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Allgemeine Zeitung. Nr. 60. Augsburg, 29. Februar 1840.

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Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß dasselbe, als in den ältern Gebietstheilen bestehend, auch in den neuern eingeführt werden müsse, könne nicht anschlagen, weil man den Satz auch umkehren und sagen könnte, da das Gesetz in den neuern Gebietstheilen nicht gültig sey, müsse es auch in den ältern aufgehoben werden. Ein specielles Bedenken liege aber in Beziehung auf die Pfalz gegen diesen Entwurf vor, nämlich der höchst mangelhafte Zustand des Hypothekenwesens daselbst. Die ernstesten Vorstellungen der Abgeordneten, die dringendsten Bitten des Landrathes, diesem bedenklichen, auf die Sicherheit des Eigenthums, auf den Credit und Wohlstand des ganzen Kreises so nachtheilig einwirkenden Zustande auf legislativem Wege zu begegnen, seyen bis heute, wie er glaube, aus fiscalischen Rücksichten, ohne Erfolg geblieben. Daher die traurige Folge, daß die bayerische Wechsel- und Hypothekenbank ihr wohlthätiges Wirken in Capitalanlegung auf die Pfalz noch nicht erstreckt habe, weil es bis jetzt nicht möglich sey, eine exceptionsfreie Hypothek zu errichten, daher die Folge, daß daselbst der Zinsfuß noch auf 5 Procent stehe, während er ringsumher in allen Ländern auf 4 Procent und darunter gesunken sey. Gäbe man dem Entwurfe die Zustimmung, so würde zu den vielen bestehenden stillschweigenden Hypotheken noch eine weitere stillschweigende quasi Hypothek kommen zum Vortheile des Militär-Aerars, aber zum Nachtheile des Credits. Der Wechsel des Eigenthums in der Pfalz gehe so rasch, daß ein Stück Gut sich in wenigen Jahren in drei bis vier Händen befinden könne. Sey es nun bei den bezeichneten Hypothekverhältnissen überhaupt schwierig, bei Constituirung einer Hypothek darzuthun, daß das betreffende Gut hypotheken- und privilegienfreies Eigenthum sey, so würde mit Annahme dieses Gesetzes noch eine Schwierigkeit mehr hinzukommen, nachzuweisen, daß das betreffende Gut nicht aus dritter oder vierter Hand von einem Militär herrühre, und dem Militärfiscus verfallen sey. Bei einem ausreichenden Hypothekengesetze könnte das nicht vorkommen; weil aber solches fehle, möge man ihm nicht verargen, wenn er sich gegen diesen Gesetzesentwurf erkläre, der nach dem Angegebenen zu nachtheilige Folgen habe. Wäre ein tüchtiger Rechtsgelehrter aus der Pfalz anwesend, so würde vielleicht durch eine passende Modification dem eben berührten Nachtheile begegnet werden; bei dem Mangel eines solchen aber müsse er sich als Laie in der Jurisprudenz gleichwohl darauf beschränken, diese Bedenken der Aufmerksamkeit der Kammer vorzulegen. - Der vorgehende Redner, erwiderte Frhr. v. Freyberg, stütze sich theils auf allgemeine sentimentale, theils auf besondere rechtliche Gründe; beide seyen nicht haltbar. In ersterer Beziehung könne schon ein Blick in das Leben einen anders belehren. Nicht eine strenge Curatel wolle verhängt werden, diese Verfügung habe vielmehr den Charakter einer bloßen Caution. Der Zweck derselben sey nur die Rücksicht auf die Gemeinden, auf die Sicherheit des Aerars und die Vollziehbarkeit des Conscriptionsgesetzes. Uebrigens sey allerdings die fragliche Verordnung in der Pfalz eingeführt worden; diese Einführung habe dort größtentheils auch keinen Anstand gefunden, nur im Bezirksgerichte Zweibrücken haben sich Anstände erhoben, und vermöge einer auf erhobenen Recurs durch den Cassationshof erfolgten Entscheidung, daß diese Verordnung als Gesetz für die Pfalz nicht zu erachten sey, habe sich die Nothwendigkeit gezeigt, dieses Gesetz auch auf diesen Kreis auszudehnen. - Dr. Albrecht sprach gleichfalls für Annahme