Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden. III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden. IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig. II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden. III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden. IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0050" n="50"/> <p>II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden.</p> <p>III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden.</p> <p>IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig.</p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0050]
II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden.
III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden.
IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/50>, abgerufen am 27.07.2024. |