist, da er seine Behauptung auf Artikel desselben stützt, die bloß auf die innere Verwaltung und Dienstordnung Beziehung haben, und diejenigen, welche wirklich von politischer Bedeutung sind, gänzlich übersieht. Aus dem ersten Artikel des Grundgesetzes aber geht deutlich hervor, daß Luxemburg, wiewohl unter derselben Souveränetät wie das Königreich der Niederlande stehend, nie ein integrirender Theil dieses Staats war, indem die Gränzen der beiden Länder in diesem Artikel als ganz von einander abgeschieden bezeichnet werden, und ausdrücklich gesagt wird, daß das Großherzogthum Luxemburg dasselbe Grundgesetz wie das Königreich der Niederlande haben würde, mit Vorbehalt seiner Beziehungen zum deutschen Bunde. Aber eben jene Beziehung machte es gleich von vornherein unmöglich, Luxemburg dieselben politischen Rechte zu geben, welche Niederland hatte. Niederland z. B. hat ganz unbeschränkt freie Presse, in Luxemburg galt das Preßgesetz des deutschen Bundes. Die niederländische Miliz kann ohne Bewilligung der Generalstaaten nicht über die Gränzen geschickt werden, auf die Luxemburger Miliz konnte dieß keine Anwendung finden, sie folgte der Bundesarmee in vorkommenden Fällen. Will der Verfasser sich die Mühe nehmen, die Gesetze des deutschen Bundes mit dem niederländischen Grundgesetze zu vergleichen, so wird er dergleichen wichtige Abweichungen noch viele finden. Dieß hinderte aber nicht, daß jenes Grundgesetz bis zu dem Jahre 1830 auch in Luxemburg Anwendung fand, so weit dessen verschiedene Lage es zuließ, und in der damaligen Territorialverbindung mit Niederland lag auch ein sehr gültiger Grund, diese Anwendung zur Beförderung des Interesses beider Länder eintreten zu lassen. Völlige Gleichheit der Gesetzgebung bestand aber nie, denn in Luxemburg war das französische Gesetzbuch fast unverändert beibehalten worden, während es in Niederland früher modificirt wurde. Die belgische Revolution jedoch, welcher sich das Großherzogthum, mit einziger Ausnahme der Stadt Luxemburg anschloß, schaffte das Grundgesetz, auch in den Punkten, wo es bis dahin zur Anwendung gekommen war, durch die That ab, und dieser Zustand ist durch die Londoner Tractate vom 19 April v. J. so sanctionirt worden, daß es keinem Unbefangenen mehr einfallen wird, die fortdauernde Gültigkeit dieses Grundgesetzes seit 1830 noch behaupten zu wollen. Die Territorialtrennung hat die Abschaffung befestigt, indem dadurch die Interessen Luxemburgs sowohl in materieller als politischer Hinsicht so ganz andere geworden sind, daß es nun rein unmöglich geworden ist, ohne Verletzung aller jetzt bestehenden Verhältnisse dasselbe dort wieder einzuführen. Die Bemerkung, die wegen des Herzogthums Limburg gemachten Bestimmungen bewiesen, daß in einem Bundesstaate das niederländische Grundgesetz ohne Hinderniß bestehen könne, sagt daher gar nichts, da das territorial mit dem Königreiche der Niederlande verbundene Herzogthum Limburg sich nunmehr in der Lage wie früher Luxemburg befindet und in seinen

und eine Leda, welcher Naturstudium zum Grunde zu liegen schien, erscheint in der k. Gemäldegalerie, die sie ankaufte, in einem sehr vortheilhaften Lichte.

Schon lange war ich versucht, einen Namen zu nennen, der eigentlich bei jedem, bis jetzt behandelten, Kunstfache anzuführen gewesen wäre, da er eine Art von Polyhistor in der Malerei ist. Waldmüller ist Landschafter, Genre-, Stillleben- und Blumenmaler, doch ist das Porträt wohl seine Hauptbeschäftigung. Wenige Künstler dürften sich durch Copiren älterer Meister der verschiedensten Art eine solche universelle technische Fertigkeit angeeignet haben. Auf gleiche Weise malte er nach der Natur mit einer Sicherheit, als wäre sie ein kalligraphisches Vorlegeblatt, mit einer Nettigkeit und Vollendung, als wäre sie das Resultat vielfältiger Retouchen, ungeachtet Alles a la prima hingesetzt wurde. So hat er sich eine Weise angeeignet, nach der er den zu malenden Gegenstand nie in seinen Hauptmassen und Tönen unterlegt, sondern musivisch in seinen einzelnen fertig ausgemalten Theilen zusammensetzt. Hierdurch erreicht er zwar vorzügliche Reinheit der Farbe, aber die partielle Auffassung bringt nicht selten Gebrechen in der Tüchtigkeit der Zeichnung hervor und streift das Geistige von den dargestellten Gestalten. In Bezug auf technische Vollendung dürften die Waldmüller'schen Bilder leicht den Vorzug vor allen gleichartigen Leistungen haben; sein Stillleben, Früchte, Silbergeschirr etc. sind von erstaunlicher Wahrheit. Als Lehrer – Waldmüller ist Professor und Custos an der Akademie, – wird er tüchtige Praktiker bilden; seine Methode legt aber dem Geiste Fesseln an, und doch ist es nur die geistige Belebung, die den Künstler macht, wenn die Regel der Schule mit dem Handwerk fertig geworden.