des Gesetzes. Die Last, welche dieses Verbot herbeiführe, scheine keine so beträchtliche zu seyn, wie der erste Anblick zeigen möchte; es werde ja nicht das Gesammtvermögen des Soldaten der Caution unterstellt, sondern nur sein Erbvermögen, welches ein wirthschaftlicher Soldat wohl ohnehin aufhebe als künftiges Mittel seiner Ansässigmachung. Ueberdieß sey die Caution keine unbedingte, keine absolute; denn in dringenden Fällen würde gewiß einem Soldaten, dessen bisheriges Betragen Bürgschaft für sein künftiges gewähre, von der Militärbehörde die eine oder andere Disposition zugestanden werden. - Freiherr v. Gumppenberg erklärte sich gleichfalls für den Gesetzesentwurf, bekämpfte aber einige Voraussetzungen, die der Hr. Referent für die Annahme vorgetragen hatte, namentlich das Hervorheben des Einflusses des Vermögens auf die Desertion oder auf den militärischen Geist überhaupt. - Auch Freiherr v. Thon-Dittmer sprach sich für den Entwurf aus. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze sey einer der erhabenen Grundsätze, welchen unsere Verfassung voranstelle. Gerade in diesem Punkte unterscheide sie sich von den ältern landständischen Verfassungen Bayerns. Diese, auf der erklärten Landesfreiheit, auf den alten Freiheitsbriefen und Handvesten beruhend, haben wohl einigen aber nicht allen Ständen das Recht gegeben, auf das öffentliche Leben einzuwirken. Die in einer der letzten Sitzungen vom Ministertische aus geführte Argumentation, daß wir dermalen nichts mehr und nichts Anderes haben, als was in der frühern landständischen Verfassung gegeben worden, könne er sich auf keine Weise aneignen. Unsere Verfassung beruhe auf dem Grundsatze der Vertretung aller Stände zur Berathung des Wohles des Vaterlandes. Während die alte landständische nur dem Prälaten-, Adel- und Bürgerstande Rechte eingeräumt habe, seyen durch die Verfassungs-Urkunde vom Jahr 1818 auch dem so achtbaren, und namentlich in einem ackerbauenden Staate so wichtigen Bauernstande seine Rechte gesichert. Auch die historische Entwickelung unserer Verfassung habe den frühern Standpunkt sehr verändert. Die ehemaligen reichsunmittelbaren Stände bedurften ehemals neben den Landständen jene Vertretung nicht, welche ihnen jetzt so dringend nothwendig sey, weil auch ihnen wohl erworbene, zum Theil theuer erkaufte Rechte nur durch diese grundgesetzliche Garantie gesichert seyn können. Noch weniger könne er sich der von eben dieser Seite gegebenen Argumentation anschließen, daß unsere Verfassung keine repräsentative sey. Gerade in der Vertretung aller Stände zum Wohl des Vaterlandes mit dem Rechte des Beirathes etc. bestehe das Wesen der repräsentativen Verfassung, und zu deren Vollzug gehöre nothwendig die Theilnahme an der Gesetzgebung, Einsicht in die Staatsverwaltung selbst, das Recht Anträge, Bitten und Wünsche hier auszusprechen, das Recht, die Staatsbeamten zur Verantwortung zu ziehen. Diese Ehrenrechte, wie sie das Wesen einer Repräsentativ-Verfassung ausmachen, stehen keineswegs im Widerspruch mit dem monarchischen Princip, daß das Staatsoberhaupt in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinige; es widerspreche auch nicht dem Art. 56 der Wiener Schlußacte, wo gleichfalls dem Staatsoberhaupt die Ausübung der Gesammt-Staatsgewalt gesichert, dennoch aber deren Ausübung in Beziehung auf bestimmte Rechte von der Mitwirkung der Stände bedingt sey. Er habe diese Episode einschalten zu müssen geglaubt, um nicht dem bekannten Grundsatz: "qui tacet consentire videtur" zu verfallen, und weil er es für pflichtvergessen hielte, wenn die Stände des Reichs das Recht der Repräsentation sich abstreiten ließen. - Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, bemerkte darauf im Wesentlichen: "Die Episode, welche der sehr geehrte Redner vor mir in Beziehung auf die Frage über die ständische oder repräsentative Natur unserer Verfassung seiner Aeußerung eingeflochten hat, gibt mir eine dringende Aufforderung, schon jetzt das Wort zu nehmen. Der sehr geehrte Redner hat angeführt, ich habe

Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß dasselbe, als in den ältern Gebietstheilen bestehend, auch in den neuern eingeführt werden müsse, könne nicht anschlagen, weil man den Satz auch umkehren und sagen könnte, da das Gesetz in den neuern Gebietstheilen nicht gültig sey, müsse es auch in den ältern aufgehoben werden. Ein specielles Bedenken liege aber in Beziehung auf die Pfalz gegen diesen Entwurf vor, nämlich der höchst mangelhafte Zustand des Hypothekenwesens daselbst. Die ernstesten Vorstellungen der Abgeordneten, die dringendsten Bitten des Landrathes, diesem bedenklichen, auf die Sicherheit des Eigenthums, auf den Credit und Wohlstand des ganzen Kreises so nachtheilig einwirkenden Zustande auf legislativem Wege zu begegnen, seyen bis heute, wie er glaube, aus fiscalischen Rücksichten, ohne Erfolg geblieben. Daher die traurige Folge, daß die bayerische Wechsel- und Hypothekenbank ihr wohlthätiges Wirken in Capitalanlegung auf die Pfalz noch nicht erstreckt habe, weil es bis jetzt nicht möglich sey, eine exceptionsfreie Hypothek zu errichten, daher die Folge, daß daselbst der Zinsfuß noch auf 5 Procent stehe, während er ringsumher in allen Ländern auf 4 Procent und darunter gesunken sey. Gäbe man dem Entwurfe die Zustimmung, so würde zu den vielen bestehenden stillschweigenden Hypotheken noch eine weitere stillschweigende quasi Hypothek kommen zum Vortheile des Militär-Aerars, aber zum Nachtheile des Credits. Der Wechsel des Eigenthums in der Pfalz gehe so rasch, daß ein Stück Gut sich in wenigen Jahren in drei bis vier Händen befinden könne. Sey es nun bei den bezeichneten Hypothekverhältnissen überhaupt schwierig, bei Constituirung einer Hypothek darzuthun, daß das betreffende Gut hypotheken- und privilegienfreies Eigenthum sey, so würde mit Annahme dieses Gesetzes noch eine Schwierigkeit mehr hinzukommen, nachzuweisen, daß das betreffende Gut nicht aus dritter oder vierter Hand von einem Militär herrühre, und dem Militärfiscus verfallen sey. Bei einem ausreichenden Hypothekengesetze könnte das nicht vorkommen; weil aber solches fehle, möge man ihm nicht verargen, wenn er sich gegen diesen Gesetzesentwurf erkläre, der nach dem Angegebenen zu nachtheilige Folgen habe. Wäre ein tüchtiger Rechtsgelehrter aus der Pfalz anwesend, so würde vielleicht durch eine passende Modification dem eben berührten Nachtheile begegnet werden; bei dem Mangel eines solchen aber müsse er sich als Laie in der Jurisprudenz gleichwohl darauf beschränken, diese Bedenken der Aufmerksamkeit der Kammer vorzulegen. – Der vorgehende Redner, erwiderte Frhr. v. Freyberg, stütze sich theils auf allgemeine sentimentale, theils auf besondere rechtliche Gründe; beide seyen nicht haltbar. In ersterer Beziehung könne schon ein Blick in das Leben einen anders belehren. Nicht eine strenge Curatel wolle verhängt werden, diese Verfügung habe vielmehr den Charakter einer bloßen Caution. Der Zweck derselben sey nur die Rücksicht auf die Gemeinden, auf die Sicherheit des Aerars und die Vollziehbarkeit des Conscriptionsgesetzes. Uebrigens sey allerdings die fragliche Verordnung in der Pfalz eingeführt worden; diese Einführung habe dort größtentheils auch keinen Anstand gefunden, nur im Bezirksgerichte Zweibrücken haben sich Anstände erhoben, und vermöge einer auf erhobenen Recurs durch den Cassationshof erfolgten Entscheidung, daß diese Verordnung als Gesetz für die Pfalz nicht zu erachten