Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge. CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität. I. MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden. gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge. CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität. I. MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0049" n="49"/> gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.</p> </div> <div> <head>CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [49/0049]
gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.
CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.
I.
MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/49>, abgerufen am 29.11.2023. |