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Allgemeine Zeitung. Nr. 147. Augsburg, 26. Mai 1840.

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dessen Klage zum Himmel emporsteigt! *) - Dasselbe Gerechtigkeitsgefühl, das diesen Artikel dictirte, äußerte sich auch, als der Adel die Landtagskosten, die vor dem Jahr 1832 nur auf den Unadeligen lasteten, wieder ausschließlich auf sich nahm.

Mit dem Urbarialartikel steht in natürlicher Verbindung das Gesetz über das Erbrecht der Unterthanen, bei denen bis jetzt der verschiedenartigste Gebrauch herrschte, und Erstgeburtsrecht neben gleichmäßiger Theilung der Söhne, oder aller Kinder bestand: gleiche Theilung des Erworbenen unter allen Kindern, des Ererbten unter die Söhne, ist von nun an allgemeines Gesetz, und um die endlose Parzellirung des Bauerngrundes zu verhüten, ist die Auszahlung der betreffenden Theile verordnet. - Im Interesse des Grundherrn sowohl als des Unterthans ist das Gesetz über die Feldpolizei zur Unterdrückung agrarischer Frevel. Wie in andern Ländern wird hier dem Zeugniß des Feldhüters, der durch den Comitatsbeamten absetzbar ist, halbe Beweiskraft gegeben, und zur Handhabung dieses ins Detail gehenden Gesetzes wurde die Zahl der Municipalbeamten vermehrt. - Die Bestimmungen über Wasserregulirungen und Canäle sind besonders für den untern sumpfigeren Theil des Landes wichtig, wo oft der böse Wille oder die Unthätigkeit des Nachbarn dem industriösen Landwirth die Entwässerung seines Grundstücks unmöglich machte.

Neben diesen die Agriculturinteressen des Landes speciell betreffenden Artikeln steht im Interesse des Handels das Wechselrecht, in dem der veraltete historische Unterschied zwischen trocknen und förmlichen Wechseln, je nachdem sie am Orte der Ausstellung oder anderwärts zahlbar sind, aufgegeben, und der rationellere, den Forderungen der Wissenschaft entsprechendere Unterschied zwischen eigenen und trassirten Wechseln angenommen wurde, wodurch das ganze Werk an Klarheit und Präcision gewann. Die Wechselfähigkeit ist in Hinsicht trassirter Wechsel, mit Ausnahme der minderjährigen und der nicht handeltreibenden Frauenzimmer unbeschränkt, in Hinsicht der eigenen bloß auf Kaufleute, Fabricanten und Handwerker ausgedehnt. An acht Orten des Landes sollen Wechselgerichte erster Instanz, in Pesth ein Appellationsgericht errichtet werden, zu denen die Regierung die Richter ohne Rücksicht auf die Geburt ernennt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind streng und präcis, was die Hoffnung hinlänglich begründet, daß sie zur Belebung des Credits viel beitragen werden; freilich fürchten viele, die Gerichtspraxis werde diese so nothwendige und heilsame Strenge zum Nachtheil des Nationalcredits mildern, doch wir bleiben in der Ueberzeugung, daß die Regierung, der das Land nach längerer Weigerung das Recht dieser Richter zu ernennen unbeschränkt ertheilte, und der es dadurch den Credit des Landes in die Hände gab, bei diesen Ernennungen keine anderen Zwecke zu erreichen streben werde, als eine gerechte und schnelle Justizpflege.... Als Fortschritt muß noch die Bestimmung des Wechselrechts bemerkt werden, daß die Pfändung (Execution) mittelst Compaß in Städten selbst gegen Edelleute durch den Stadtmagistrat geschehen soll, wodurch der erste Schritt gethan ist, um die Scheidewand zwischen Bürger und Adel niederzureißen, und Gleichheit vor dem Gesetz einzuführen. - Bei den Handelsgesetzen schlugen die Comitate Handelsfreiheit vor, doch die Städte reclamirten so lange dawider, daß man in diesen den bestehenden beschränkenden Gebrauch beibehielt, in den Comitaten dagegen die Handelsfreiheit nicht beschränkte. **)

Neuseeland.

