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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Auch solches alles niemandt weder zu liebe / noch zu leide / sonder allein dem Allmechtigen zu lob vnd ehr / den Closter Personen / auch vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen zu zeitlicher vnd ewiger wolfart / vermög vnsers tragenden Ampts vnd gewissens / angestellet / welcher mit besonderm ernst der Oberkeit aufferleget / Deut. 17. die Abgötterey vnd falschen Gottesdienst abzuschaffen / vnd die Herrschafften / so wieder die Warnung seiner Propheten / Abgötterey geschützet vnd geschirmet / mit der wurtzel stammen vnd Namen ausgereutet hat: Welchen fluch wir durch seine gnade weder auff vns / noch auch (so viel an vns) auff vnsere Nachkommen laden / sonder durch ordentliche abschaffung alles dessen / so dem geoffenbarten Wort vnd gnedigen willen Gottes entgegen vnd zu wieder / vns sampt vnsern getrewen vnd lieben Vnterthanen / vor demselben bewaren möchten.

Weil auch vnser vielgeliebter Herr vnd Vater (Christmilter vnd seliger gedechtnuss) vorhabens gewesen / in diesem Fürstenthumb ein löblich vnd wolbestelt Collegium auffzurichten / darzu auch eine anzal Gelts / zu gleich den Armen / verordnet / vnd der Kirchen / auch gemeiner Policey eusserste notturfft erfürdert / darmit die Jugent in Gottes furcht / guter Lehr / Christlicher zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / durch welche nochmals nicht allein die Kirchen / sonder auch die fürnempste Empter hin vnd wider bestelt vnd mit geschickten Personen versehen werden: Haben wir (zu volstreckung vnsers vielgeliebten Herrn vnd Vaters seligen willens) solch Christlich vnd hochnotwendig werck auch nicht lenger einstellen / sonder als balt befürdern wöllen / vnd

Auch solches alles niemandt weder zu liebe / noch zu leide / sonder allein dem Allmechtigen zu lob vnd ehr / den Closter Personen / auch vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen zu zeitlicher vnd ewiger wolfart / vermög vnsers tragenden Ampts vnd gewissens / angestellet / welcher mit besonderm ernst der Oberkeit aufferleget / Deut. 17. die Abgötterey vnd falschen Gottesdienst abzuschaffen / vnd die Herrschafften / so wieder die Warnung seiner Propheten / Abgötterey geschützet vnd geschirmet / mit der wurtzel stammen vnd Namen ausgereutet hat: Welchen fluch wir durch seine gnade weder auff vns / noch auch (so viel an vns) auff vnsere Nachkommen laden / sonder durch ordentliche abschaffung alles dessen / so dem geoffenbarten Wort vnd gnedigen willen Gottes entgegen vnd zu wieder / vns sampt vnsern getrewen vnd lieben Vnterthanen / vor demselben bewaren möchten.

Weil auch vnser vielgeliebter Herr vnd Vater (Christmilter vnd seliger gedechtnuss) vorhabens gewesen / in diesem Fürstenthumb ein löblich vnd wolbestelt Collegium auffzurichten / darzu auch eine anzal Gelts / zu gleich den Armen / verordnet / vnd der Kirchen / auch gemeiner Policey eusserste notturfft erfürdert / darmit die Jugent in Gottes furcht / guter Lehr / Christlicher zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / durch welche nochmals nicht allein die Kirchen / sonder auch die fürnempste Empter hin vnd wider bestelt vnd mit geschickten Personen versehen werden: Haben wir (zu volstreckung vnsers vielgeliebten Herrn vnd Vaters seligen willens) solch Christlich vñ hochnotwendig werck auch nicht lenger einstellen / sonder als balt befürdern wöllen / vnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/21>, abgerufen am 29.04.2024.