sey, habe sich die Nothwendigkeit gezeigt, dieses Gesetz auch auf diesen Kreis auszudehnen. – Dr. Albrecht sprach gleichfalls für Annahme des Gesetzes. Die Last, welche dieses Verbot herbeiführe, scheine keine so beträchtliche zu seyn, wie der erste Anblick zeigen möchte; es werde ja nicht das Gesammtvermögen des Soldaten der Caution unterstellt, sondern nur sein Erbvermögen, welches ein wirthschaftlicher Soldat wohl ohnehin aufhebe als künftiges Mittel seiner Ansässigmachung. Ueberdieß sey die Caution keine unbedingte, keine absolute; denn in dringenden Fällen würde gewiß einem Soldaten, dessen bisheriges Betragen Bürgschaft für sein künftiges gewähre, von der Militärbehörde die eine oder andere Disposition zugestanden werden. – Freiherr v. Gumppenberg erklärte sich gleichfalls für den Gesetzesentwurf, bekämpfte aber einige Voraussetzungen, die der Hr. Referent für die Annahme vorgetragen hatte, namentlich das Hervorheben des Einflusses des Vermögens auf die Desertion oder auf den militärischen Geist überhaupt. – Auch Freiherr v. Thon-Dittmer sprach sich für den Entwurf aus. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze sey einer der erhabenen Grundsätze, welchen unsere Verfassung voranstelle. Gerade in diesem Punkte unterscheide sie sich von den ältern landständischen Verfassungen Bayerns. Diese, auf der erklärten Landesfreiheit, auf den alten Freiheitsbriefen und Handvesten beruhend, haben wohl einigen aber nicht allen Ständen das Recht gegeben, auf das öffentliche Leben einzuwirken. Die in einer der letzten Sitzungen vom Ministertische aus geführte Argumentation, daß wir dermalen nichts mehr und nichts Anderes haben, als was in der frühern landständischen Verfassung gegeben worden, könne er sich auf keine Weise aneignen. Unsere Verfassung beruhe auf dem Grundsatze der Vertretung aller Stände zur Berathung des Wohles des Vaterlandes. Während die alte landständische nur dem Prälaten-, Adel- und Bürgerstande Rechte eingeräumt habe, seyen durch die Verfassungs-Urkunde vom Jahr 1818 auch dem so achtbaren, und namentlich in einem ackerbauenden Staate so wichtigen Bauernstande seine Rechte gesichert. Auch die historische Entwickelung unserer Verfassung habe den frühern Standpunkt sehr verändert. Die ehemaligen reichsunmittelbaren Stände bedurften ehemals neben den Landständen jene Vertretung nicht, welche ihnen jetzt so dringend nothwendig sey, weil auch ihnen wohl erworbene, zum Theil theuer erkaufte Rechte nur durch diese grundgesetzliche Garantie gesichert seyn können. Noch weniger könne er sich der von eben dieser Seite gegebenen Argumentation anschließen, daß unsere Verfassung keine repräsentative sey. Gerade in der Vertretung aller Stände zum Wohl des Vaterlandes mit dem Rechte des Beirathes etc. bestehe das Wesen der repräsentativen Verfassung, und zu deren Vollzug gehöre nothwendig die Theilnahme an der Gesetzgebung, Einsicht in die Staatsverwaltung selbst, das Recht Anträge, Bitten und Wünsche hier auszusprechen, das Recht, die Staatsbeamten zur Verantwortung zu ziehen. Diese Ehrenrechte, wie sie das Wesen einer Repräsentativ-Verfassung ausmachen, stehen keineswegs im Widerspruch mit dem monarchischen Princip, daß das Staatsoberhaupt in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinige; es widerspreche auch nicht dem Art. 56 der Wiener Schlußacte, wo gleichfalls dem Staatsoberhaupt die Ausübung der Gesammt-Staatsgewalt gesichert, dennoch aber deren Ausübung in Beziehung auf bestimmte Rechte von der Mitwirkung der Stände bedingt sey. Er habe diese Episode einschalten zu müssen geglaubt, um nicht dem bekannten Grundsatz: „qui tacet consentire videtur“ zu verfallen, und weil er es für pflichtvergessen hielte, wenn die Stände des Reichs das Recht der Repräsentation sich abstreiten ließen. – Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, bemerkte darauf im Wesentlichen: „Die Episode, welche der sehr geehrte Redner vor mir in Beziehung auf die Frage über die ständische oder repräsentative Natur unserer Verfassung seiner Aeußerung eingeflochten hat, gibt mir eine dringende Aufforderung, schon jetzt das Wort zu nehmen. Der sehr geehrte Redner hat angeführt, ich habe