Während man sich hier streitet, ob die Regierung die Souveränität von Neuseeland ansprechen müsse oder die Colonisation sich selbst überlassen solle, fallen in Neuseeland Ereignisse vor, welche die Minister bald nöthigen werden, einen Schritt zu thun, den die öffentliche Meinung offenbar verlangt, und der nur durch ihr Zandern schwierig geworden ist. Der Tory, das erste Schiff, das die neuseeländische Compagnie ausgeschickt hat um ihre Colonie zu gründen, ist auf der Küste angekommen, und Oberst Wakefield hat, nachdem er einen Theil der nördlichen Insel besucht hat, die Localität, auf welcher die künftige Hauptstadt Wellington gegründet werden soll, von den Eingebornen gekauft. Sie liegt in dem Sund, der die beiden Inseln trennt, und heißt Port Nicholson; sie wurde den 24 Sept. gekauft, und umfaßt die tiefe und sichere Bai, und alles Land, das vierzig englische Meilen von dem Fluß, der sich in die Bai ergießt, hinauf, und Meilen auf jeder Seite von der Küste hin erstreckt. Der Kauf wurde mit dem Chef Warepuri und seinem Stamm abgeschlossen, welcher die Sache in einer allgemeinen Versammlung debattirte; Wakefield bezahlte das Land in Waaren, und machte sich zur Pflicht mehr zu geben, als die Neuseeländer gewohnt sind von den Missionären und den Abenteurern zu erhalten, welche sich bis jetzt auf der nördlichen Insel angekauft haben. Es ist ohnehin das Interesse der Compagnie, besser zu bezahlen, damit sie die Wahl der Districte erhalte, wo sie sich ankaufen will, und um die Landspeculanten zu hindern das Land aufzukaufen, und sie so zu zwingen, mit ihnen, anstatt mit den Eingebornen direct zu unterhandeln. Die Eingebornen sind wie Kinder: sie haben, da ihre Zahl mehr und mehr abnimmt, bis jetzt keinen Werth auf das Land gelegt, von dem sie nur einen kleinen Theil anbauen, und an dem sie nie Mangel gelitten haben. Aber die Compagnie handelt so weit ehrlich an ihnen, daß sie bei jedem Kauf den Eingebornen den zehnten Theil des Landes vorbehält, und durch ihre Statuten sichert. Wenn es ein Mittel gibt die Race vor der Vernichtung, welche jedem barbarischen Stamm durch seine Berührung mit Europäern droht, zu retten, so ist es dieses, und es ist zu hoffen, daß die Neuseeländer, da sie von jeher ein ackerbauendes Volk waren, sich leichter an die neuen Verhältnisse gewöhnen, als die allgemeine Erfahrung in Amerika und Afrika bisher in ähnlichen Fällen gelehrt hat. Aber vor Allem wäre nöthig, daß England seine Souveränität über die Inseln erklärte, damit eine regelmäßige Justiz eingeführt würde, welche die Stämme gegen die Verführungen und die Gewaltthätigkeiten der europäischen Ansiedler schützte. Unter allen uncivilisirten Nationen sind sie die willigsten, sich leiten zu lassen, die, welche neue Bedürfnisse am ehesten sich angewöhnen, und die thätigsten in der Arbeit die sie unternehmen; aber es ist zu viel, sie der verderblichen Gesellschaft der Mannschaften der Wallfischfänger, dem Einfluß der aus Neuholland entflohenen Sträflinge, dem Betrug der Abenteurer und der Branntweinverkäufer, den Streitigkeiten zwischen den protestantischen und katholischen Missionen, und der doppelten englischen und französischen Colonisation zugleich auszusetzen. - Port Nicholson scheint ein vortrefflicher Hafen zu seyn, groß, gegen alle Winde geschützt, mit einem sichern Eingang ohne Sandbank. Das Land ist ein reicher schwarzer Boden, der gegenwärtig mit Wald bis herab an das Ufer des Flusses bedeckt ist. Dieser ist schiffbar, so weit man ihn befahren hat, obgleich er am Ausfluß

*) Freilich war 1547 der Zustand der Bauern von dem jetzigen sehr verschieden, noch war kein Menschenalter vorbei, daß sie wegen ihrer Empörung unter Uladislaus aller ihrer Rechte beraubt wurden, die sie indessen nach und nach vermehrt, zurückerhielten.
**) Natürlich mit Ausnahme jener, die ihr 20stes Jahr nicht erreicht haben, der Geistlichen, des Militärs, der Sensale, Cridatare und der wegen betrügerischer Verbrechen Bestraften.

dessen Klage zum Himmel emporsteigt! *) – Dasselbe Gerechtigkeitsgefühl, das diesen Artikel dictirte, äußerte sich auch, als der Adel die Landtagskosten, die vor dem Jahr 1832 nur auf den Unadeligen lasteten, wieder ausschließlich auf sich nahm.

