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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.

Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.

Von beweisung durch Augenschein.
LVII.

BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.

Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.

Von beweisung durch Augenschein.
LVII.

BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

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[44/0103] verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein. LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/103>, abgerufen am 06.05.2024.