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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd nach dem die erklerung solcher Artickel / darinn man in Glaubens sachen zu dieser zeit streitig in der Augspürgischen Confession / vnd vnserer Theologen angeheffter Declaration kurtz vnd klar / nach anweisung des rechten wahren Catholischen verstandts / der Prophetischen vnnd Apostolischen schrifft / begriffen vnd verfasset seind / so erfordert die noturfft des Kirchen Ampts / das der Kirchendiener in solchen Articuln sein Lehr nach der erklerung vnd inhalt bemelter Confession getrewlich verrichte.

Dieweil auch dem Ampt vnd Vocation des Kirchen dieners gebüret / das er der Kirchen nicht allein mit reiner Göttlicher Lehre / sonder auch mit gutem Exempel vnnd vorbild diene / auch die Lehre / souiel an jm mit seinem ehrlichen wandel ziere / So erfordert abermals die notturfft / das ein jeglicher / so sich die Kirchen zu regieren vnderfahen / sein leben dieser gestalt / durch Gottes gnad an schicke / das nicht allein alle sein geschefft vnd handtierung / sonder auch sein rede / kleidung / vnd wandel / ja auch alle seine wort vnd werck / ein ehr vnd tugendt seien / damit nicht / was er mit einer handt erbawe / gleich wider mit der andern abreisse / vnd er nicht die Kirch / beid mit strefflichem laster vnd ergerlichem Exempel verderbe.

Er soll auch bedencken / das jme vor allen andern Menschen der Spruch Christi zugehöret / Math. 18. Welcher ergert dieser geringsten einen / die an mich gleuben / dem were es besser / das ein Mülenstein an seinen hals gehen-

Vnd nach dem die erklerung solcher Artickel / darinn man in Glaubens sachen zu dieser zeit streitig in der Augspürgischen Confession / vnd vnserer Theologen angeheffter Declaration kurtz vnd klar / nach anweisung des rechten wahren Catholischen verstandts / der Prophetischen vnnd Apostolischen schrifft / begriffen vnd verfasset seind / so erfordert die noturfft des Kirchen Ampts / das der Kirchendiener in solchen Articuln sein Lehr nach der erklerung vnd inhalt bemelter Confession getrewlich verrichte.

Dieweil auch dem Ampt vnd Vocation des Kirchen dieners gebüret / das er der Kirchen nicht allein mit reiner Göttlicher Lehre / sonder auch mit gutem Exempel vnnd vorbild diene / auch die Lehre / souiel an jm mit seinem ehrlichen wandel ziere / So erfordert abermals die notturfft / das ein jeglicher / so sich die Kirchen zu regieren vnderfahen / sein leben dieser gestalt / durch Gottes gnad an schicke / das nicht allein alle sein geschefft vnd handtierung / sonder auch sein rede / kleidung / vnd wandel / ja auch alle seine wort vnd werck / ein ehr vnd tugendt seien / damit nicht / was er mit einer handt erbawe / gleich wider mit der andern abreisse / vnd er nicht die Kirch / beid mit strefflichem laster vnd ergerlichem Exempel verderbe.

Er soll auch bedencken / das jme vor allen andern Menschen der Spruch Christi zugehöret / Math. 18. Welcher ergert dieser geringsten einen / die an mich gleuben / dem were es besser / das ein Mülenstein an seinen hals gehen-

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[200/0348] Vnd nach dem die erklerung solcher Artickel / darinn man in Glaubens sachen zu dieser zeit streitig in der Augspürgischen Confession / vnd vnserer Theologen angeheffter Declaration kurtz vnd klar / nach anweisung des rechten wahren Catholischen verstandts / der Prophetischen vnnd Apostolischen schrifft / begriffen vnd verfasset seind / so erfordert die noturfft des Kirchen Ampts / das der Kirchendiener in solchen Articuln sein Lehr nach der erklerung vnd inhalt bemelter Confession getrewlich verrichte. Dieweil auch dem Ampt vnd Vocation des Kirchen dieners gebüret / das er der Kirchen nicht allein mit reiner Göttlicher Lehre / sonder auch mit gutem Exempel vnnd vorbild diene / auch die Lehre / souiel an jm mit seinem ehrlichen wandel ziere / So erfordert abermals die notturfft / das ein jeglicher / so sich die Kirchen zu regieren vnderfahen / sein leben dieser gestalt / durch Gottes gnad an schicke / das nicht allein alle sein geschefft vnd handtierung / sonder auch sein rede / kleidung / vnd wandel / ja auch alle seine wort vnd werck / ein ehr vnd tugendt seien / damit nicht / was er mit einer handt erbawe / gleich wider mit der andern abreisse / vnd er nicht die Kirch / beid mit strefflichem laster vnd ergerlichem Exempel verderbe. Er soll auch bedencken / das jme vor allen andern Menschen der Spruch Christi zugehöret / Math. 18. Welcher ergert dieser geringsten einen / die an mich gleuben / dem were es besser / das ein Mülenstein an seinen hals gehen-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/348>, abgerufen am 27.05.2024.