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Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß dasselbe, als in den ältern Gebietstheilen bestehend, auch in den neuern eingeführt werden müsse, könne nicht anschlagen, weil man den Satz auch umkehren und sagen könnte, da das Gesetz in den neuern Gebietstheilen nicht gültig sey, müsse es auch in den ältern aufgehoben werden. Ein specielles Bedenken liege aber in Beziehung auf die Pfalz gegen diesen Entwurf vor, nämlich der höchst mangelhafte Zustand des Hypothekenwesens daselbst. Die ernstesten Vorstellungen der Abgeordneten, die dringendsten Bitten des Landrathes, diesem bedenklichen, auf die Sicherheit des Eigenthums, auf den Credit und Wohlstand des ganzen Kreises so nachtheilig einwirkenden Zustande auf legislativem Wege zu begegnen, seyen bis heute, wie er glaube, aus fiscalischen Rücksichten, ohne Erfolg geblieben. Daher die traurige Folge, daß die bayerische Wechsel- und Hypothekenbank ihr wohlthätiges Wirken in Capitalanlegung auf die Pfalz noch nicht erstreckt habe, weil es bis jetzt nicht möglich sey, eine exceptionsfreie Hypothek zu errichten, daher die Folge, daß daselbst der Zinsfuß noch auf 5 Procent stehe, während er ringsumher in allen Ländern auf 4 Procent und darunter gesunken sey. Gäbe man dem Entwurfe die Zustimmung, so würde zu den vielen bestehenden stillschweigenden Hypotheken noch eine weitere stillschweigende quasi Hypothek kommen zum Vortheile des Militär-Aerars, aber zum Nachtheile des Credits. Der Wechsel des Eigenthums in der Pfalz gehe so rasch, daß ein Stück Gut sich in wenigen Jahren in drei bis vier Händen befinden könne. Sey es nun bei den bezeichneten Hypothekverhältnissen überhaupt schwierig, bei Constituirung einer Hypothek darzuthun, daß das betreffende Gut hypotheken- und privilegienfreies Eigenthum sey, so würde mit Annahme dieses Gesetzes noch eine Schwierigkeit mehr hinzukommen, nachzuweisen, daß das betreffende Gut nicht aus dritter oder vierter Hand von einem Militär herrühre, und dem Militärfiscus verfallen sey. Bei einem ausreichenden Hypothekengesetze könnte das nicht vorkommen; weil aber solches fehle, möge man ihm nicht verargen, wenn er sich gegen diesen Gesetzesentwurf erkläre, der nach dem Angegebenen zu nachtheilige Folgen habe. Wäre ein tüchtiger Rechtsgelehrter aus der Pfalz anwesend, so würde vielleicht durch eine passende Modification dem eben berührten Nachtheile begegnet werden; bei dem Mangel eines solchen aber müsse er sich als Laie in der Jurisprudenz gleichwohl darauf beschränken, diese Bedenken der Aufmerksamkeit der Kammer vorzulegen. &#x2013; Der vorgehende Redner, erwiderte Frhr. v. <hi rendition="#g">Freyberg</hi>, stütze sich theils auf allgemeine sentimentale, theils auf besondere rechtliche Gründe; beide seyen nicht haltbar. In ersterer Beziehung könne schon ein Blick in das Leben einen anders belehren. Nicht eine strenge Curatel wolle verhängt werden, diese Verfügung habe vielmehr den Charakter einer bloßen Caution. Der Zweck derselben sey nur die Rücksicht auf die Gemeinden, auf die Sicherheit des Aerars und die Vollziehbarkeit des Conscriptionsgesetzes. Uebrigens sey allerdings die fragliche Verordnung in der Pfalz eingeführt worden; diese Einführung habe dort größtentheils auch keinen Anstand