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Allgemeine Zeitung. Nr. 46. Augsburg, 15. Februar 1840.

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Savoyen (Provinz Maurienne) ein Erdbeben auf das andere, und nordwestlich in unserer Nähe nahe am französischen Jura stürzen bei Salins Berge ein. Dieß geschah am 30 Januar. Der Berg Cernans, an dem noch am 29 Jan. die große Pariser Straße von Dijon nach Pontarlier und das Waadtland wegging, stürzte zusammen und füllte, ohne Schaden zu thun, eine große Tiefe an seinem Fuß aus, in die er nach einem Fall von ungefähr sechshundert Fuß hinabsank, mit ihm ein großer Theil jener Landstraße, die jedoch nur hundertundfünfzig Fuß tief sank. Hier hieß die Straße Rampe de Cernans, und dieser Theil ist ganz zerstört und unzugänglich. Zwischen Salins und dem Doubs ist alle Communication unterbrochen. Unten am Berg lag ein großes Haus mit Oel-, Säge- und Mahlmühle; es wurde vom Sturz mit in den Abgrund gerissen; glücklicherweise kam dabei Niemand um. Als am 30 Jan. der Postcourier auf anderem Wege von Salins abging, riß sich eben von einer benachbarten Höhe eine Masse von Erde und Felsen los und glitt herunter, schnell genug, daß er das Fortschreiten aus ziemlicher Entfernung sehen konnte; ein neuer Theil der Landstraße war dadurch schon um mehrere Metres gesunken, und man war wegen der weiteren Folgen sehr unruhig. Man erschöpfte sich in Vermuthungen über die Ursache dieser furchtbaren Erscheinung. Einige schrieben sie dem Umstand zu, daß unten am Fuß des eingegangenen Berges Erde weggenommen worden sey zur Anlegung einer neuen Landstraße; Andere denken mit mehr Wahrscheinlichkeit, daß eine wasserreiche Quelle, die ehemals am Fuß des Berges war, seit fünfundzwanzig Jahren aber verschwunden ist, sich nach innen gewendet und den Berg nach und nach untergraben habe.

Deutschland.

Frhr. v. Welden erstattete in der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten Bericht über den Gesetzesentwurf "den freiwilligen Eintritt in die Armee und die freie Wahl der Waffengattung" betreffend. Derselbe begutachtete, es sey der ganze Gesetzesentwurf in materieller Beziehung unbedingt anzunehmen, eben so in formeller Rücksicht, und deßhalb die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen *)*). Der erste und dritte Ausschuß, welche gestern zur gemeinschaftlichen Berathung hierüber zusammen getreten waren, hatten einhellig den Beschluß gefaßt, daß die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen sey - hauptsächlich auf den Grund der feierlichen Erklärung des Hrn. Ministers des Innern, daß die Worte "Staatsministerium" und "Ministerium" als ganz gleichbedeutend in Bezug auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister zu betrachten seyen. Das Nähere der Erörterungen, welche der Hr. Minister des Innern darüber in dieser Ausschußsitzung vortrug, werden wir morgen nachtragen. - Diesem Vortrage folgte die Berathung über den in modificirter Form vorgelegten Gesetzesentwurfs in Betreff der Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde, nach welchem, wie schon erwähnt, der jedesmalige Termin zur Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor Ablauf einer Finanzperiode (von sechs Jahren) gestellt ist. Wir kommen morgen auf die Debatten zurück, und bemerken nur, daß bei der Abstimmung der Entwurf einhellig angenommen ward.

Einem Schreiben aus Karlsruhe (in Mannheimer Blättern) zufolge erhielt Staatsrath Nebenius bei der neulichen Wahl eines Abgeordneten zur Ständeversammlung wirklich 11 Stimmen; indessen sey es schon vorher bekannt gewesen, daß derselbe die Stelle eines Deputirten nicht annehmen würde.

