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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnd auff alle Sontag vnnd Feyertag leute verordnen / da die Kinder auff der gassen / oder auff dem Felde / vnder der Predigt des Catechismi begriffen / jren Eltern / zu straff / angezeigt / vnd da sie von jnen nicht mit ernst / wie sich gebürt / gezüchtiget / die Eltern deshalben vmb Gelt / in den armen Kasten zugeben / gestrafft werden.

Würden aber Eltern erfunden / die hierüber jre Kinder / eigenwilliger / vnd verechtlicher weise nicht zu dem Catechismo schicken / sondern daheim behalten / sollen dieselbigen Eltern / von dem Prediger nach seinem Ampt / erstlich priuatim ermanet. Wo aber einer oder mehr hierüber verharren wolt / als dann der Kirchen diener solchs ad partem / vnd nach gelegenheit / dem Amptman sein erfarung vnd erkündigung / vermög seines Ampts darüber anzustellen vnnd einsehens fürzunehmen / hierunder da es die notturfft erfordert / dannoch auch erinnern / volgendts der Amptman hierüber / oder wo er es für sich selber gewar würde (auff welchs dann jr jeder auch sein getrew vnd vleissig auffmerckens in allwege haben / vnnd machen sollen) dieselbigen Eltern auch mit ernst anhalten / wa das auch nicht erschiessen / als dann hat der Amptman vnnd Rath jeder Stadt beuelch / dieselben mit der Thurn straff / nach gestalt der sachen / dahin zutreiben / damit die Kinder von jren Eltern nicht also halßstarriger vnd verechtlicher weise an der rechten reinen lehr vnd Christenlicher / erbarer zucht / in jrer blüenden Jugendt / verhindert werden.

vnd auff alle Sontag vnnd Feyertag leute verordnen / da die Kinder auff der gassen / oder auff dem Felde / vnder der Predigt des Catechismi begriffen / jren Eltern / zu straff / angezeigt / vnd da sie von jnen nicht mit ernst / wie sich gebürt / gezüchtiget / die Eltern deshalben vmb Gelt / in den armen Kasten zugeben / gestrafft werden.

Würden aber Eltern erfunden / die hierüber jre Kinder / eigenwilliger / vnd verechtlicher weise nicht zu dem Catechismo schicken / sondern daheim behalten / sollen dieselbigen Eltern / von dem Prediger nach seinem Ampt / erstlich priuatim ermanet. Wo aber einer oder mehr hierüber verharren wolt / als dann der Kirchen diener solchs ad partem / vnd nach gelegenheit / dem Amptman sein erfarung vnd erkündigung / vermög seines Ampts darüber anzustellen vnnd einsehens fürzunehmen / hierunder da es die notturfft erfordert / dannoch auch erinnern / volgendts der Amptman hierüber / oder wo er es für sich selber gewar würde (auff welchs dann jr jeder auch sein getrew vnd vleissig auffmerckens in allwege haben / vnnd machen sollen) dieselbigen Eltern auch mit ernst anhalten / wa das auch nicht erschiessen / als dann hat der Amptman vnnd Rath jeder Stadt beuelch / dieselben mit der Thurn straff / nach gestalt der sachen / dahin zutreiben / damit die Kinder von jren Eltern nicht also halßstarriger vnd verechtlicher weise an der rechten reinen lehr vnd Christenlicher / erbarer zucht / in jrer blüenden Jugendt / verhindert werden.

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[242/0390] vnd auff alle Sontag vnnd Feyertag leute verordnen / da die Kinder auff der gassen / oder auff dem Felde / vnder der Predigt des Catechismi begriffen / jren Eltern / zu straff / angezeigt / vnd da sie von jnen nicht mit ernst / wie sich gebürt / gezüchtiget / die Eltern deshalben vmb Gelt / in den armen Kasten zugeben / gestrafft werden. Würden aber Eltern erfunden / die hierüber jre Kinder / eigenwilliger / vnd verechtlicher weise nicht zu dem Catechismo schicken / sondern daheim behalten / sollen dieselbigen Eltern / von dem Prediger nach seinem Ampt / erstlich priuatim ermanet. Wo aber einer oder mehr hierüber verharren wolt / als dann der Kirchen diener solchs ad partem / vnd nach gelegenheit / dem Amptman sein erfarung vnd erkündigung / vermög seines Ampts darüber anzustellen vnnd einsehens fürzunehmen / hierunder da es die notturfft erfordert / dannoch auch erinnern / volgendts der Amptman hierüber / oder wo er es für sich selber gewar würde (auff welchs dann jr jeder auch sein getrew vnd vleissig auffmerckens in allwege haben / vnnd machen sollen) dieselbigen Eltern auch mit ernst anhalten / wa das auch nicht erschiessen / als dann hat der Amptman vnnd Rath jeder Stadt beuelch / dieselben mit der Thurn straff / nach gestalt der sachen / dahin zutreiben / damit die Kinder von jren Eltern nicht also halßstarriger vnd verechtlicher weise an der rechten reinen lehr vnd Christenlicher / erbarer zucht / in jrer blüenden Jugendt / verhindert werden.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/390>, abgerufen am 29.05.2024.