Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. XIII. Von Vermahnung und Tröstung der Gefangenen / so zum Tode verurtheilet. I. MAnn einem Ubelthäter die Straffe des Todes durch Urtheil und Recht zuerkandt / So wollen Wir nicht daß mit Vollstreckung der Execution zu sehr geeilet werden soll / sondern es soll zuvor von denen Geistlichen aller Fleiß bey demselben angewendet werden / damit er zum Erkändtniß seiner Sünden / deren hertzlichen Bereuung und durch gnugsahmen Unterricht zu dem Stande gebracht werde daß er mit der absolution und dem H. Abendmahl versehen werden könne. II. Es soll demnach zu dem Ende ein solcher zum Tode condemnirter Mensch einige Tage vor der execution an einen besondern Ort / allwo der Prediger füglich mit ihm sprechen kan / gebracht werden / und soll der Prediger bey dem Gefangenen durch freundliches Anreden / wie er doch zu der grossen Ubelthat und schweren Sünde kommen / und durch mehr dergleichen Fragen nach der Beschaffenheit und disposition des Gemühtes sich wol erkundigen / Und wann / wie sichs wol zu begeben pfleget / einige ihre facta noch leugnen / oder entschuldigen und daß sie verführet sich beklagen / oder auch wol CAP. XIII. Von Vermahnung und Tröstung der Gefangenen / so zum Tode verurtheilet. I. MAnn einem Ubelthäter die Straffe des Todes durch Urtheil und Recht zuerkandt / So wollen Wir nicht daß mit Vollstreckung der Execution zu sehr geeilet werden soll / sondern es soll zuvor von denen Geistlichen aller Fleiß bey demselben angewendet werden / damit er zum Erkändtniß seiner Sünden / deren hertzlichen Bereuung und durch gnugsahmen Unterricht zu dem Stande gebracht werde daß er mit der absolution und dem H. Abendmahl versehen werden könne. II. Es soll demnach zu dem Ende ein solcher zum Tode condemnirter Mensch einige Tage vor der execution an einen besondern Ort / allwo der Prediger füglich mit ihm sprechen kan / gebracht werden / und soll der Prediger bey dem Gefangenen durch freundliches Anreden / wie er doch zu der grossen Ubelthat und schweren Sünde kommen / und durch mehr dergleichen Fragen nach der Beschaffenheit und disposition des Gemühtes sich wol erkundigen / Und wann / wie sichs wol zu begeben pfleget / einige ihre facta noch leugnen / oder entschuldigen und daß sie verführet sich beklagen / oder auch wol <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0048" n="48"/> </div> <div> <head>CAP. XIII. Von Vermahnung und Tröstung der Gefangenen / so zum Tode verurtheilet.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>MAnn einem Ubelthäter die Straffe des Todes durch Urtheil und Recht zuerkandt / So wollen Wir nicht daß mit Vollstreckung der Execution zu sehr geeilet werden soll / sondern es soll zuvor von denen Geistlichen aller Fleiß bey demselben angewendet werden / damit er zum Erkändtniß seiner Sünden / deren hertzlichen Bereuung und durch gnugsahmen Unterricht zu dem Stande gebracht werde daß er mit der absolution und dem H. Abendmahl versehen werden könne.</p> <p>II. Es soll demnach zu dem Ende ein solcher zum Tode condemnirter Mensch einige Tage vor der execution an einen besondern Ort / allwo der Prediger füglich mit ihm sprechen kan / gebracht werden / und soll der Prediger bey dem Gefangenen durch freundliches Anreden / wie er doch zu der grossen Ubelthat und schweren Sünde kommen / und durch mehr dergleichen Fragen nach der Beschaffenheit und disposition des Gemühtes sich wol erkundigen / Und wann / wie sichs wol zu begeben pfleget / einige ihre facta noch leugnen / oder entschuldigen und daß sie verführet sich beklagen / oder auch wol </p> </div> </body> </text> </TEI> [48/0048]
CAP. XIII. Von Vermahnung und Tröstung der Gefangenen / so zum Tode verurtheilet.
I.
MAnn einem Ubelthäter die Straffe des Todes durch Urtheil und Recht zuerkandt / So wollen Wir nicht daß mit Vollstreckung der Execution zu sehr geeilet werden soll / sondern es soll zuvor von denen Geistlichen aller Fleiß bey demselben angewendet werden / damit er zum Erkändtniß seiner Sünden / deren hertzlichen Bereuung und durch gnugsahmen Unterricht zu dem Stande gebracht werde daß er mit der absolution und dem H. Abendmahl versehen werden könne.
II. Es soll demnach zu dem Ende ein solcher zum Tode condemnirter Mensch einige Tage vor der execution an einen besondern Ort / allwo der Prediger füglich mit ihm sprechen kan / gebracht werden / und soll der Prediger bey dem Gefangenen durch freundliches Anreden / wie er doch zu der grossen Ubelthat und schweren Sünde kommen / und durch mehr dergleichen Fragen nach der Beschaffenheit und disposition des Gemühtes sich wol erkundigen / Und wann / wie sichs wol zu begeben pfleget / einige ihre facta noch leugnen / oder entschuldigen und daß sie verführet sich beklagen / oder auch wol
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/48>, abgerufen am 29.11.2023. |