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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen

Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.

Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen

Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.

Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

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[0102] Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde. Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/102>, abgerufen am 29.04.2024.