gefunden, nur im Bezirksgerichte Zweibrücken haben sich Anstände erhoben, und vermöge einer auf erhobenen Recurs durch den Cassationshof erfolgten Entscheidung, daß diese Verordnung als Gesetz für die Pfalz nicht zu erachten sey, habe sich die Nothwendigkeit gezeigt, dieses Gesetz auch auf diesen Kreis auszudehnen. &#x2013; Dr. <hi rendition="#g">Albrecht</hi> sprach gleichfalls für Annahme des Gesetzes. Die Last, welche dieses Verbot herbeiführe, scheine keine so beträchtliche zu seyn, wie der erste Anblick zeigen möchte; es werde ja nicht das Gesammtvermögen des Soldaten der Caution unterstellt, sondern nur sein Erbvermögen, welches ein wirthschaftlicher Soldat wohl ohnehin aufhebe als künftiges Mittel seiner Ansässigmachung. Ueberdieß sey die Caution keine unbedingte, keine absolute; denn in dringenden Fällen würde gewiß einem Soldaten, dessen bisheriges Betragen Bürgschaft für sein künftiges gewähre, von der Militärbehörde die eine oder andere Disposition zugestanden werden. &#x2013; Freiherr v. <hi rendition="#g">Gumppenberg</hi> erklärte sich gleichfalls für den Gesetzesentwurf, bekämpfte aber einige Voraussetzungen, die der Hr. Referent <hi rendition="#g">für</hi> die Annahme vorgetragen hatte, namentlich das Hervorheben des Einflusses des Vermögens auf die Desertion oder auf den militärischen Geist überhaupt. &#x2013; Auch Freiherr v. <hi rendition="#g">Thon</hi>-<hi rendition="#g">Dittmer</hi> sprach sich <hi rendition="#g">für</hi> den Entwurf aus. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze sey einer der erhabenen Grundsätze, welchen unsere Verfassung voranstelle. Gerade in diesem Punkte unterscheide sie sich von den ältern landständischen Verfassungen Bayerns. 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Die ehemaligen reichsunmittelbaren Stände bedurften ehemals neben den Landständen jene Vertretung nicht, welche ihnen jetzt so dringend nothwendig sey, weil auch ihnen wohl erworbene, zum Theil theuer erkaufte Rechte nur durch diese grundgesetzliche Garantie gesichert seyn können. Noch weniger könne er sich der von eben dieser Seite gegebenen Argumentation anschließen, daß unsere Verfassung keine <hi rendition="#g">repräsentative</hi> sey. Gerade in der Vertretung aller Stände zum Wohl des Vaterlandes mit dem Rechte des Beirathes etc. bestehe das Wesen der repräsentativen Verfassung, und zu deren Vollzug gehöre nothwendig die Theilnahme an der Gesetzgebung, Einsicht in die Staatsverwaltung selbst, das Recht Anträge, Bitten und Wünsche hier auszusprechen, das Recht, die Staatsbeamten zur Verantwortung zu ziehen. Diese Ehrenrechte, wie sie das Wesen einer Repräsentativ-Verfassung ausmachen, stehen keineswegs im Widerspruch mit dem monarchischen Princip, daß das Staatsoberhaupt in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinige; es widerspreche auch nicht dem Art. 56 der Wiener Schlußacte, wo gleichfalls dem Staatsoberhaupt die Ausübung der Gesammt-Staatsgewalt gesichert, dennoch aber deren Ausübung in Beziehung auf bestimmte Rechte von der Mitwirkung der Stände bedingt sey. Er habe diese Episode einschalten zu müssen geglaubt, um nicht dem bekannten Grundsatz: &#x201E;qui tacet consentire videtur&#x201C; zu verfallen, und weil er es für pflichtvergessen hielte, wenn die Stände des Reichs das Recht der Repräsentation sich abstreiten ließen. &#x2013; Der k. 