Mit dem Urbarialartikel steht in natürlicher Verbindung das Gesetz über das Erbrecht der Unterthanen, bei denen bis jetzt der verschiedenartigste Gebrauch herrschte, und Erstgeburtsrecht neben gleichmäßiger Theilung der Söhne, oder aller Kinder bestand: gleiche Theilung des Erworbenen unter allen Kindern, des Ererbten unter die Söhne, ist von nun an allgemeines Gesetz, und um die endlose Parzellirung des Bauerngrundes zu verhüten, ist die Auszahlung der betreffenden Theile verordnet. – Im Interesse des Grundherrn sowohl als des Unterthans ist das Gesetz über die Feldpolizei zur Unterdrückung agrarischer Frevel. Wie in andern Ländern wird hier dem Zeugniß des Feldhüters, der durch den Comitatsbeamten absetzbar ist, halbe Beweiskraft gegeben, und zur Handhabung dieses ins Detail gehenden Gesetzes wurde die Zahl der Municipalbeamten vermehrt. – Die Bestimmungen über Wasserregulirungen und Canäle sind besonders für den untern sumpfigeren Theil des Landes wichtig, wo oft der böse Wille oder die Unthätigkeit des Nachbarn dem industriösen Landwirth die Entwässerung seines Grundstücks unmöglich machte.

Neben diesen die Agriculturinteressen des Landes speciell betreffenden Artikeln steht im Interesse des Handels das Wechselrecht, in dem der veraltete historische Unterschied zwischen trocknen und förmlichen Wechseln, je nachdem sie am Orte der Ausstellung oder anderwärts zahlbar sind, aufgegeben, und der rationellere, den Forderungen der Wissenschaft entsprechendere Unterschied zwischen eigenen und trassirten Wechseln angenommen wurde, wodurch das ganze Werk an Klarheit und Präcision gewann. Die Wechselfähigkeit ist in Hinsicht trassirter Wechsel, mit Ausnahme der minderjährigen und der nicht handeltreibenden Frauenzimmer unbeschränkt, in Hinsicht der eigenen bloß auf Kaufleute, Fabricanten und Handwerker ausgedehnt. An acht Orten des Landes sollen Wechselgerichte erster Instanz, in Pesth ein Appellationsgericht errichtet werden, zu denen die Regierung die Richter ohne Rücksicht auf die Geburt ernennt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind streng und präcis, was die Hoffnung hinlänglich begründet, daß sie zur Belebung des Credits viel beitragen werden; freilich fürchten viele, die Gerichtspraxis werde diese so nothwendige und heilsame Strenge zum Nachtheil des Nationalcredits mildern, doch wir bleiben in der Ueberzeugung, daß die Regierung, der das Land nach längerer Weigerung das Recht dieser Richter zu ernennen unbeschränkt ertheilte, und der es dadurch den Credit des Landes in die Hände gab, bei diesen Ernennungen keine anderen Zwecke zu erreichen streben werde, als eine gerechte und schnelle Justizpflege.... Als Fortschritt muß noch die Bestimmung des Wechselrechts bemerkt werden, daß die Pfändung (Execution) mittelst Compaß in Städten selbst gegen Edelleute durch den Stadtmagistrat geschehen soll, wodurch der erste Schritt gethan ist, um die Scheidewand zwischen Bürger und Adel niederzureißen, und Gleichheit vor dem Gesetz einzuführen. – Bei den Handelsgesetzen schlugen die Comitate Handelsfreiheit vor, doch die Städte reclamirten so lange dawider, daß man in diesen den bestehenden beschränkenden Gebrauch beibehielt, in den Comitaten dagegen die Handelsfreiheit nicht beschränkte. **)

Neuseeland.

