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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;

VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.

VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;

VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.

VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

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[35/0035] welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll; VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten. VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/35>, abgerufen am 28.03.2024.