Die heute im Druck erschienene 44ste Beilage zu den Landtagsverhandlungen enthält eine Ausführung des zur Prüfung des Rechenschaftsberichts bestellten Ausschusses, worin derselbe im Einverständniß mit der Majorität des Rechtspflegeausschusses einstimmig darauf anträgt, den Vorstand des Ministeriums des Innern in Anklagestand zu versetzen. Der Ausschuß sieht nämlich in der am 2 März 1839 "zur Vollziehung des §. 88 der Verfassungsurkunde" erlassenen Verordnung über die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder der Ständeversammlung eine Verfassungsverletzung. "Während, heißt es in dieser veröffentlichten Ausführung, seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde, deren §. 88 den Ausspruch enthält: ""die Mitglieder der Ständeversammlung mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, so wie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagegelder"" die Feststellung der Beträge der letztern durch Beschlüsse der jeweiligen Ständeversammlung bewirkt, und dagegen von hoher Staatsregierung so wenig Widerspruch eingelegt wurde, daß vielmehr die Anweisung zur Zahlung der solchergestalt festgestellten Beträge unweigerlich erfolgte, enthält nun die Verordnung vom 2 März v. J. eine einseitige landesherrliche Bestimmung über das Maaß der Reise- und Taggelder für die darin genannten Mitglieder der Ständeversammlung." Nach §. 95 der Verfassungsurkunde kann aber "ohne landständische Zustimmung kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert, und nur Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, von der Staatsregierung allein erlassen werden." .. "Der Charakter einer Vollzugsverordnung besteht nun, nach dem im §. 95 der Verfassungsurkunde selbst aufgestellten Begriffe ihrem Wesen nach gerade darin, daß ihr alle Selbstständigkeit rücksichtlich ihres Inhalts fehlt, sie diesen vielmehr nur aus dem Gesetze, dessen Vollziehung sie bezweckt, und in Uebereinstimmung mit demselben zu schöpfen hat. Ihr ist in dem Gesetze die Norm gegeben, welche durch sie in Wirklichkeit gesetzt werden soll, und fern liegt von ihr die Aufgabe, dieser Norm - dem Gesetze - etwas ab- oder zuzuthun, oder eine neue Norm aufzustellen, wodurch ein in jenem etwa unbestimmt gelassener Begriff erst bestimmt werden soll." Auf den Grund dieser Unterscheidung zwischen Gesetz und Verordnung wird nun behauptet: 1) daß jener sich selbst als eine Vollzugsverordnung ankündigende Erlaß, weil er den Betrag der Reise- und Tagegelder feststellte, welcher in dem §. 88 der Verfassungsurkunde, worauf er sich bezieht, nicht ausgeworfen sey, das Bereich einer Vollzugsverordnung überschreite; 2) daß auch abgesehen von dieser Beziehung durch "den Inhalt an und für sich betrachtet" die "Entschädigungsansprüche der Ständemitglieder ihrem rechtlichen Umfange nach für alle Fälle normirt, mithin in die Privatrechte derselben eingegriffen" werde, "was keinesfalls durch eine einseitige Verordnung hoher Staatsregierung, sondern nur vermittelst eines Gesetzes geschehen könne." Ein ähnliches Verhältniß bestehe "rücksichtlich der im §. 148. der Verfassungsurkunde zugesicherten rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge." Mit Grund lasse "sich nun gewiß nicht behaupten, daß für den Fall, wenn Staat und Entschädigungsberechtigte über den Umfang derselben sich nicht einigen könnten, jener durch einen einseitigen Act der Staatsregierung darüber entscheiden, eine allgemeine Norm über Rechtsansprüche geben, und somit dem Ausspruche der Gerichte vorgreifen könne;" 3) "erkennt die Mehrheit des Ausschusses in der gedachten Verordnung eine Hintansetzung des §. 153 der Verfassungsurkunde, indem sie darin, daß die Verordnung, die nach §. 88 der Verfassungsurkunde ihrem Betrage nach unbestimmt gebliebenen Reise- und Taggelder auf einen gewissen Betrag festsetzt, also für alle Fälle abgemessen hat, eine Erläuterung jenes §," welche nicht einmal durch ein gewöhnliches Gesetz gegeben werden kann. Der Antrag geht demnach dahin: "die hohe Ständeversammlung möge 1) sich dahin aussprechen, daß durch die mehrgedachte Verordnung die §§. 95 und 153 der Verfassungsurkunde verletzt seyen, und 2) den Rechtspflegeausschuß

*) Die Kammer der Reichsräthe, bei welcher die Regierung den Entwurf zuerst eingebracht hatte, glaubte demselben nur unter der Modification zustimmen zu können, daß im Art. II statt "unsre Ministerien des Innern und des Kriegs" zu setzen sey "unsre Staatsministerien des Innern und des Kriegs."