Während man sich hier streitet, ob die Regierung die Souveränität von Neuseeland ansprechen müsse oder die Colonisation sich selbst überlassen solle, fallen in Neuseeland Ereignisse vor, welche die Minister bald nöthigen werden, einen Schritt zu thun, den die öffentliche Meinung offenbar verlangt, und der nur durch ihr Zandern schwierig geworden ist. Der Tory, das erste Schiff, das die neuseeländische Compagnie ausgeschickt hat um ihre Colonie zu gründen, ist auf der Küste angekommen, und Oberst Wakefield hat, nachdem er einen Theil der nördlichen Insel besucht hat, die Localität, auf welcher die künftige Hauptstadt Wellington gegründet werden soll, von den Eingebornen gekauft. Sie liegt in dem Sund, der die beiden Inseln trennt, und heißt Port Nicholson; sie wurde den 24 Sept. gekauft, und umfaßt die tiefe und sichere Bai, und alles Land, das vierzig englische Meilen von dem Fluß, der sich in die Bai ergießt, hinauf, und Meilen auf jeder Seite von der Küste hin erstreckt. Der Kauf wurde mit dem Chef Warepuri und seinem Stamm abgeschlossen, welcher die Sache in einer allgemeinen Versammlung debattirte; Wakefield bezahlte das Land in Waaren, und machte sich zur Pflicht mehr zu geben, als die Neuseeländer gewohnt sind von den Missionären und den Abenteurern zu erhalten, welche sich bis jetzt auf der nördlichen Insel angekauft haben. Es ist ohnehin das Interesse der Compagnie, besser zu bezahlen, damit sie die Wahl der Districte erhalte, wo sie sich ankaufen will, und um die Landspeculanten zu hindern das Land aufzukaufen, und sie so zu zwingen, mit ihnen, anstatt mit den Eingebornen direct zu unterhandeln. Die Eingebornen sind wie Kinder: sie haben, da ihre Zahl mehr und mehr abnimmt, bis jetzt keinen Werth auf das Land gelegt, von dem sie nur einen kleinen Theil anbauen, und an dem sie nie Mangel gelitten haben. Aber die Compagnie handelt so weit ehrlich an ihnen, daß sie bei jedem Kauf den Eingebornen den zehnten Theil des Landes vorbehält, und durch ihre Statuten sichert. Wenn es ein Mittel gibt die Race vor der Vernichtung, welche jedem barbarischen Stamm durch seine Berührung mit Europäern droht, zu retten, so ist es dieses, und es ist zu hoffen, daß die Neuseeländer, da sie von jeher ein ackerbauendes Volk waren, sich leichter an die neuen Verhältnisse gewöhnen, als die allgemeine Erfahrung in Amerika und Afrika bisher in ähnlichen Fällen gelehrt hat. Aber vor Allem wäre nöthig, daß England seine Souveränität über die Inseln erklärte, damit eine regelmäßige Justiz eingeführt würde, welche die Stämme gegen die Verführungen und die Gewaltthätigkeiten der europäischen Ansiedler schützte. Unter allen uncivilisirten Nationen sind sie die willigsten, sich leiten zu lassen, die, welche neue Bedürfnisse am ehesten sich angewöhnen, und die thätigsten in der Arbeit die sie unternehmen; aber es ist zu viel, sie der verderblichen Gesellschaft der Mannschaften der Wallfischfänger, dem Einfluß der aus Neuholland entflohenen Sträflinge, dem Betrug der Abenteurer und der Branntweinverkäufer, den Streitigkeiten zwischen den protestantischen und katholischen Missionen, und der doppelten englischen und französischen Colonisation zugleich auszusetzen. – Port Nicholson scheint ein vortrefflicher Hafen zu seyn, groß, gegen alle Winde geschützt, mit einem sichern Eingang ohne Sandbank. Das Land ist ein reicher schwarzer Boden, der gegenwärtig mit Wald bis herab an das Ufer des Flusses bedeckt ist. Dieser ist schiffbar, so weit man ihn befahren hat, obgleich er am Ausfluß

