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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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mögen / daß solche bey die Wittwen-Häuser zu Garten / Wiesen oder Acker geleget werden möge.

VIII. Und als befunden worden daß durch Ordnung der Wittwen-Cassen denen Wittwen eine ziemliche Bey-Hülffe verschaffet werden könne; So committiren Wir und befehlen Unserem Consistorio hiemit dergleichen Witwen-Cassen in denen Districten / allwo es noch nicht geschehen / fürderlich anzuordnen und zu bestätigen / auch über solche Ordnungen und deren richtige observanz zu halten.

IX. Weil sich auch wol begeben kan daß bey der Pfarr / allwo ein Adjunctus bestellet / dieser eher als der Senior verstürbe und eine Wittwe verliesse; So soll auf solchen Fall des verstorbenen Adjuncti Wittwe zwar so lang / als der Pastor Senior im Leben ist / des Wittwenthums zu geniessen haben / auf erfolgeten dessen Todes-Fall aber soll der Wittwen-gehalt an des verstorbenen Senioris Witte hinwieder abgetreten und alsdann / wie es in §. V. bey concurrenz zweyer Wittwen verordnet worden / gehalten werden.

X. Und gleich wie im übrigen eines jedes Orts Gemeine gehalten ist für ihren Prediger / für dessen Wittwe / wie auch behuef der Schuel die nöhtige Häuser zuverschaffen / also sollen sie auch dieselbe in guten Stande erhalten und zu ihrem eigenen Schaden selbige nicht baufällig werden lassen / ohne Nothwendigkeit aber zu einiger Bau- und Verbesserung nicht angestrenget werden.

mögen / daß solche bey die Wittwen-Häuser zu Garten / Wiesen oder Acker geleget werden möge.

VIII. Und als befunden worden daß durch Ordnung der Wittwen-Cassen denen Wittwen eine ziemliche Bey-Hülffe verschaffet werden könne; So committiren Wir und befehlen Unserem Consistorio hiemit dergleichen Witwen-Cassen in denen Districten / allwo es noch nicht geschehen / fürderlich anzuordnen und zu bestätigen / auch über solche Ordnungen und deren richtige observanz zu halten.

IX. Weil sich auch wol begeben kan daß bey der Pfarr / allwo ein Adjunctus bestellet / dieser eher als der Senior verstürbe und eine Wittwe verliesse; So soll auf solchen Fall des verstorbenen Adjuncti Wittwe zwar so lang / als der Pastor Senior im Leben ist / des Wittwenthums zu geniessen haben / auf erfolgeten dessen Todes-Fall aber soll der Wittwen-gehalt an des verstorbenen Senioris Witte hinwieder abgetreten und alsdann / wie es in §. V. bey concurrenz zweyer Wittwen verordnet worden / gehalten werden.

X. Und gleich wie im übrigen eines jedes Orts Gemeine gehalten ist für ihren Prediger / für dessen Wittwe / wie auch behuef der Schuel die nöhtige Häuser zuverschaffen / also sollen sie auch dieselbe in guten Stande erhalten und zu ihrem eigenen Schaden selbige nicht baufällig werden lassen / ohne Nothwendigkeit aber zu einiger Bau- und Verbesserung nicht angestrenget werden.

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[56/0056] mögen / daß solche bey die Wittwen-Häuser zu Garten / Wiesen oder Acker geleget werden möge. VIII. Und als befunden worden daß durch Ordnung der Wittwen-Cassen denen Wittwen eine ziemliche Bey-Hülffe verschaffet werden könne; So committiren Wir und befehlen Unserem Consistorio hiemit dergleichen Witwen-Cassen in denen Districten / allwo es noch nicht geschehen / fürderlich anzuordnen und zu bestätigen / auch über solche Ordnungen und deren richtige observanz zu halten. IX. Weil sich auch wol begeben kan daß bey der Pfarr / allwo ein Adjunctus bestellet / dieser eher als der Senior verstürbe und eine Wittwe verliesse; So soll auf solchen Fall des verstorbenen Adjuncti Wittwe zwar so lang / als der Pastor Senior im Leben ist / des Wittwenthums zu geniessen haben / auf erfolgeten dessen Todes-Fall aber soll der Wittwen-gehalt an des verstorbenen Senioris Witte hinwieder abgetreten und alsdann / wie es in §. V. bey concurrenz zweyer Wittwen verordnet worden / gehalten werden. X. Und gleich wie im übrigen eines jedes Orts Gemeine gehalten ist für ihren Prediger / für dessen Wittwe / wie auch behuef der Schuel die nöhtige Häuser zuverschaffen / also sollen sie auch dieselbe in guten Stande erhalten und zu ihrem eigenen Schaden selbige nicht baufällig werden lassen / ohne Nothwendigkeit aber zu einiger Bau- und Verbesserung nicht angestrenget werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/56>, abgerufen am 19.04.2024.