Daffinger ist unter den Porträtmalern vielleicht der genialste. Er beschränkt sich indessen bloß auf Miniaturen in Wasserfarben und Oel. Seine Leistungen sind oft wahre kleine Meisterstücke.

Robert Thär und Kriehuber sind noch als Miniaturmaler zu erwähnen. Beide beschäftigen sich auch mit der Lithographie. Kriehuber malt meist Aquarell-Bilder; sein Vortrag ist höchst elegant und seine Arbeiten daher gesucht. Man wirft ihm nicht mit Unrecht vor, daß er die Gesichter zu sehr in die Länge zieht; auch übereilt er sich häufig bei der Zeichnung von Armen und Händen, und thut dadurch seinen oft trefflichen Arbeiten Abbruch. In neuester Zeit hat er sich mit Glück und Erfolg in landschaftlichen Studien versucht.

Ich enthalte mich, den Dilettantismus, der in Wien übrigens wahrhaft bedeutende Talente aufzuweisen hat und hier allerdings Erwähnung verdiente, in den Kreis dieser Betrachtungen zu ziehen, da er ein Recht hat, zu fordern, daß er außer der Kritik stehe, die nur öffentliche Leistungen zu beurtheilen Fug hat; dennoch kann ich diese Zeilen nicht schließen, ohne zweier Frauen Erwähnung zu thun, die über die Gränze hinausragen, die man gewöhnlich dem Dilettantismus zieht. Ich thue dieß auf die Gefahr hin, die stille, ich möchte fast sagen, schüchterne Bescheidenheit zu verletzen, in die sich beide Künstlerinnen mit ächt weiblicher Zartheit hüllen. Jeder, der die seelenvollen und meisterhaft ausgeführten Aquarell-Porträts der geistreichen Frau von Brevillier, geb. von Henikstein, und die Blumen sah, welche der Pinsel der sinnigen Frau v. Schmerling, geb. Freyin Kudelka erschuf, wird die Ueberzeugung gewonnen haben, daß ihre Leistungen zu dem Besten in dieser Art gezählt werden dürfen.

Die Gesetzgebung in Luxemburg.

