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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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demnach zu Gandersheim hierzu das Parfüsser Closter verordnet / die Professores mit nottürfftiger vnderhaltung / auch angeregt Paedagogium mit anstellung guter Ordnung dermassen versehen / auff das vnsere Landtsassen vnd liebe getrewen Vnterthanen von der Ritterschafft vnd Landtschafft jre Kinder daselbsten hin hetten zur Lehr vnd Zucht zuschicken: Wir auch die gnedige verordnung gethan / das sie in rechter erkantnuss erzogen / auch in guter Lehr vnnd zucht / vermöge vnserer deshalben hiemit einuerleibter Ordnung gehalten: Darauff vnsere hierzu verordnete Superintendenten mit allem ernst vnd vleis jr stetiges auffsehen / vnd Jerliche verordnete Visitationes verrichten / vnd was vnrichtiges befunden / mit rath vnd gutachten vnsers Consistorij vnd Kirchen Rethe jederzeit in gute richtigkeit bringen sollen.

Desgleichen vnd dieweil vns auch der Sohn Gottes besonders die armen beuohlen / vnd aber mit denselben allerley besch werlicheit vnnd vnordnung gehalten / dardurch den rechtdürfftigen / vnd in warheit Armen nicht geholffen / sonder durch die Landtstreicher denselben das Brodt vor dem Mund abgeschnitten / Solchem (souiel an vns) zubegegnen / haben wir auch / neben dem von vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatern seligen verordenten Spittal / ein Ordnung fürgenommen: Do vnsere Vnterthanen derselben (wie wir vns gentzlich versehen) gehorsamlich nachsetzen / versehen wir vns / das niemandt beschweret / vnnd den Armen nach aller notturfft geholffen / vnd gerahten werden möge.

demnach zu Gandersheim hierzu das Parfüsser Closter verordnet / die Professores mit nottürfftiger vnderhaltung / auch angeregt Paedagogium mit anstellung guter Ordnung dermassen versehen / auff das vnsere Landtsassen vnd liebe getrewen Vnterthanen von der Ritterschafft vnd Landtschafft jre Kinder daselbsten hin hetten zur Lehr vnd Zucht zuschicken: Wir auch die gnedige verordnung gethan / das sie in rechter erkantnuss erzogen / auch in guter Lehr vnnd zucht / vermöge vnserer deshalben hiemit einuerleibter Ordnung gehalten: Darauff vnsere hierzu verordnete Superintendenten mit allem ernst vnd vleis jr stetiges auffsehen / vnd Jerliche verordnete Visitationes verrichten / vnd was vnrichtiges befunden / mit rath vnd gutachten vnsers Consistorij vnd Kirchen Rethe jederzeit in gute richtigkeit bringen sollen.

Desgleichen vnd dieweil vns auch der Sohn Gottes besonders die armen beuohlen / vnd aber mit denselben allerley besch werlicheit vnnd vnordnung gehalten / dardurch den rechtdürfftigen / vnd in warheit Armen nicht geholffen / sonder durch die Landtstreicher denselben das Brodt vor dem Mund abgeschnitten / Solchem (souiel an vns) zubegegnen / haben wir auch / neben dem von vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatern seligen verordenten Spittal / ein Ordnung fürgenommen: Do vnsere Vnterthanen derselben (wie wir vns gentzlich versehen) gehorsamlich nachsetzen / versehen wir vns / das niemandt beschweret / vnnd den Armen nach aller notturfft geholffen / vnd gerahten werden möge.

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[0022] demnach zu Gandersheim hierzu das Parfüsser Closter verordnet / die Professores mit nottürfftiger vnderhaltung / auch angeregt Paedagogium mit anstellung guter Ordnung dermassen versehen / auff das vnsere Landtsassen vnd liebe getrewen Vnterthanen von der Ritterschafft vnd Landtschafft jre Kinder daselbsten hin hetten zur Lehr vnd Zucht zuschicken: Wir auch die gnedige verordnung gethan / das sie in rechter erkantnuss erzogen / auch in guter Lehr vnnd zucht / vermöge vnserer deshalben hiemit einuerleibter Ordnung gehalten: Darauff vnsere hierzu verordnete Superintendenten mit allem ernst vnd vleis jr stetiges auffsehen / vnd Jerliche verordnete Visitationes verrichten / vnd was vnrichtiges befunden / mit rath vnd gutachten vnsers Consistorij vnd Kirchen Rethe jederzeit in gute richtigkeit bringen sollen. Desgleichen vnd dieweil vns auch der Sohn Gottes besonders die armen beuohlen / vnd aber mit denselben allerley besch werlicheit vnnd vnordnung gehalten / dardurch den rechtdürfftigen / vnd in warheit Armen nicht geholffen / sonder durch die Landtstreicher denselben das Brodt vor dem Mund abgeschnitten / Solchem (souiel an vns) zubegegnen / haben wir auch / neben dem von vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatern seligen verordenten Spittal / ein Ordnung fürgenommen: Do vnsere Vnterthanen derselben (wie wir vns gentzlich versehen) gehorsamlich nachsetzen / versehen wir vns / das niemandt beschweret / vnnd den Armen nach aller notturfft geholffen / vnd gerahten werden möge.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/22>, abgerufen am 29.04.2024.