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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Baden.
Bogen (Thor) hinein und zum andern hinaus". Welches zu leicht
befunden wurde oder nicht gehörig verarbeitet war, dessen Besitzer
wurde dem Obmann des Bundes angezeigt. Der "Eisenwäger" hatte
das Eisen jedes Hammerschmieds genau aufzuzeichnen und an den
bestimmten Terminen zu verrechnen. Er erhielt dafür von jedem
Meister alle "Frohnvasten eine Pfund Stübler Haus- und Waaggeld
und zu Weihnachten noch überdies einen Gulden".

Er durfte kein Eisen an einen Kaufmann gegen eine Abschlags-
oder Teilzahlung abgeben oder solches auf "Mehrschatz" (d. h. unter
Profitnahme) feil haben und mit demselben nicht auf den Markt
fahren oder sonst (unter der Hand) verkaufen. Jeden Kauflustigen
hatte er ins Eisenhaus zu führen, um ihn das Eisen besehen zu
lassen, und hatte der Käufer gewählt, so musste er denselben an den
Hammerschmied weisen, dem das Eisen gehörte, aber nicht mehr an
einen andern. -- Es gab also keinen Zwischenhandel, und nur die
Güte der Ware bestimmte die Wahl des Käufers. Die Preise für
alle Waren, für Pflugscharen, Seche (die mit grösseren Hämmern ge-
macht wurden), Hauen, Bickel, Stangen u. s. w., waren genau bestimmt
und jedes Mitglied musste zum festgesetzten Preise verkaufen.

In dem Statutenbuche der Stadt Grosslaufenberg aus dem 16. Jahr-
hundert ist der Text des Diensteides eines Eisenwiegers erhalten 1).

Ordnung-Artikel und Aidt eines Ysenwergers
zu Laufenberg
.

1. Du würdest schweren, gut ufsehen zu haben, dass alles Eysen,
so allhie gemacht wurdet, es sein Krumm- oder Radeysen,
wegeysen, stab etc., es kaufens die Huefschmidt hie oder
anders, in das Eysenhaus und an die Waag khommen, und
kains ungewogen hinweglassen füeren, es seie dann verschaft
und habe das gewicht; auch kain Eysen, so uff den Wägen
oder sonst khombt, nit hinweglassen, es seie dann alles zu
einem Bogen hinein und zum andern wieder hinaus gewogen;
und welches zu leicht und nit verschaft, dass soll er dem
Obmann dess Ysenbundts anzeigen.
2. Zum andern sollest du jedem Hammerschmidt-Meister sein
eysen, so er das Jar machen ist, getreulich in schrift nemen
und uffzeichnen, damit einem jeden umb das seinig khendest
und wissest Wehrung zu thuen.

1) Siehe Mone, a. a. O., S. 408.

Baden.
Bogen (Thor) hinein und zum andern hinaus“. Welches zu leicht
befunden wurde oder nicht gehörig verarbeitet war, dessen Besitzer
wurde dem Obmann des Bundes angezeigt. Der „Eisenwäger“ hatte
das Eisen jedes Hammerschmieds genau aufzuzeichnen und an den
bestimmten Terminen zu verrechnen. Er erhielt dafür von jedem
Meister alle „Frohnvasten eine Pfund Stübler Haus- und Waaggeld
und zu Weihnachten noch überdies einen Gulden“.

Er durfte kein Eisen an einen Kaufmann gegen eine Abschlags-
oder Teilzahlung abgeben oder solches auf „Mehrschatz“ (d. h. unter
Profitnahme) feil haben und mit demselben nicht auf den Markt
fahren oder sonst (unter der Hand) verkaufen. Jeden Kauflustigen
hatte er ins Eisenhaus zu führen, um ihn das Eisen besehen zu
lassen, und hatte der Käufer gewählt, so muſste er denselben an den
Hammerschmied weisen, dem das Eisen gehörte, aber nicht mehr an
einen andern. — Es gab also keinen Zwischenhandel, und nur die
Güte der Ware bestimmte die Wahl des Käufers. Die Preise für
alle Waren, für Pflugscharen, Seche (die mit gröſseren Hämmern ge-
macht wurden), Hauen, Bickel, Stangen u. s. w., waren genau bestimmt
und jedes Mitglied muſste zum festgesetzten Preise verkaufen.