*) Freilich war 1547 der Zustand der Bauern von dem jetzigen sehr verschieden, noch war kein Menschenalter vorbei, daß sie wegen ihrer Empörung unter Uladislaus aller ihrer Rechte beraubt wurden, die sie indessen nach und nach vermehrt, zurückerhielten.
**) Natürlich mit Ausnahme jener, die ihr 20stes Jahr nicht erreicht haben, der Geistlichen, des Militärs, der Sensale, Cridatare und der wegen betrügerischer Verbrechen Bestraften.
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[1172/0012] dessen Klage zum Himmel emporsteigt! *) – Dasselbe Gerechtigkeitsgefühl, das diesen Artikel dictirte, äußerte sich auch, als der Adel die Landtagskosten, die vor dem Jahr 1832 nur auf den Unadeligen lasteten, wieder ausschließlich auf sich nahm. Mit dem Urbarialartikel steht in natürlicher Verbindung das Gesetz über das Erbrecht der Unterthanen, bei denen bis jetzt der verschiedenartigste Gebrauch herrschte, und Erstgeburtsrecht neben gleichmäßiger Theilung der Söhne, oder aller Kinder bestand: gleiche Theilung des Erworbenen unter allen Kindern, des Ererbten unter die Söhne, ist von nun an allgemeines Gesetz, und um die endlose Parzellirung des Bauerngrundes zu verhüten, ist die Auszahlung der betreffenden Theile verordnet. – Im Interesse des Grundherrn sowohl als des Unterthans ist das Gesetz über die Feldpolizei zur Unterdrückung agrarischer Frevel. Wie in andern Ländern wird hier dem Zeugniß des Feldhüters, der durch den Comitatsbeamten absetzbar ist, halbe Beweiskraft gegeben, und zur Handhabung dieses ins Detail gehenden Gesetzes wurde die Zahl der Municipalbeamten vermehrt. – Die Bestimmungen über Wasserregulirungen und Canäle sind besonders für den untern sumpfigeren Theil des Landes wichtig, wo oft der böse Wille oder die Unthätigkeit des Nachbarn dem industriösen Landwirth die Entwässerung seines Grundstücks unmöglich machte. Neben diesen die Agriculturinteressen des Landes speciell betreffenden Artikeln steht im Interesse des Handels das Wechselrecht, in dem der veraltete historische Unterschied zwischen trocknen und förmlichen Wechseln, je nachdem sie am Orte der Ausstellung oder anderwärts zahlbar sind, aufgegeben, und der rationellere, den Forderungen der Wissenschaft entsprechendere Unterschied zwischen eigenen und trassirten Wechseln angenommen wurde, wodurch das ganze Werk an Klarheit und Präcision gewann. Die Wechselfähigkeit ist in Hinsicht trassirter Wechsel, mit Ausnahme der minderjährigen und der nicht handeltreibenden Frauenzimmer unbeschränkt, in Hinsicht der eigenen bloß auf Kaufleute, Fabricanten und Handwerker ausgedehnt. An acht Orten des Landes sollen Wechselgerichte erster Instanz, in Pesth ein Appellationsgericht errichtet werden, zu denen die Regierung die Richter ohne Rücksicht auf die Geburt ernennt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind streng und präcis, was die Hoffnung hinlänglich begründet, daß sie zur Belebung des Credits viel beitragen werden; freilich fürchten viele, die Gerichtspraxis werde diese so nothwendige und heilsame Strenge zum Nachtheil des Nationalcredits mildern, doch wir bleiben in der Ueberzeugung, daß die Regierung, der das Land nach längerer Weigerung das Recht dieser Richter zu ernennen unbeschränkt ertheilte, und der es dadurch den Credit des Landes in die Hände gab, bei diesen Ernennungen keine anderen Zwecke zu erreichen streben werde, als eine gerechte und schnelle Justizpflege.... Als Fortschritt muß noch die Bestimmung des Wechselrechts bemerkt werden, daß die Pfändung (Execution) mittelst Compaß in Städten selbst gegen Edelleute durch den Stadtmagistrat geschehen soll, wodurch der erste Schritt gethan ist, um die Scheidewand zwischen Bürger und Adel niederzureißen, und Gleichheit vor dem Gesetz einzuführen. – Bei den Handelsgesetzen schlugen die Comitate Handelsfreiheit vor, doch die Städte reclamirten so lange dawider, daß man in diesen den bestehenden beschränkenden Gebrauch beibehielt, in den Comitaten dagegen die Handelsfreiheit nicht beschränkte. **) Neuseeland. _ London, 12 Mai. Während man sich hier streitet, ob die Regierung die