Savoyen (Provinz Maurienne) ein Erdbeben auf das andere, und nordwestlich in unserer Nähe nahe am französischen Jura stürzen bei Salins Berge ein. Dieß geschah am 30 Januar. Der Berg Cernans, an dem noch am 29 Jan. die große Pariser Straße von Dijon nach Pontarlier und das Waadtland wegging, stürzte zusammen und füllte, ohne Schaden zu thun, eine große Tiefe an seinem Fuß aus, in die er nach einem Fall von ungefähr sechshundert Fuß hinabsank, mit ihm ein großer Theil jener Landstraße, die jedoch nur hundertundfünfzig Fuß tief sank. Hier hieß die Straße Rampe de Cernans, und dieser Theil ist ganz zerstört und unzugänglich. Zwischen Salins und dem Doubs ist alle Communication unterbrochen. Unten am Berg lag ein großes Haus mit Oel-, Säge- und Mahlmühle; es wurde vom Sturz mit in den Abgrund gerissen; glücklicherweise kam dabei Niemand um. Als am 30 Jan. der Postcourier auf anderem Wege von Salins abging, riß sich eben von einer benachbarten Höhe eine Masse von Erde und Felsen los und glitt herunter, schnell genug, daß er das Fortschreiten aus ziemlicher Entfernung sehen konnte; ein neuer Theil der Landstraße war dadurch schon um mehrere Metres gesunken, und man war wegen der weiteren Folgen sehr unruhig. Man erschöpfte sich in Vermuthungen über die Ursache dieser furchtbaren Erscheinung. Einige schrieben sie dem Umstand zu, daß unten am Fuß des eingegangenen Berges Erde weggenommen worden sey zur Anlegung einer neuen Landstraße; Andere denken mit mehr Wahrscheinlichkeit, daß eine wasserreiche Quelle, die ehemals am Fuß des Berges war, seit fünfundzwanzig Jahren aber verschwunden ist, sich nach innen gewendet und den Berg nach und nach untergraben habe.

Deutschland.

Frhr. v. Welden erstattete in der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten Bericht über den Gesetzesentwurf „den freiwilligen Eintritt in die Armee und die freie Wahl der Waffengattung“ betreffend. Derselbe begutachtete, es sey der ganze Gesetzesentwurf in materieller Beziehung unbedingt anzunehmen, eben so in formeller Rücksicht, und deßhalb die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen *)*). Der erste und dritte Ausschuß, welche gestern zur gemeinschaftlichen Berathung hierüber zusammen getreten waren, hatten einhellig den Beschluß gefaßt, daß die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen sey – hauptsächlich auf den Grund der feierlichen Erklärung des Hrn. Ministers des Innern, daß die Worte „Staatsministerium“ und „Ministerium“ als ganz gleichbedeutend in Bezug auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister zu betrachten seyen. Das Nähere der Erörterungen, welche der Hr. Minister des Innern darüber in dieser Ausschußsitzung vortrug, werden wir morgen nachtragen. – Diesem Vortrage folgte die Berathung über den in modificirter Form vorgelegten Gesetzesentwurfs in Betreff der Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde, nach welchem, wie schon erwähnt, der jedesmalige Termin zur Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor Ablauf einer Finanzperiode (von sechs Jahren) gestellt ist. Wir kommen morgen auf die Debatten zurück, und bemerken nur, daß bei der Abstimmung der Entwurf einhellig angenommen ward.

Einem Schreiben aus Karlsruhe (in Mannheimer Blättern) zufolge erhielt Staatsrath Nebenius bei der neulichen Wahl eines Abgeordneten zur Ständeversammlung wirklich 11 Stimmen; indessen sey es schon vorher bekannt gewesen, daß derselbe die Stelle eines Deputirten nicht annehmen würde.