In seiner Nummer vom 12 Jan. d. J. enthält der Deutsche Courier einen Artikel über den bei Gelegenheit der Berathschlagungen über einige Finanzmaaßregeln stattgefundenen Verhandlungen zwischen der niederländischen Regierung und den Generalstaaten. Diese dienen dem Verfasser zur Einleitung, um über die Abschaffung des Grundgesetzes für Luxemburg zu sprechen. Seine Arbeit liefert jedoch von neuem den Beweis, wie oft die niederländischen Angelegenheiten aus Unkunde falsch beurtheilt werden. Es liegt klar am Tage, daß der Verfasser dieses Artikels mit dem Sinne des in Niederland bestehenden Grundgesetzes völlig unbekannt ist, da er seine Behauptung auf Artikel desselben stützt, die bloß auf die innere Verwaltung und Dienstordnung Beziehung haben, und diejenigen, welche wirklich von politischer Bedeutung sind, gänzlich übersieht. Aus dem ersten Artikel des Grundgesetzes aber geht deutlich hervor, daß Luxemburg, wiewohl unter derselben Souveränetät wie das Königreich der Niederlande stehend, nie ein integrirender Theil dieses Staats war, indem die Gränzen der beiden Länder in diesem Artikel als ganz von einander abgeschieden bezeichnet werden, und ausdrücklich gesagt wird, daß das Großherzogthum Luxemburg dasselbe Grundgesetz wie das Königreich der Niederlande haben würde, mit Vorbehalt seiner Beziehungen zum deutschen Bunde. Aber eben jene Beziehung machte es gleich von vornherein unmöglich, Luxemburg dieselben politischen Rechte zu geben, welche Niederland hatte. Niederland z. B. hat ganz unbeschränkt freie Presse, in Luxemburg galt das Preßgesetz des deutschen Bundes. Die niederländische Miliz kann ohne Bewilligung der Generalstaaten nicht über die Gränzen geschickt werden, auf die Luxemburger Miliz konnte dieß keine Anwendung finden, sie folgte der Bundesarmee in vorkommenden Fällen. Will der Verfasser sich die Mühe nehmen, die Gesetze des deutschen Bundes mit dem niederländischen Grundgesetze zu vergleichen, so wird er dergleichen wichtige Abweichungen noch viele finden. Dieß hinderte aber nicht, daß jenes Grundgesetz bis zu dem Jahre 1830 auch in Luxemburg Anwendung fand, so weit dessen verschiedene Lage es zuließ, und in der damaligen Territorialverbindung mit Niederland lag auch ein sehr gültiger Grund, diese Anwendung zur Beförderung des Interesses beider Länder eintreten zu lassen. Völlige Gleichheit der Gesetzgebung bestand aber nie, denn in Luxemburg war das französische Gesetzbuch fast unverändert beibehalten worden, während es in Niederland früher modificirt wurde. Die belgische Revolution jedoch, welcher sich das Großherzogthum, mit einziger Ausnahme der Stadt Luxemburg anschloß, schaffte das Grundgesetz, auch in den Punkten, wo es bis dahin zur Anwendung gekommen war, durch die That ab, und dieser Zustand ist durch die Londoner Tractate vom 19 April v. J. so sanctionirt worden, daß es keinem Unbefangenen mehr einfallen wird, die fortdauernde Gültigkeit dieses Grundgesetzes seit 1830 noch behaupten zu wollen. Die Territorialtrennung hat die Abschaffung befestigt, indem dadurch die Interessen Luxemburgs sowohl in materieller als politischer Hinsicht so ganz andere geworden sind, daß es nun rein unmöglich geworden ist, ohne Verletzung aller jetzt bestehenden Verhältnisse dasselbe dort wieder einzuführen. Die Bemerkung, die wegen des Herzogthums Limburg gemachten Bestimmungen bewiesen, daß in einem Bundesstaate das niederländische Grundgesetz ohne Hinderniß bestehen könne, sagt daher gar nichts, da das territorial mit dem Königreiche der Niederlande verbundene Herzogthum Limburg sich nunmehr in der Lage wie früher Luxemburg befindet und in seinen