Souveränität von Neuseeland ansprechen müsse oder die Colonisation sich selbst überlassen solle, fallen in Neuseeland Ereignisse vor, welche die Minister bald nöthigen werden, einen Schritt zu thun, den die öffentliche Meinung offenbar verlangt, und der nur durch ihr Zandern schwierig geworden ist. Der Tory, das erste Schiff, das die neuseeländische Compagnie ausgeschickt hat um ihre Colonie zu gründen, ist auf der Küste angekommen, und Oberst Wakefield hat, nachdem er einen Theil der nördlichen Insel besucht hat, die Localität, auf welcher die künftige Hauptstadt Wellington gegründet werden soll, von den Eingebornen gekauft. Sie liegt in dem Sund, der die beiden Inseln trennt, und heißt Port Nicholson; sie wurde den 24 Sept. gekauft, und umfaßt die tiefe und sichere Bai, und alles Land, das vierzig englische Meilen von dem Fluß, der sich in die Bai ergießt, hinauf, und Meilen auf jeder Seite von der Küste hin erstreckt. Der Kauf wurde mit dem Chef Warepuri und seinem Stamm abgeschlossen, welcher die Sache in einer allgemeinen Versammlung debattirte; Wakefield bezahlte das Land in Waaren, und machte sich zur Pflicht mehr zu geben, als die Neuseeländer gewohnt sind von den Missionären und den Abenteurern zu erhalten, welche sich bis jetzt auf der nördlichen Insel angekauft haben. Es ist ohnehin das Interesse der Compagnie, besser zu bezahlen, damit sie die Wahl der Districte erhalte, wo sie sich ankaufen will, und um die Landspeculanten zu hindern das Land aufzukaufen, und sie so zu zwingen, mit ihnen, anstatt mit den Eingebornen direct zu unterhandeln. Die Eingebornen sind wie Kinder: sie haben, da ihre Zahl mehr und mehr abnimmt, bis jetzt keinen Werth auf das Land gelegt, von dem sie nur einen kleinen Theil anbauen, und an dem sie nie Mangel gelitten haben. Aber die Compagnie handelt so weit ehrlich an ihnen, daß sie bei jedem Kauf den Eingebornen den zehnten Theil des Landes vorbehält, und durch ihre Statuten sichert. Wenn es ein Mittel gibt die Race vor der Vernichtung, welche jedem barbarischen Stamm durch seine Berührung mit Europäern droht, zu retten, so ist es dieses, und es ist zu hoffen, daß die Neuseeländer, da sie von jeher ein ackerbauendes Volk waren, sich leichter an die neuen Verhältnisse gewöhnen, als die allgemeine Erfahrung in Amerika und Afrika bisher in ähnlichen Fällen gelehrt hat. Aber vor Allem wäre nöthig, daß England seine Souveränität über die Inseln erklärte, damit eine regelmäßige Justiz eingeführt würde, welche die Stämme gegen die Verführungen und die Gewaltthätigkeiten der europäischen Ansiedler schützte. Unter allen uncivilisirten Nationen sind sie die willigsten, sich leiten zu lassen, die, welche neue Bedürfnisse am ehesten sich angewöhnen, und die thätigsten in der Arbeit die sie unternehmen; aber es ist zu viel, sie der verderblichen Gesellschaft der Mannschaften der Wallfischfänger, dem Einfluß der aus Neuholland entflohenen Sträflinge, dem Betrug der Abenteurer und der Branntweinverkäufer, den Streitigkeiten zwischen den protestantischen und katholischen Missionen, und der doppelten englischen und französischen Colonisation zugleich auszusetzen. – Port Nicholson scheint ein vortrefflicher Hafen zu seyn, groß, gegen alle Winde geschützt, mit einem sichern Eingang ohne Sandbank. Das Land ist ein reicher schwarzer Boden, der gegenwärtig mit Wald bis herab an das Ufer des Flusses bedeckt ist. Dieser ist schiffbar, so weit man ihn befahren hat, obgleich er am Ausfluß *) Freilich war 1547 der Zustand der Bauern von dem jetzigen sehr verschieden, noch war kein Menschenalter vorbei, daß sie wegen ihrer Empörung unter Uladislaus aller ihrer Rechte beraubt wurden, die sie indessen nach und nach vermehrt, zurückerhielten. **) Natürlich mit Ausnahme jener, die ihr 20stes Jahr nicht erreicht haben, der Geistlichen, des Militärs, der Sensale, Cridatare und der wegen betrügerischer Verbrechen Bestraften.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 147. Augsburg, 26. Mai 1840, S. 1172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_147_18400526/12>, abgerufen am 28.04.2024.