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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden.

III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden.

IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig.

II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden.

III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden.

IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig.

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[50/0050] II. In den übrigen sollen die Prediger / derer Frauen und Kinder von denen weltlichen Gerichtbahrkeiten (ausgenommen die Criminal-Fälle / so poenam capitalem oder Corporis afflictivam nach sich ziehen) gäntzlich eximiret seyn / dieselbe auch insonderheit vor ihre Persohnen wie auch die Küster und Schul-Diener auf keine Land- und Forst-Gerichte citiret / sondern wann dieselbe womit erweißlich beschuldiget würden / solche Beschuldigung von denen Beambten und Superintendenten conjunctim untersuchet / die Straffe nach der Land-Ordnung dictiret / selbige aber der Kirchen zugewendet werden. III. Was aber ihr Gesinde und Haußgenossen anlanget / bleiben selbige zwar der weltlichen Jurisdiction unterworffen / es soll jedoch / wann dieselbe sive civiliter sive realiter zu citiren die Nohtwendigkeit erfodert / solches denen Predigern vorher angemeldet werden. IV. So sollen auch die Prediger und ihre Wittwen mit keinen Reichs- und Creyß-Steuren / ordinar- und extraordinaren Landes-Anlagen / Kopffsteuren und dergleichen / wie die Nahmen haben können / beleget werden / sondern davon beständig eximiret und befreyet seyn / Wie ihnen dann die wegen der Bier-Steuer zu ihrer Nohtdurfft bewilligte Faß- und Tonnen-Zahl jährlich frey passiret werden soll. Wann aber ein Prediger eigenthumliche Güter hat / so denen gemeinen oneribus unterworffen / ist derselbe solcher wegen zu allen vorfallenden Landes-Anlagen nach proportion zu concurriren schuldig.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/50>, abgerufen am 19.04.2024.