Die heute im Druck erschienene 44ste Beilage zu den Landtagsverhandlungen enthält eine Ausführung des zur Prüfung des Rechenschaftsberichts bestellten Ausschusses, worin derselbe im Einverständniß mit der Majorität des Rechtspflegeausschusses einstimmig darauf anträgt, den Vorstand des Ministeriums des Innern in Anklagestand zu versetzen. Der Ausschuß sieht nämlich in der am 2 März 1839 „zur Vollziehung des §. 88 der Verfassungsurkunde“ erlassenen Verordnung über die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder der Ständeversammlung eine Verfassungsverletzung. „Während, heißt es in dieser veröffentlichten Ausführung, seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde, deren §. 88 den Ausspruch enthält: „„die Mitglieder der Ständeversammlung mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, so wie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagegelder““ die Feststellung der Beträge der letztern durch Beschlüsse der jeweiligen Ständeversammlung bewirkt, und dagegen von hoher Staatsregierung so wenig Widerspruch eingelegt wurde, daß vielmehr die Anweisung zur Zahlung der solchergestalt festgestellten Beträge unweigerlich erfolgte, enthält nun die Verordnung vom 2 März v. J. eine einseitige landesherrliche Bestimmung über das Maaß der Reise- und Taggelder für die darin genannten Mitglieder der Ständeversammlung.“ Nach §. 95 der Verfassungsurkunde kann aber „ohne landständische Zustimmung kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert, und nur Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, von der Staatsregierung allein erlassen werden.“ .. „Der Charakter einer Vollzugsverordnung besteht nun, nach dem im §. 95 der Verfassungsurkunde selbst aufgestellten Begriffe ihrem Wesen nach gerade darin, daß ihr alle Selbstständigkeit rücksichtlich ihres Inhalts fehlt, sie diesen vielmehr nur aus dem Gesetze, dessen Vollziehung sie bezweckt, und in Uebereinstimmung mit demselben zu schöpfen hat. Ihr ist in dem Gesetze die Norm gegeben, welche durch sie in Wirklichkeit gesetzt werden soll, und fern liegt von ihr die Aufgabe, dieser Norm – dem Gesetze – etwas ab- oder zuzuthun, oder eine neue Norm aufzustellen, wodurch ein in jenem etwa unbestimmt gelassener Begriff erst bestimmt werden soll.“ Auf den Grund dieser Unterscheidung zwischen Gesetz und Verordnung wird nun behauptet: 1) daß jener sich selbst als eine Vollzugsverordnung ankündigende Erlaß, weil er den Betrag der Reise- und Tagegelder feststellte, welcher in dem §. 88 der Verfassungsurkunde, worauf er sich bezieht, nicht ausgeworfen sey, das Bereich einer Vollzugsverordnung überschreite; 2) daß auch abgesehen von dieser Beziehung durch „den Inhalt an und für sich betrachtet“ die „Entschädigungsansprüche der Ständemitglieder ihrem rechtlichen Umfange nach für alle Fälle normirt, mithin in die Privatrechte derselben eingegriffen“ werde, „was keinesfalls durch eine einseitige Verordnung hoher Staatsregierung, sondern nur vermittelst eines Gesetzes geschehen könne.“ Ein ähnliches Verhältniß bestehe „rücksichtlich der im §. 148. der Verfassungsurkunde zugesicherten rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge.“ Mit Grund lasse „sich nun gewiß nicht behaupten, daß für den Fall, wenn Staat und Entschädigungsberechtigte über den Umfang derselben sich nicht einigen könnten, jener durch einen einseitigen Act der Staatsregierung darüber entscheiden, eine allgemeine Norm über Rechtsansprüche geben, und somit dem Ausspruche der Gerichte vorgreifen könne;“ 3) „erkennt die Mehrheit des Ausschusses in der gedachten Verordnung eine Hintansetzung des §. 153 der Verfassungsurkunde, indem sie darin, daß die Verordnung, die nach §. 88 der Verfassungsurkunde ihrem Betrage nach unbestimmt gebliebenen Reise- und Taggelder auf einen gewissen Betrag festsetzt, also für alle Fälle abgemessen hat, eine Erläuterung jenes §,“ welche nicht einmal durch ein gewöhnliches Gesetz gegeben werden kann. Der Antrag geht demnach dahin: „die hohe Ständeversammlung möge 1) sich dahin aussprechen, daß durch die mehrgedachte Verordnung die §§. 95 und 153 der Verfassungsurkunde verletzt seyen, und 2) den Rechtspflegeausschuß