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[0478/0006] Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß dasselbe, als in den ältern Gebietstheilen bestehend, auch in den neuern eingeführt werden müsse, könne nicht anschlagen, weil man den Satz auch umkehren und sagen könnte, da das Gesetz in den neuern Gebietstheilen nicht gültig sey, müsse es auch in den ältern aufgehoben werden. Ein specielles Bedenken liege aber in Beziehung auf die Pfalz gegen diesen Entwurf vor, nämlich der höchst mangelhafte Zustand des Hypothekenwesens daselbst. Die ernstesten Vorstellungen der Abgeordneten, die dringendsten Bitten des Landrathes, diesem bedenklichen, auf die Sicherheit des Eigenthums, auf den Credit und Wohlstand des ganzen Kreises so nachtheilig einwirkenden Zustande auf legislativem Wege zu begegnen, seyen bis heute, wie er glaube, aus fiscalischen Rücksichten, ohne Erfolg geblieben. Daher die traurige Folge, daß die bayerische Wechsel- und Hypothekenbank ihr wohlthätiges Wirken in Capitalanlegung auf die Pfalz noch nicht erstreckt habe, weil es bis jetzt nicht möglich sey, eine exceptionsfreie Hypothek zu errichten, daher die Folge, daß daselbst der Zinsfuß noch auf 5 Procent stehe, während er ringsumher in allen Ländern auf 4 Procent und darunter gesunken sey. Gäbe man dem Entwurfe die Zustimmung, so würde zu den vielen bestehenden stillschweigenden Hypotheken noch eine weitere stillschweigende quasi Hypothek kommen zum Vortheile des Militär-Aerars, aber zum Nachtheile des Credits. Der Wechsel des Eigenthums in der Pfalz gehe so rasch, daß ein Stück Gut sich in wenigen Jahren in drei bis vier Händen befinden könne. Sey es nun bei den bezeichneten Hypothekverhältnissen überhaupt schwierig, bei Constituirung einer Hypothek darzuthun, daß das betreffende Gut hypotheken- und privilegienfreies Eigenthum sey, so würde mit Annahme dieses Gesetzes noch eine Schwierigkeit mehr hinzukommen, nachzuweisen, daß das betreffende Gut nicht aus dritter oder vierter Hand von einem Militär herrühre, und dem Militärfiscus verfallen sey. Bei einem ausreichenden Hypothekengesetze könnte das nicht vorkommen; weil aber solches fehle, möge man ihm nicht verargen, wenn er sich gegen diesen Gesetzesentwurf erkläre, der nach dem Angegebenen zu nachtheilige Folgen habe. Wäre ein tüchtiger Rechtsgelehrter aus der Pfalz anwesend, so würde vielleicht durch eine passende Modification dem eben berührten Nachtheile begegnet werden; bei dem Mangel eines solchen aber müsse er sich als Laie in der Jurisprudenz gleichwohl darauf beschränken, diese Bedenken der Aufmerksamkeit der Kammer vorzulegen. – Der vorgehende Redner, erwiderte Frhr. v. Freyberg, stütze sich theils auf allgemeine sentimentale, theils auf besondere rechtliche Gründe; beide seyen nicht haltbar. In ersterer Beziehung könne schon ein Blick in das Leben einen anders belehren. Nicht eine strenge Curatel wolle verhängt werden, diese Verfügung habe vielmehr den Charakter einer bloßen Caution. Der Zweck derselben sey nur die Rücksicht auf die Gemeinden, auf die Sicherheit des Aerars und die Vollziehbarkeit des Conscriptionsgesetzes. Uebrigens sey allerdings die fragliche Verordnung in der Pfalz eingeführt worden; diese Einführung habe dort größtentheils auch keinen Anstand gefunden, nur im Bezirksgerichte Zweibrücken haben sich Anstände erhoben, und vermöge einer auf erhobenen Recurs durch den Cassationshof erfolgten Entscheidung, daß diese Verordnung als Gesetz für die Pfalz nicht zu erachten sey, habe sich die Nothwendigkeit gezeigt, dieses Gesetz auch auf diesen Kreis auszudehnen. – Dr. Albrecht sprach gleichfalls für Annahme des Gesetzes. Die Last, welche dieses Verbot herbeiführe, scheine keine so beträchtliche zu seyn, wie der erste Anblick zeigen möchte; es werde ja nicht das Gesammtvermögen des Soldaten der Caution unterstellt, sondern nur sein Erbvermögen, welches ein wirthschaftlicher Soldat wohl ohnehin aufhebe als künftiges Mittel seiner Ansässigmachung. Ueberdieß sey die Caution keine unbedingte, keine absolute; denn in dringenden Fällen würde gewiß einem Soldaten, dessen bisheriges Betragen Bürgschaft für sein künftiges gewähre, von der Militärbehörde die eine oder andere Disposition zugestanden werden. – Freiherr v. Gumppenberg erklärte sich gleichfalls für den Gesetzesentwurf, bekämpfte aber einige Voraussetzungen, die der Hr. Referent für die Annahme vorgetragen hatte, namentlich das Hervorheben des Einflusses des Vermögens auf die Desertion oder auf den militärischen Geist überhaupt. – Auch Freiherr v. Thon-Dittmer sprach sich für den Entwurf aus. Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze sey einer der erhabenen Grundsätze, welchen unsere Verfassung voranstelle. Gerade in diesem Punkte unterscheide sie sich von den ältern landständischen Verfassungen Bayerns. Diese, auf der erklärten Landesfreiheit, auf den alten Freiheitsbriefen und Handvesten beruhend, haben wohl einigen aber nicht allen Ständen das Recht gegeben, auf das öffentliche Leben einzuwirken. Die in einer der letzten Sitzungen vom Ministertische aus geführte Argumentation, daß wir dermalen nichts mehr und nichts Anderes haben, als was in der frühern landständischen Verfassung gegeben worden, könne er sich auf keine Weise aneignen. Unsere Verfassung beruhe auf dem Grundsatze der Vertretung aller Stände zur Berathung des Wohles des Vaterlandes. Während die alte landständische nur dem Prälaten-, Adel- und Bürgerstande Rechte eingeräumt habe, seyen durch die Verfassungs-Urkunde vom Jahr 1818 auch dem so achtbaren, und namentlich in einem ackerbauenden Staate so wichtigen Bauernstande seine Rechte gesichert. Auch die historische Entwickelung unserer Verfassung habe den frühern Standpunkt sehr verändert. Die ehemaligen reichsunmittelbaren Stände bedurften ehemals neben den Landständen jene Vertretung nicht, welche ihnen jetzt so dringend nothwendig sey, weil auch ihnen wohl erworbene, zum Theil theuer erkaufte Rechte nur durch diese grundgesetzliche Garantie gesichert seyn können. Noch weniger könne er sich der von eben dieser Seite gegebenen Argumentation anschließen, daß unsere Verfassung keine repräsentative sey. Gerade in der Vertretung aller Stände zum Wohl des Vaterlandes mit dem Rechte des Beirathes etc. bestehe das Wesen der repräsentativen Verfassung, und zu deren Vollzug gehöre nothwendig die Theilnahme an der Gesetzgebung, Einsicht in die Staatsverwaltung selbst, das Recht Anträge, Bitten und Wünsche hier auszusprechen, das Recht, die Staatsbeamten zur Verantwortung zu ziehen. Diese Ehrenrechte, wie sie das Wesen einer Repräsentativ-Verfassung ausmachen, stehen keineswegs im Widerspruch mit dem monarchischen Princip, daß das Staatsoberhaupt in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinige; es widerspreche auch nicht dem Art. 56 der Wiener Schlußacte, wo gleichfalls dem Staatsoberhaupt die Ausübung der Gesammt-Staatsgewalt gesichert, dennoch aber deren Ausübung in Beziehung auf bestimmte Rechte von der Mitwirkung der Stände bedingt sey. Er habe diese Episode einschalten zu müssen geglaubt, um nicht dem bekannten Grundsatz: „qui tacet consentire videtur“ zu verfallen, und weil er es für pflichtvergessen hielte, wenn die Stände des Reichs das Recht der Repräsentation sich abstreiten ließen. – Der k. Minister des Innern, Hr. v. Abel, bemerkte darauf im Wesentlichen: „Die Episode, welche der sehr geehrte Redner vor mir in Beziehung auf die Frage über die ständische oder repräsentative Natur unserer Verfassung seiner Aeußerung eingeflochten hat, gibt mir eine dringende Aufforderung, schon jetzt das Wort zu nehmen. Der sehr geehrte Redner hat angeführt, ich habe

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 60. Augsburg, 29. Februar 1840, S. 0478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_060_18400229/6>, abgerufen am 27.04.2024.