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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Kärnten.

Die Handhabung der für den Eisenverkauf vom Landesfürsten
aufgestellten Satzung oblag dem Bergrichter.

Wenn ein Rad- oder Hammermeister von Mosinz, Hüttenberg,
Lölling oder dem Ebersteiner Thale dem andern vor Jakobi seine
gedingten Arbeiter, als Knappen, Plaher, Gradler, Kohlführer, Holz-
knechte, aufredete, sollte er um 5 Pfund Pfennige und 15 Kreuzer
gestraft werden.

Ein Handschmied bekam auf einen ganzen Hammer nicht mehr
als 12 Pfund, die zwei Plaher mitsammen 10 Pfund als Leihkauf, mit
den Gradlern kam man nach Gefallen ab und war die Hälfte des
Leihkaufs vor Weihnachten, die andere Hälfte vor Ende Juni des
nächsten Jahres zu geben. Leihkauf und Geding eines jeden Hütten-
arbeiters wurde beim Berggericht geschlossen und ins Gerichtsbuch
eingetragen. Ein Hammerschmied erhielt pro Centner geschlagenen
Eisens sechs Pfennig, der Gradler pro Centner Graglach vier Pfennige.
Die Gewerken durften weder ihr rauhes noch geschlagenes Eisen über
die Alpe führen, sondern sollten es auf den richtigen Strassen nach
Althofen wie von alters her zur Abwage bringen.

Jede zum Verkauf gebrachte Eisenware hatte mit dem Zeichen
des Radmeisters vermerkt zu sein.

Die Knappen hatten das Recht der Freien, ein Seitengewehr zu
tragen, jede andere Waffe war ihnen verboten. Gegen den "Hochmut
der Knappen", Rauf- und Fechthändel, sowie "Rumora" handeln die
Artikel 34 bis 39 der Bergordnung ganz speciell.

Alle Jahre trat an einem Sonntage zu Hüttenberg ein ordent-
liches Berggericht zusammen, nachdem dasselbe 14 Tage vorher durch
den Bergboten bekannt gemacht war. Am selben nahmen alle Arbeiter
und Gewerken, Reiche und Arme teil und brachten ihre Klagen vor.
Solange der Bergrichter zu Gericht sass, hielt er immer den Gerichts-
stab in Händen. Hatte ein wegen Schulden Geklagter diese Schuld
eingestanden, so sollte der Bergrichter die Bezahlung in 14 Tagen
erwirken, widrigens er auf des Schuldners Güter griff und den
Gläubiger zahlhaft machte. Liess ein Gläubiger einen Schuldner ein-
sperren, so musste er ihm alle. Tage um einen Kreuzer Speise geben
und der Gefangene hatte jede Woche 12 Kreuzer von der Schuld
abzutragen.

Nachdem bisher die Hüttenberger Knappen in einer Woche nicht
mehr als drei Schichten arbeiteten, dann aber, um zu ordentlichem
Lohn zu kommen, oft die Tragsäulen der Zechen einrissen und Ein-
brüche herbeiführten, ward das Feiern nur noch an den Sonn- und

Kärnten.

Die Handhabung der für den Eisenverkauf vom Landesfürsten
aufgestellten Satzung oblag dem Bergrichter.

Wenn ein Rad- oder Hammermeister von Mosinz, Hüttenberg,
Lölling oder dem Ebersteiner Thale dem andern vor Jakobi seine
gedingten Arbeiter, als Knappen, Plaher, Gradler, Kohlführer, Holz-
knechte, aufredete, sollte er um 5 Pfund Pfennige und 15 Kreuzer
gestraft werden.

Ein Handschmied bekam auf einen ganzen Hammer nicht mehr
als 12 Pfund, die zwei Plaher mitsammen 10 Pfund als Leihkauf, mit
den Gradlern kam man nach Gefallen ab und war die Hälfte des
Leihkaufs vor Weihnachten, die andere Hälfte vor Ende Juni des
nächsten Jahres zu geben. Leihkauf und Geding eines jeden Hütten-
arbeiters wurde beim Berggericht geschlossen und ins Gerichtsbuch
eingetragen. Ein Hammerschmied erhielt pro Centner geschlagenen
Eisens sechs Pfennig, der Gradler pro Centner Graglach vier Pfennige.
Die Gewerken durften weder ihr rauhes noch geschlagenes Eisen über
die Alpe führen, sondern sollten es auf den richtigen Straſsen nach
Althofen wie von alters her zur Abwage bringen.

Jede zum Verkauf gebrachte Eisenware hatte mit dem Zeichen
des Radmeisters vermerkt zu sein.

