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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ten / und dahero von selbsten folget daß / wer für Unfähig der absolution zu achten ist / selbiger um so weniger zu Geniessung des heiligen Abendmahls zuzulassen sey; So sollen Unsere Prediger in diesen Fällen sich nach der in dem Capite von der Beicht und absolution ihnen vorgeschriebenen instruction alldings richten / und niemanden / der durch die Beicht und empfangene absolution sich nicht vorher bereitet hat / zu der Heil. Communion admittiren.

VI. Als auch von der Kirche nicht statuiret worden / wie offt jemand des Jahrs bey dem Heil. Abendmahlsich anzufinden habe / sondern dessen mehrmahligen Gebrauch auf eines jeden Christenthum / devotion und das Verlangen seiner Seelen gestellet wird; So haben zwar Unsere Prediger es dabey zu lassen und niemanden / wie offt er des Jahrs zur Beicht und Communion kommen soll / Ziel und Maß zu geben / vielweniger stata tempora zu setzen / sondern bey Gelegenheit in ihren Predigten die Gemeine in genere zum fleißigen Gebrauch des heiligen Abendmahls zu ermahnen; Und nachdem die Gemeine starck oder geringe / um die andere / dritte und vierdte Woche / die Leute acht Tage vorher zur Beicht einzuladen. Wann sie aber wahrnehmen würden daß ein oder ander nicht zum wenigsten zweymahl sich anfinden oder wol gar eine Verachtung dieses heiligen Sacrament spühren lassen solte / so haben sie nach denen vorgeschriebenen gradibus admonitionum zu verfahren und

ten / und dahero von selbsten folget daß / wer für Unfähig der absolution zu achten ist / selbiger um so weniger zu Geniessung des heiligen Abendmahls zuzulassen sey; So sollen Unsere Prediger in diesen Fällen sich nach der in dem Capite von der Beicht und absolution ihnen vorgeschriebenen instruction alldings richten / und niemanden / der durch die Beicht und empfangene absolution sich nicht vorher bereitet hat / zu der Heil. Communion admittiren.

VI. Als auch von der Kirche nicht statuiret worden / wie offt jemand des Jahrs bey dem Heil. Abendmahlsich anzufinden habe / sondern dessen mehrmahligen Gebrauch auf eines jeden Christenthum / devotion und das Verlangen seiner Seelen gestellet wird; So haben zwar Unsere Prediger es dabey zu lassen und niemanden / wie offt er des Jahrs zur Beicht und Communion kommen soll / Ziel und Maß zu geben / vielweniger stata tempora zu setzen / sondern bey Gelegenheit in ihren Predigten die Gemeine in genere zum fleißigen Gebrauch des heiligen Abendmahls zu ermahnen; Und nachdem die Gemeine starck oder geringe / um die andere / dritte und vierdte Woche / die Leute acht Tage vorher zur Beicht einzuladen. Wann sie aber wahrnehmen würden daß ein oder ander nicht zum wenigsten zweymahl sich anfinden oder wol gar eine Verachtung dieses heiligen Sacrament spühren lassen solte / so haben sie nach denen vorgeschriebenen gradibus admonitionum zu verfahren und

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[45/0045] ten / und dahero von selbsten folget daß / wer für Unfähig der absolution zu achten ist / selbiger um so weniger zu Geniessung des heiligen Abendmahls zuzulassen sey; So sollen Unsere Prediger in diesen Fällen sich nach der in dem Capite von der Beicht und absolution ihnen vorgeschriebenen instruction alldings richten / und niemanden / der durch die Beicht und empfangene absolution sich nicht vorher bereitet hat / zu der Heil. Communion admittiren. VI. Als auch von der Kirche nicht statuiret worden / wie offt jemand des Jahrs bey dem Heil. Abendmahlsich anzufinden habe / sondern dessen mehrmahligen Gebrauch auf eines jeden Christenthum / devotion und das Verlangen seiner Seelen gestellet wird; So haben zwar Unsere Prediger es dabey zu lassen und niemanden / wie offt er des Jahrs zur Beicht und Communion kommen soll / Ziel und Maß zu geben / vielweniger stata tempora zu setzen / sondern bey Gelegenheit in ihren Predigten die Gemeine in genere zum fleißigen Gebrauch des heiligen Abendmahls zu ermahnen; Und nachdem die Gemeine starck oder geringe / um die andere / dritte und vierdte Woche / die Leute acht Tage vorher zur Beicht einzuladen. Wann sie aber wahrnehmen würden daß ein oder ander nicht zum wenigsten zweymahl sich anfinden oder wol gar eine Verachtung dieses heiligen Sacrament spühren lassen solte / so haben sie nach denen vorgeschriebenen gradibus admonitionum zu verfahren und

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/45>, abgerufen am 28.03.2024.