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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde.

III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben.

IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden.

V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde.

III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben.

IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden.

V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

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[34/0034] len / wie die heilige Christliche Kirche von Alters her dafür gehalten / daß durch der gantzen Kirchen andächtiges Gebet und durch Auflegung der Hände die Gabe des H. Geistes von GOtt dem Allmächtigen über diese Kinder desto mehr erlanget würde. III. Wir wollen auch daß die Prediger niemand von jungen Leuten / sie seyn welches Standes sie wollen / zum Heil. Nachtmahl des HErrn lassen sollen / welche nicht vorher dieser Unser Ordnung zu Folge ihr öffentliches Bekäntniß abgestattet haben. IV. Wann nun darauf etliche Kinder angemeldet oder auch von den Pastoren bey denen Kinder-Lehren einige Geschickte befunden werden / ob diese schon von ihren Eltern / Vormündern / Herrn und Frauen nicht angemeldet werden möchten / so soll derselbe solche Kinder in ein Buch / welches er bey der künfftigen Visitation vorlegen kan / mit Nahmen verzeichnen / darauf durch die gantze Fasten-Zeit alle und jede Tage in der Woche das Examen vornehmen / die vorige Information wiederholen / und dabey allen möglichen Fleiß anwenden. V. Ob dann woll in Unsern Fürstenthum und Landen der bißherige Gebrauch gewesen / daß solcher Actus Confirmationis von denen General- oder Special-Superintendenten gehalten worden; dieweil Wir jedoch vernehmen daß solcher modus bißher viel Ungelegenheit und Kosten mit sich geführet / von den Predigern aber so die Kinder gelehret und unterrichtet / denen auch dahero eines jeden Kindes profectus am besten bekant / und für

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/34>, abgerufen am 28.03.2024.