Die Knappen hatten das Recht der Freien, ein Seitengewehr zu
tragen, jede andere Waffe war ihnen verboten. Gegen den „Hochmut
der Knappen“, Rauf- und Fechthändel, sowie „Rumora“ handeln die
Artikel 34 bis 39 der Bergordnung ganz speciell.

Alle Jahre trat an einem Sonntage zu Hüttenberg ein ordent-
liches Berggericht zusammen, nachdem dasſelbe 14 Tage vorher durch
den Bergboten bekannt gemacht war. Am selben nahmen alle Arbeiter
und Gewerken, Reiche und Arme teil und brachten ihre Klagen vor.
Solange der Bergrichter zu Gericht saſs, hielt er immer den Gerichts-
stab in Händen. Hatte ein wegen Schulden Geklagter diese Schuld
eingestanden, so sollte der Bergrichter die Bezahlung in 14 Tagen
erwirken, widrigens er auf des Schuldners Güter griff und den
Gläubiger zahlhaft machte. Lieſs ein Gläubiger einen Schuldner ein-
sperren, so muſste er ihm alle. Tage um einen Kreuzer Speise geben
und der Gefangene hatte jede Woche 12 Kreuzer von der Schuld
abzutragen.

Nachdem bisher die Hüttenberger Knappen in einer Woche nicht
mehr als drei Schichten arbeiteten, dann aber, um zu ordentlichem
Lohn zu kommen, oft die Tragsäulen der Zechen einrissen und Ein-
brüche herbeiführten, ward das Feiern nur noch an den Sonn- und

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[651/0671] Kärnten. Die Handhabung der für den Eisenverkauf vom Landesfürsten aufgestellten Satzung oblag dem Bergrichter. Wenn ein Rad- oder Hammermeister von Mosinz, Hüttenberg, Lölling oder dem Ebersteiner Thale dem andern vor Jakobi seine gedingten Arbeiter, als Knappen, Plaher, Gradler, Kohlführer, Holz- knechte, aufredete, sollte er um 5 Pfund Pfennige und 15 Kreuzer gestraft werden. Ein Handschmied bekam auf einen ganzen Hammer nicht mehr als 12 Pfund, die zwei Plaher mitsammen 10 Pfund als Leihkauf, mit den Gradlern kam man nach Gefallen ab und war die Hälfte des Leihkaufs vor Weihnachten, die andere Hälfte vor Ende Juni des nächsten Jahres zu geben. Leihkauf und Geding eines jeden Hütten- arbeiters wurde beim Berggericht geschlossen und ins Gerichtsbuch eingetragen. Ein Hammerschmied erhielt pro Centner geschlagenen Eisens sechs Pfennig, der Gradler pro Centner Graglach vier Pfennige. Die Gewerken durften weder ihr rauhes noch geschlagenes Eisen über die Alpe führen, sondern sollten es auf den richtigen Straſsen nach Althofen wie von alters her zur Abwage bringen. Jede zum Verkauf gebrachte Eisenware hatte mit dem Zeichen des Radmeisters vermerkt zu sein. Die Knappen hatten das Recht der Freien, ein Seitengewehr zu tragen, jede andere Waffe war ihnen verboten. Gegen den „Hochmut der Knappen“, Rauf- und Fechthändel, sowie „Rumora“ handeln die Artikel 34 bis 39 der Bergordnung ganz speciell. Alle Jahre trat an einem Sonntage zu Hüttenberg ein ordent- liches Berggericht zusammen, nachdem dasſelbe 14 Tage vorher durch den Bergboten bekannt gemacht war. Am selben nahmen alle Arbeiter und Gewerken, Reiche und Arme teil und brachten ihre Klagen vor. Solange der Bergrichter zu Gericht saſs, hielt er immer den Gerichts- stab in Händen. Hatte ein wegen Schulden Geklagter diese Schuld eingestanden, so sollte der Bergrichter die Bezahlung in 14 Tagen erwirken, widrigens er auf des Schuldners Güter griff und den Gläubiger zahlhaft machte. Lieſs ein Gläubiger einen Schuldner ein- sperren, so muſste er ihm alle. Tage um einen Kreuzer Speise geben und der Gefangene hatte jede Woche 12 Kreuzer von der Schuld abzutragen. Nachdem bisher die Hüttenberger Knappen in einer Woche nicht mehr als drei Schichten arbeiteten, dann aber, um zu ordentlichem Lohn zu kommen, oft die Tragsäulen der Zechen einrissen und Ein- brüche herbeiführten, ward das Feiern nur noch an den Sonn- und

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/671>, abgerufen am 30.04.2024.