Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. XXI. Von den Vorstehern der Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten. I. NAchdem in dem Capite von Kirchen-Gütern wegen der Rechnungs-Führung ein und anders verordnet worden / So sollen auf solch reglement nicht allein die Kirchen-Vorsteher / sondern auch die Vorsteher der Hospitalien und Armen-Kasten hiemit angewiesen und dahin ernstlich ermahnet seyn / daß sie vermög ihrer abgestatteter Juramenten sich darnach sorgfältig achten und in keinem Stück es an ihrer Treu und Fleiß ermangeln lassen; Wiedrigen falles sollen sie allen durch ihre Verseumniß und unrichtiges Verfahren veranlasseten Abgang und Schaden aus ihren Gütern / welche a tempore coeptae administrationis denen piis causis pro hypotheca legali hafften sollen / zu erstatten schuldig seyn. II. All solche Vorsteher und Rechnungs-Führer bey Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten sollen von denen Gerichts-Herren und Beambten mit Zuziehung des Pastoris erwehlet / und darauf von den Superintendenten / Gerichts-Herrn und Beambten nach der dieser Ordnung beygedruckten Eydes-formul in Pflicht genommen werden. Ihre Rechnungen aber sollen sie mit dem Schluß CAP. XXI. Von den Vorstehern der Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten. I. NAchdem in dem Capite von Kirchen-Gütern wegen der Rechnungs-Führung ein und anders verordnet worden / So sollen auf solch reglement nicht allein die Kirchen-Vorsteher / sondern auch die Vorsteher der Hospitalien und Armen-Kasten hiemit angewiesen und dahin ernstlich ermahnet seyn / daß sie vermög ihrer abgestatteter Juramenten sich darnach sorgfältig achten und in keinem Stück es an ihrer Treu und Fleiß ermangeln lassen; Wiedrigen falles sollen sie allen durch ihre Verseumniß und unrichtiges Verfahren veranlasseten Abgang und Schaden aus ihren Gütern / welche à tempore coeptae administrationis denen piis causis pro hypotheca legali hafften sollen / zu erstatten schuldig seyn. II. All solche Vorsteher und Rechnungs-Führer bey Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten sollen von denen Gerichts-Herren und Beambten mit Zuziehung des Pastoris erwehlet / und darauf von den Superintendenten / Gerichts-Herrn und Beambten nach der dieser Ordnung beygedruckten Eydes-formul in Pflicht genommen werden. Ihre Rechnungen aber sollen sie mit dem Schluß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0074" n="74"/> </div> <div> <head>CAP. XXI. Von den Vorstehern der Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>NAchdem in dem Capite von Kirchen-Gütern wegen der Rechnungs-Führung ein und anders verordnet worden / So sollen auf solch reglement nicht allein die Kirchen-Vorsteher / sondern auch die Vorsteher der Hospitalien und Armen-Kasten hiemit angewiesen und dahin ernstlich ermahnet seyn / daß sie vermög ihrer abgestatteter Juramenten sich darnach sorgfältig achten und in keinem Stück es an ihrer Treu und Fleiß ermangeln lassen; Wiedrigen falles sollen sie allen durch ihre Verseumniß und unrichtiges Verfahren veranlasseten Abgang und Schaden aus ihren Gütern / welche à tempore coeptae administrationis denen piis causis pro hypotheca legali hafften sollen / zu erstatten schuldig seyn.</p> <p>II. All solche Vorsteher und Rechnungs-Führer bey Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten sollen von denen Gerichts-Herren und Beambten mit Zuziehung des Pastoris erwehlet / und darauf von den Superintendenten / Gerichts-Herrn und Beambten nach der dieser Ordnung beygedruckten Eydes-formul in Pflicht genommen werden. Ihre Rechnungen aber sollen sie mit dem Schluß </p> </div> </body> </text> </TEI> [74/0074]
CAP. XXI. Von den Vorstehern der Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten.
I.
NAchdem in dem Capite von Kirchen-Gütern wegen der Rechnungs-Führung ein und anders verordnet worden / So sollen auf solch reglement nicht allein die Kirchen-Vorsteher / sondern auch die Vorsteher der Hospitalien und Armen-Kasten hiemit angewiesen und dahin ernstlich ermahnet seyn / daß sie vermög ihrer abgestatteter Juramenten sich darnach sorgfältig achten und in keinem Stück es an ihrer Treu und Fleiß ermangeln lassen; Wiedrigen falles sollen sie allen durch ihre Verseumniß und unrichtiges Verfahren veranlasseten Abgang und Schaden aus ihren Gütern / welche à tempore coeptae administrationis denen piis causis pro hypotheca legali hafften sollen / zu erstatten schuldig seyn.
II. All solche Vorsteher und Rechnungs-Führer bey Kirchen / Hospitalien und Armen-Kasten sollen von denen Gerichts-Herren und Beambten mit Zuziehung des Pastoris erwehlet / und darauf von den Superintendenten / Gerichts-Herrn und Beambten nach der dieser Ordnung beygedruckten Eydes-formul in Pflicht genommen werden. Ihre Rechnungen aber sollen sie mit dem Schluß
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/74>, abgerufen am 29.11.2023. |