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[0348/0012] und eine Leda, welcher Naturstudium zum Grunde zu liegen schien, erscheint in der k. Gemäldegalerie, die sie ankaufte, in einem sehr vortheilhaften Lichte. Schon lange war ich versucht, einen Namen zu nennen, der eigentlich bei jedem, bis jetzt behandelten, Kunstfache anzuführen gewesen wäre, da er eine Art von Polyhistor in der Malerei ist. Waldmüller ist Landschafter, Genre-, Stillleben- und Blumenmaler, doch ist das Porträt wohl seine Hauptbeschäftigung. Wenige Künstler dürften sich durch Copiren älterer Meister der verschiedensten Art eine solche universelle technische Fertigkeit angeeignet haben. Auf gleiche Weise malte er nach der Natur mit einer Sicherheit, als wäre sie ein kalligraphisches Vorlegeblatt, mit einer Nettigkeit und Vollendung, als wäre sie das Resultat vielfältiger Retouchen, ungeachtet Alles a la prima hingesetzt wurde. So hat er sich eine Weise angeeignet, nach der er den zu malenden Gegenstand nie in seinen Hauptmassen und Tönen unterlegt, sondern musivisch in seinen einzelnen fertig ausgemalten Theilen zusammensetzt. Hierdurch erreicht er zwar vorzügliche Reinheit der Farbe, aber die partielle Auffassung bringt nicht selten Gebrechen in der Tüchtigkeit der Zeichnung hervor und streift das Geistige von den dargestellten Gestalten. In Bezug auf technische Vollendung dürften die Waldmüller'schen Bilder leicht den Vorzug vor allen gleichartigen Leistungen haben; sein Stillleben, Früchte, Silbergeschirr etc. sind von erstaunlicher Wahrheit. Als Lehrer – Waldmüller ist Professor und Custos an der Akademie, – wird er tüchtige Praktiker bilden; seine Methode legt aber dem Geiste Fesseln an, und doch ist es nur die geistige Belebung, die den Künstler macht, wenn die Regel der Schule mit dem Handwerk fertig geworden. Daffinger ist unter den Porträtmalern vielleicht der genialste. Er beschränkt sich indessen bloß auf Miniaturen in Wasserfarben und Oel. Seine Leistungen sind oft wahre kleine Meisterstücke. Robert Thär und Kriehuber sind noch als Miniaturmaler zu erwähnen. Beide beschäftigen sich auch mit der Lithographie. Kriehuber malt meist Aquarell-Bilder; sein Vortrag ist höchst elegant und seine Arbeiten daher gesucht. Man wirft ihm nicht mit Unrecht vor, daß er die Gesichter zu sehr in die Länge zieht; auch übereilt er sich häufig bei der Zeichnung von Armen und Händen, und thut dadurch seinen oft trefflichen Arbeiten Abbruch. In neuester Zeit hat er sich mit Glück und Erfolg in landschaftlichen Studien versucht. 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Die Gesetzgebung in Luxemburg. _ Luxemburg. In seiner Nummer vom 12 Jan. d. J. enthält der Deutsche Courier einen Artikel über den bei Gelegenheit der Berathschlagungen über einige Finanzmaaßregeln stattgefundenen Verhandlungen zwischen der niederländischen Regierung und den Generalstaaten. Diese dienen dem Verfasser zur Einleitung, um über die Abschaffung des Grundgesetzes für Luxemburg zu sprechen. Seine Arbeit liefert jedoch von neuem den Beweis, wie oft die niederländischen Angelegenheiten aus Unkunde falsch beurtheilt werden. Es liegt klar am Tage, daß der Verfasser dieses Artikels mit dem Sinne des in Niederland bestehenden Grundgesetzes völlig unbekannt ist, da er seine Behauptung auf Artikel desselben stützt, die bloß auf die innere Verwaltung und Dienstordnung Beziehung haben, und diejenigen, welche wirklich von politischer Bedeutung sind, gänzlich übersieht. Aus dem ersten Artikel des Grundgesetzes aber geht deutlich hervor, daß Luxemburg, wiewohl unter derselben Souveränetät wie das Königreich der Niederlande stehend, nie ein integrirender Theil dieses Staats war, indem die Gränzen der beiden Länder in diesem Artikel als ganz von einander abgeschieden bezeichnet werden, und ausdrücklich gesagt wird, daß das Großherzogthum Luxemburg dasselbe Grundgesetz wie das Königreich der Niederlande haben würde, mit Vorbehalt seiner Beziehungen zum deutschen Bunde. Aber eben jene Beziehung machte es gleich von vornherein unmöglich, Luxemburg dieselben politischen Rechte zu geben, welche Niederland hatte. Niederland z. B. hat ganz unbeschränkt freie Presse, in Luxemburg galt das Preßgesetz des deutschen Bundes. Die niederländische Miliz kann ohne Bewilligung der Generalstaaten nicht über die Gränzen geschickt werden, auf die Luxemburger Miliz konnte dieß keine Anwendung finden, sie folgte der Bundesarmee in vorkommenden Fällen. Will der Verfasser sich die Mühe nehmen, die Gesetze des deutschen Bundes mit dem niederländischen Grundgesetze zu vergleichen, so wird er dergleichen wichtige Abweichungen noch viele finden. Dieß hinderte aber nicht, daß jenes Grundgesetz bis zu dem Jahre 1830 auch in Luxemburg Anwendung fand, so weit dessen verschiedene Lage es zuließ, und in der damaligen Territorialverbindung mit Niederland lag auch ein sehr gültiger Grund, diese Anwendung zur Beförderung des Interesses beider Länder eintreten zu lassen. Völlige Gleichheit der Gesetzgebung bestand aber nie, denn in Luxemburg war das französische Gesetzbuch fast unverändert beibehalten worden, während es in Niederland früher modificirt wurde. Die belgische Revolution jedoch, welcher sich das Großherzogthum, mit einziger Ausnahme der Stadt Luxemburg anschloß, schaffte das Grundgesetz, auch in den Punkten, wo es bis dahin zur Anwendung gekommen war, durch die That ab, und dieser Zustand ist durch die Londoner Tractate vom 19 April v. J. so sanctionirt worden, daß es keinem Unbefangenen mehr einfallen wird, die fortdauernde Gültigkeit dieses Grundgesetzes seit 1830 noch behaupten zu wollen. Die Territorialtrennung hat die Abschaffung befestigt, indem dadurch die Interessen Luxemburgs sowohl in materieller als politischer Hinsicht so ganz andere geworden sind, daß es nun rein unmöglich geworden ist, ohne Verletzung aller jetzt bestehenden Verhältnisse dasselbe dort wieder einzuführen. Die Bemerkung, die wegen des Herzogthums Limburg gemachten Bestimmungen bewiesen, daß in einem Bundesstaate das niederländische Grundgesetz ohne Hinderniß bestehen könne, sagt daher gar nichts, da das territorial mit dem Königreiche der Niederlande verbundene Herzogthum Limburg sich nunmehr in der Lage wie früher Luxemburg befindet und in seinen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 44. Augsburg, 13. Februar 1840, S. 0348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_044_18400213/12>, abgerufen am 29.04.2024.