*) Die Kammer der Reichsräthe, bei welcher die Regierung den Entwurf zuerst eingebracht hatte, glaubte demselben nur unter der Modification zustimmen zu können, daß im Art. II statt „unsre Ministerien des Innern und des Kriegs“ zu setzen sey „unsre Staatsministerien des Innern und des Kriegs.“
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[0365/0005] Savoyen (Provinz Maurienne) ein Erdbeben auf das andere, und nordwestlich in unserer Nähe nahe am französischen Jura stürzen bei Salins Berge ein. Dieß geschah am 30 Januar. Der Berg Cernans, an dem noch am 29 Jan. die große Pariser Straße von Dijon nach Pontarlier und das Waadtland wegging, stürzte zusammen und füllte, ohne Schaden zu thun, eine große Tiefe an seinem Fuß aus, in die er nach einem Fall von ungefähr sechshundert Fuß hinabsank, mit ihm ein großer Theil jener Landstraße, die jedoch nur hundertundfünfzig Fuß tief sank. Hier hieß die Straße Rampe de Cernans, und dieser Theil ist ganz zerstört und unzugänglich. Zwischen Salins und dem Doubs ist alle Communication unterbrochen. Unten am Berg lag ein großes Haus mit Oel-, Säge- und Mahlmühle; es wurde vom Sturz mit in den Abgrund gerissen; glücklicherweise kam dabei Niemand um. Als am 30 Jan. der Postcourier auf anderem Wege von Salins abging, riß sich eben von einer benachbarten Höhe eine Masse von Erde und Felsen los und glitt herunter, schnell genug, daß er das Fortschreiten aus ziemlicher Entfernung sehen konnte; ein neuer Theil der Landstraße war dadurch schon um mehrere Metres gesunken, und man war wegen der weiteren Folgen sehr unruhig. Man erschöpfte sich in Vermuthungen über die Ursache dieser furchtbaren Erscheinung. Einige schrieben sie dem Umstand zu, daß unten am Fuß des eingegangenen Berges Erde weggenommen worden sey zur Anlegung einer neuen Landstraße; Andere denken mit mehr Wahrscheinlichkeit, daß eine wasserreiche Quelle, die ehemals am Fuß des Berges war, seit fünfundzwanzig Jahren aber verschwunden ist, sich nach innen gewendet und den Berg nach und nach untergraben habe. Deutschland. _ München, 13 Febr. Frhr. v. Welden erstattete in der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten Bericht über den Gesetzesentwurf „den freiwilligen Eintritt in die Armee und die freie Wahl der Waffengattung“ betreffend. Derselbe begutachtete, es sey der ganze Gesetzesentwurf in materieller Beziehung unbedingt anzunehmen, eben so in formeller Rücksicht, und deßhalb die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen *) *). Der erste und dritte Ausschuß, welche gestern zur gemeinschaftlichen Berathung hierüber zusammen getreten waren, hatten einhellig den Beschluß gefaßt, daß die Modification der Kammer der Reichsräthe abzulehnen sey – hauptsächlich auf den Grund der feierlichen Erklärung des Hrn. Ministers des Innern, daß die Worte „Staatsministerium“ und „Ministerium“ als ganz gleichbedeutend in Bezug auf die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister zu betrachten seyen. Das Nähere der Erörterungen, welche der Hr. Minister des Innern darüber in dieser Ausschußsitzung vortrug, werden wir morgen nachtragen. – Diesem Vortrage folgte die Berathung über den in modificirter Form vorgelegten Gesetzesentwurfs in Betreff der Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde, nach welchem, wie schon erwähnt, der jedesmalige Termin zur Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor Ablauf einer Finanzperiode (von sechs Jahren) gestellt ist. Wir kommen morgen auf die Debatten zurück, und bemerken nur, daß bei der Abstimmung der Entwurf einhellig angenommen ward. Einem Schreiben aus Karlsruhe (in Mannheimer Blättern) zufolge erhielt Staatsrath Nebenius bei der neulichen Wahl eines Abgeordneten zur Ständeversammlung wirklich 11 Stimmen; indessen sey es schon vorher bekannt gewesen, daß derselbe die Stelle eines Deputirten nicht annehmen würde. _ Kassel, 5 Febr. Die heute im Druck erschienene 44ste Beilage zu den Landtagsverhandlungen enthält eine Ausführung des zur Prüfung des Rechenschaftsberichts bestellten Ausschusses, worin derselbe im Einverständniß mit der Majorität des Rechtspflegeausschusses einstimmig darauf anträgt, den Vorstand des Ministeriums des Innern in Anklagestand zu versetzen. Der Ausschuß sieht nämlich in der am 2 März 1839 „zur Vollziehung des §. 