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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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le / das er das heilige Sacrament wirdiglich empfangen mög / zu sterckung seines schwachen glau bens / zu trost seiner betrübten Conscientien / etc. Vnd also mit vns beten / auff GOTTES beuelch / vnd seine Gnedige zusage / von grundt des Hertzen ein andechtigs Vater vnser etc.

Man mag in solcher vermanung nehmen / das Exordium a dicto Christi, Matth. 18. Ich sage euch / so zwen vnder euch eins werden auff Erden / warumb es sey / das sie bitten wöllen / das sol jnen von meinem Vater im Himel wiederfahren / denn wo zwen oder drey versamlet sein inn meinem Namen / da bin ich mitten vnter jnen / Vnd also dirigirt werden ad Orationem Deo offerendam pro aegrotante, oder auch von andern schönen Sprüchen der Schrifft / vnnd doch entlich dahin gericht / daß das Volck zum Gebet vermahnet.

Auff solche vermanung / sol der Pfarherr das Vater vnser sprechen / fein laut / damit die Krancke Person / vnd das gantze Volck / mit beten könne / spreche auch darauff: Der Allmechtige GOTt wölle vnser Gebet gnediglich erhören / Amen.

Es mag auch alhie ein Pfarherr zur erinnerung des Krancken / die Artickel des Glaubens erzelen / nach gelegenheit der zeit vnd Personen.

le / das er das heilige Sacrament wirdiglich empfangen mög / zu sterckung seines schwachen glau bens / zu trost seiner betrübten Conscientien / etc. Vnd also mit vns beten / auff GOTTES beuelch / vnd seine Gnedige zusage / von grundt des Hertzen ein andechtigs Vater vnser etc.

Man mag in solcher vermanung nehmen / das Exordium á dicto Christi, Matth. 18. Ich sage euch / so zwen vnder euch eins werden auff Erden / warumb es sey / das sie bitten wöllen / das sol jnen von meinem Vater im Himel wiederfahren / denn wo zwen oder drey versamlet sein inn meinem Namen / da bin ich mitten vnter jnen / Vnd also dirigirt werden ad Orationem Deo offerendam pro aegrotante, oder auch von andern schönen Sprüchen der Schrifft / vnnd doch entlich dahin gericht / daß das Volck zum Gebet vermahnet.

Auff solche vermanung / sol der Pfarherr das Vater vnser sprechen / fein laut / damit die Krancke Person / vnd das gantze Volck / mit beten könne / spreche auch darauff: Der Allmechtige GOTt wölle vnser Gebet gnediglich erhören / Amen.

Es mag auch alhie ein Pfarherr zur erinnerung des Krancken / die Artickel des Glaubens erzelen / nach gelegenheit der zeit vnd Personen.

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[109/0253] le / das er das heilige Sacrament wirdiglich empfangen mög / zu sterckung seines schwachen glau bens / zu trost seiner betrübten Conscientien / etc. Vnd also mit vns beten / auff GOTTES beuelch / vnd seine Gnedige zusage / von grundt des Hertzen ein andechtigs Vater vnser etc. Man mag in solcher vermanung nehmen / das Exordium á dicto Christi, Matth. 18. Ich sage euch / so zwen vnder euch eins werden auff Erden / warumb es sey / das sie bitten wöllen / das sol jnen von meinem Vater im Himel wiederfahren / denn wo zwen oder drey versamlet sein inn meinem Namen / da bin ich mitten vnter jnen / Vnd also dirigirt werden ad Orationem Deo offerendam pro aegrotante, oder auch von andern schönen Sprüchen der Schrifft / vnnd doch entlich dahin gericht / daß das Volck zum Gebet vermahnet. Auff solche vermanung / sol der Pfarherr das Vater vnser sprechen / fein laut / damit die Krancke Person / vnd das gantze Volck / mit beten könne / spreche auch darauff: Der Allmechtige GOTt wölle vnser Gebet gnediglich erhören / Amen. Es mag auch alhie ein Pfarherr zur erinnerung des Krancken / die Artickel des Glaubens erzelen / nach gelegenheit der zeit vnd Personen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/253>, abgerufen am 28.04.2024.