Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr

biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0059"/>
biß daher vber vnsere Clostergüter                      ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte                      verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch                      darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch                      Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet                      hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht                      niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster /                      aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer                      Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so                      dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten                      gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern                      oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster                      verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc.                      ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich                      wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem                      gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren                      hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch                      hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd                      verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre                      schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd                      Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse                      oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann                      Sechs oder Neun jahr
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0059] biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/59
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/59>, abgerufen am 29.04.2024.