88 der Verfassungsurkunde“ erlassenen Verordnung über die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder der Ständeversammlung eine Verfassungsverletzung. „Während, heißt es in dieser veröffentlichten Ausführung, seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde, deren §. 88 den Ausspruch enthält: „„die Mitglieder der Ständeversammlung mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, so wie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagegelder““ die Feststellung der Beträge der letztern durch Beschlüsse der jeweiligen Ständeversammlung bewirkt, und dagegen von hoher Staatsregierung so wenig Widerspruch eingelegt wurde, daß vielmehr die Anweisung zur Zahlung der solchergestalt festgestellten Beträge unweigerlich erfolgte, enthält nun die Verordnung vom 2 März v. J. eine einseitige landesherrliche Bestimmung über das Maaß der Reise- und Taggelder für die darin genannten Mitglieder der Ständeversammlung.“ Nach §. 95 der Verfassungsurkunde kann aber „ohne landständische Zustimmung kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert, und nur Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, von der Staatsregierung allein erlassen werden.“ .. „Der Charakter einer Vollzugsverordnung besteht nun, nach dem im §. 95 der Verfassungsurkunde selbst aufgestellten Begriffe ihrem Wesen nach gerade darin, daß ihr alle Selbstständigkeit rücksichtlich ihres Inhalts fehlt, sie diesen vielmehr nur aus dem Gesetze, dessen Vollziehung sie bezweckt, und in Uebereinstimmung mit demselben zu schöpfen hat. Ihr ist in dem Gesetze die Norm gegeben, welche durch sie in Wirklichkeit gesetzt werden soll, und fern liegt von ihr die Aufgabe, dieser Norm – dem Gesetze – etwas ab- oder zuzuthun, oder eine neue Norm aufzustellen, wodurch ein in jenem etwa unbestimmt gelassener Begriff erst bestimmt werden soll.“ Auf den Grund dieser Unterscheidung zwischen Gesetz und Verordnung wird nun behauptet: 1) daß jener sich selbst als eine Vollzugsverordnung ankündigende Erlaß, weil er den Betrag der Reise- und Tagegelder feststellte, welcher in dem §. 88 der Verfassungsurkunde, worauf er sich bezieht, nicht ausgeworfen sey, das Bereich einer Vollzugsverordnung überschreite; 2) daß auch abgesehen von dieser Beziehung durch „den Inhalt an und für sich betrachtet“ die „Entschädigungsansprüche der Ständemitglieder ihrem rechtlichen Umfange nach für alle Fälle normirt, mithin in die Privatrechte derselben eingegriffen“ werde, „was keinesfalls durch eine einseitige Verordnung hoher Staatsregierung, sondern nur vermittelst eines Gesetzes geschehen könne.“ Ein ähnliches Verhältniß bestehe „rücksichtlich der im §. 148. der Verfassungsurkunde zugesicherten rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge.“ Mit Grund lasse „sich nun gewiß nicht behaupten, daß für den Fall, wenn Staat und Entschädigungsberechtigte über den Umfang derselben sich nicht einigen könnten, jener durch einen einseitigen Act der Staatsregierung darüber entscheiden, eine allgemeine Norm über Rechtsansprüche geben, und somit dem Ausspruche der Gerichte vorgreifen könne;“ 3) „erkennt die Mehrheit des Ausschusses in der gedachten Verordnung eine Hintansetzung des §. 153 der Verfassungsurkunde, indem sie darin, daß die Verordnung, die nach §. 88 der Verfassungsurkunde ihrem Betrage nach unbestimmt gebliebenen Reise- und Taggelder auf einen gewissen Betrag festsetzt, also für alle Fälle abgemessen hat, eine Erläuterung jenes §,“ welche nicht einmal durch ein gewöhnliches Gesetz gegeben werden kann. Der Antrag geht demnach dahin: „die hohe Ständeversammlung möge 1) sich dahin aussprechen, daß durch die mehrgedachte Verordnung die §§. 95 und 153 der Verfassungsurkunde verletzt seyen, und 2) den Rechtspflegeausschuß *) Die Kammer der Reichsräthe, bei welcher die Regierung den Entwurf zuerst eingebracht hatte, glaubte demselben nur unter der Modification zustimmen zu können, daß im Art. II statt „unsre Ministerien des Innern und des Kriegs“ zu setzen sey „unsre Staatsministerien des Innern und des Kriegs.“

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 46. Augsburg, 15. Februar 1840, S. 0365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_046_18400215/5>, abgerufen am 29.04.2024.