In dem Statutenbuche der Stadt Groſslaufenberg aus dem 16. Jahr-
hundert ist der Text des Diensteides eines Eisenwiegers erhalten 1).

Ordnung-Artikel und Aidt eines Ysenwergers
zu Laufenberg
.

1. Du würdest schweren, gut ufsehen zu haben, daſs alles Eysen,
so allhie gemacht wurdet, es sein Krumm- oder Radeysen,
wegeysen, stab etc., es kaufens die Huefschmidt hie oder
anders, in das Eysenhaus und an die Waag khommen, und
kains ungewogen hinweglaſsen füeren, es seie dann verschaft
und habe das gewicht; auch kain Eysen, so uff den Wägen
oder sonst khombt, nit hinweglassen, es seie dann alles zu
einem Bogen hinein und zum andern wieder hinaus gewogen;
und welches zu leicht und nit verschaft, daſs soll er dem
Obmann deſs Ysenbundts anzeigen.
2. Zum andern sollest du jedem Hammerschmidt-Meister sein
eysen, so er das Jar machen ist, getreulich in schrift nemen
und uffzeichnen, damit einem jeden umb das seinig khendest
und wiſsest Wehrung zu thuen.

1) Siehe Mone, a. a. O., S. 408.
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[696/0716] Baden. Bogen (Thor) hinein und zum andern hinaus“. Welches zu leicht befunden wurde oder nicht gehörig verarbeitet war, dessen Besitzer wurde dem Obmann des Bundes angezeigt. Der „Eisenwäger“ hatte das Eisen jedes Hammerschmieds genau aufzuzeichnen und an den bestimmten Terminen zu verrechnen. Er erhielt dafür von jedem Meister alle „Frohnvasten eine Pfund Stübler Haus- und Waaggeld und zu Weihnachten noch überdies einen Gulden“. Er durfte kein Eisen an einen Kaufmann gegen eine Abschlags- oder Teilzahlung abgeben oder solches auf „Mehrschatz“ (d. h. unter Profitnahme) feil haben und mit demselben nicht auf den Markt fahren oder sonst (unter der Hand) verkaufen. Jeden Kauflustigen hatte er ins Eisenhaus zu führen, um ihn das Eisen besehen zu lassen, und hatte der Käufer gewählt, so muſste er denselben an den Hammerschmied weisen, dem das Eisen gehörte, aber nicht mehr an einen andern. — Es gab also keinen Zwischenhandel, und nur die Güte der Ware bestimmte die Wahl des Käufers. Die Preise für alle Waren, für Pflugscharen, Seche (die mit gröſseren Hämmern ge- macht wurden), Hauen, Bickel, Stangen u. s. w., waren genau bestimmt und jedes Mitglied muſste zum festgesetzten Preise verkaufen. In dem Statutenbuche der Stadt Groſslaufenberg aus dem 16. Jahr- hundert ist der Text des Diensteides eines Eisenwiegers erhalten 1). Ordnung-Artikel und Aidt eines Ysenwergers zu Laufenberg. 1. Du würdest schweren, gut ufsehen zu haben, daſs alles Eysen, so allhie gemacht wurdet, es sein Krumm- oder Radeysen, wegeysen, stab etc., es kaufens die Huefschmidt hie oder anders, in das Eysenhaus und an die Waag khommen, und kains ungewogen hinweglaſsen füeren, es seie dann verschaft und habe das gewicht; auch kain Eysen, so uff den Wägen oder sonst khombt, nit hinweglassen, es seie dann alles zu einem Bogen hinein und zum andern wieder hinaus gewogen; und welches zu leicht und nit verschaft, daſs soll er dem Obmann deſs Ysenbundts anzeigen. 2. Zum andern sollest du jedem Hammerschmidt-Meister sein eysen, so er das Jar machen ist, getreulich in schrift nemen und uffzeichnen, damit einem jeden umb das seinig khendest und wiſsest Wehrung zu thuen. 1) Siehe Mone, a. a. O., S. 408.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/716>, abgerufen am 26.05.2024.