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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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1.

So wollen Wir zwar Anfangs aus Landes-Väterlicher Liebe zu Unseren getreuen Unterthanen dieselbe samt und sonders hiemit wolmeinentlich ermahnet haben / daß Sie mit aufrichtigen Hertzen sich befleißigen sollen wie zu aller Zeit in der Furcht GOttes zu leben / also auch vornemlich an denen in Unser Christlichen Kirchen geordneten HErrn-Fest-Bet- und Feyer-Tagen mit Anhörung des Göttlichen Worts / andächtigem Gebet und heiligen Leben den Willen und das Gebot GOttes zu fürchten / zu ehren und selbigem zu gehorsahmen / keines weges aber diese eintzig und allein zu dem Dienste GOttes besonders gewidmete Zeit und Tage mit weltlichen Wercken zu beflecken / vielweniger mit sündlichen Leben zu entheiligen.

2.

Wir gebieten aber ferner hiemit aus Landes-Fürstlicher Macht / daß an denen HErrn-Fest-und Bet-Tagen alle weltliche Geschäffte und Handlungen / die bestehen worinn sie wollen / gäntzlich unterlassen werden / und niemand dergleichen vorzunehmen sich unterstehen soll.

3.

Deßwegen dann alles Fahren / Reiten und Gehen aus den Thoren und aus denen Dörffern (es könte dann daß solches die höchste Noht erfodert erwiesen werden) sowol vor als unter währenden Gottesdienst wie auch zwischen denen Predigten ernstlich verboten / und niemand / ausser Fremden so eben auf ohnabwendlichen Reisen begriffen / solches verstattet seyn soll.

4.

Sollen an solchen Tagen keine Kram-Laden / Fleisch-Scharren und andere Kauff-und Handlungs-Boutiqven geöffnet / auch kein Korn oder Maltz zur Mühlen geschicket werden / bey zwantzig Rthlr. Straffe.

5.

Wie dann auch an solchen GOtt geheiligten Tagen alles Brauen / Backen / Schlachten / Einsaltzen / samt denen zu solchen Geschäfften erforderten Vorbereitungen / bey Vermeidung zwan-

1.

So wollen Wir zwar Anfangs aus Landes-Väterlicher Liebe zu Unseren getreuen Unterthanen dieselbe samt und sonders hiemit wolmeinentlich ermahnet haben / daß Sie mit aufrichtigen Hertzen sich befleißigen sollen wie zu aller Zeit in der Furcht GOttes zu leben / also auch vornemlich an denen in Unser Christlichen Kirchen geordneten HErrn-Fest-Bet- und Feyer-Tagen mit Anhörung des Göttlichen Worts / andächtigem Gebet und heiligen Leben den Willen und das Gebot GOttes zu fürchten / zu ehren und selbigem zu gehorsahmen / keines weges aber diese eintzig und allein zu dem Dienste GOttes besonders gewidmete Zeit und Tage mit weltlichen Wercken zu beflecken / vielweniger mit sündlichen Leben zu entheiligen.

2.

Wir gebieten aber ferner hiemit aus Landes-Fürstlicher Macht / daß an denen HErrn-Fest-und Bet-Tagen alle weltliche Geschäffte und Handlungen / die bestehen worinn sie wollen / gäntzlich unterlassen werden / und niemand dergleichen vorzunehmen sich unterstehen soll.

3.

Deßwegen dann alles Fahren / Reiten und Gehen aus den Thoren und aus denen Dörffern (es könte dann daß solches die höchste Noht erfodert erwiesen werden) sowol vor als unter währenden Gottesdienst wie auch zwischen denen Predigten ernstlich verboten / und niemand / ausser Fremden so eben auf ohnabwendlichen Reisen begriffen / solches verstattet seyn soll.

4.

Sollen an solchen Tagen keine Kram-Laden / Fleisch-Scharren und andere Kauff-und Handlungs-Boutiqven geöffnet / auch kein Korn oder Maltz zur Mühlen geschicket werden / bey zwantzig Rthlr. Straffe.

5.

Wie dann auch an solchen GOtt geheiligten Tagen alles Brauen / Backen / Schlachten / Einsaltzen / samt denen zu solchen Geschäfften erforderten Vorbereitungen / bey Vermeidung zwan-

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[151/0142] 1. So wollen Wir zwar Anfangs aus Landes-Väterlicher Liebe zu Unseren getreuen Unterthanen dieselbe samt und sonders hiemit wolmeinentlich ermahnet haben / daß Sie mit aufrichtigen Hertzen sich befleißigen sollen wie zu aller Zeit in der Furcht GOttes zu leben / also auch vornemlich an denen in Unser Christlichen Kirchen geordneten HErrn-Fest-Bet- und Feyer-Tagen mit Anhörung des Göttlichen Worts / andächtigem Gebet und heiligen Leben den Willen und das Gebot GOttes zu fürchten / zu ehren und selbigem zu gehorsahmen / keines weges aber diese eintzig und allein zu dem Dienste GOttes besonders gewidmete Zeit und Tage mit weltlichen Wercken zu beflecken / vielweniger mit sündlichen Leben zu entheiligen. 2. Wir gebieten aber ferner hiemit aus Landes-Fürstlicher Macht / daß an denen HErrn-Fest-und Bet-Tagen alle weltliche Geschäffte und Handlungen / die bestehen worinn sie wollen / gäntzlich unterlassen werden / und niemand dergleichen vorzunehmen sich unterstehen soll. 3. Deßwegen dann alles Fahren / Reiten und Gehen aus den Thoren und aus denen Dörffern (es könte dann daß solches die höchste Noht erfodert erwiesen werden) sowol vor als unter währenden Gottesdienst wie auch zwischen denen Predigten ernstlich verboten / und niemand / ausser Fremden so eben auf ohnabwendlichen Reisen begriffen / solches verstattet seyn soll. 4. Sollen an solchen Tagen keine Kram-Laden / Fleisch-Scharren und andere Kauff-und Handlungs-Boutiqven geöffnet / auch kein Korn oder Maltz zur Mühlen geschicket werden / bey zwantzig Rthlr. Straffe. 5. Wie dann auch an solchen GOtt geheiligten Tagen alles Brauen / Backen / Schlachten / Einsaltzen / samt denen zu solchen Geschäfften erforderten Vorbereitungen / bey Vermeidung zwan-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/142>, abgerufen am 28.03.2024.