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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von vnderscheidt des Gesetzes vnd Euangelij.

DIe gantze lehre des Göttlichen Worts in der heiligen schrifft geoffenbaret / stehet in diesen zweyen vnderschiedlichen heuptstücken / In der lehre des Gesetzes / vnd in der lehre des Euangelij / (Wenn wir aber im newen Testament das Gesetz nennen / so verstehen wir einfeltig mit Christo vnd Paulo / die Zehen Gebott Gottes / wie die in der schrifft erkleret sind) Vnd die beide heuptstück müssen in der Kirchen Gottes beysamen bleiben / vnd miteinander getrieben werden / Nicht allein das Gesetz ohne das Euangelium / auch nicht allein das Euangelium ohne das Gesetz / vnd müssen doch die zwey heuptstück mit hohem fleiß vnderscheiden werden / sein vnd bleiben / das ein jedes sein sonderliches / eigenes / vnderschiedenes Ampt vnnd werck führe vnd behalte / wie solchen vnderscheidt Paulus fein gründtlich weiset / 2. Corinth. 3. Galat. 3. Roman. 3. Nemlich / daß das Gesetz diß Ampt vnd werck führe / das es die Sünde / Gottes zorn wieder die Sünde / verdamnuß / vnd den ewigen Todt / von wegen der Sünde / predigt vnd offenbaret / also / das es Ministerium, 2. Corinth. 3. das ist ein mittel vnd werckzeug / dadurch Gott vns in wahres ernstes erkendtnuß vnserer Sünde führet / Romanor. 3.

Von vnderscheidt des Gesetzes vnd Euangelij.

DIe gantze lehre des Göttlichen Worts in der heiligen schrifft geoffenbaret / stehet in diesen zweyen vnderschiedlichen heuptstücken / In der lehre des Gesetzes / vnd in der lehre des Euangelij / (Wenn wir aber im newen Testament das Gesetz nennen / so verstehen wir einfeltig mit Christo vnd Paulo / die Zehen Gebott Gottes / wie die in der schrifft erkleret sind) Vnd die beide heuptstück müssen in der Kirchen Gottes beysamen bleiben / vnd miteinander getrieben werden / Nicht allein das Gesetz ohne das Euangelium / auch nicht allein das Euangelium ohne das Gesetz / vnd müssen doch die zwey heuptstück mit hohem fleiß vnderscheiden werden / sein vnd bleiben / das ein jedes sein sonderliches / eigenes / vnderschiedenes Ampt vnnd werck führe vnd behalte / wie solchen vnderscheidt Paulus fein gründtlich weiset / 2. Corinth. 3. Galat. 3. Roman. 3. Nemlich / daß das Gesetz diß Ampt vnd werck führe / das es die Sünde / Gottes zorn wieder die Sünde / verdamnuß / vnd den ewigen Todt / von wegen der Sünde / predigt vnd offenbaret / also / das es Ministerium, 2. Corinth. 3. das ist ein mittel vnd werckzeug / dadurch Gott vns in wahres ernstes erkendtnuß vnserer Sünde führet / Romanor. 3.

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[0047] Von vnderscheidt des Gesetzes vnd Euangelij. DIe gantze lehre des Göttlichen Worts in der heiligen schrifft geoffenbaret / stehet in diesen zweyen vnderschiedlichen heuptstücken / In der lehre des Gesetzes / vnd in der lehre des Euangelij / (Wenn wir aber im newen Testament das Gesetz nennen / so verstehen wir einfeltig mit Christo vnd Paulo / die Zehen Gebott Gottes / wie die in der schrifft erkleret sind) Vnd die beide heuptstück müssen in der Kirchen Gottes beysamen bleiben / vnd miteinander getrieben werden / Nicht allein das Gesetz ohne das Euangelium / auch nicht allein das Euangelium ohne das Gesetz / vnd müssen doch die zwey heuptstück mit hohem fleiß vnderscheiden werden / sein vnd bleiben / das ein jedes sein sonderliches / eigenes / vnderschiedenes Ampt vnnd werck führe vnd behalte / wie solchen vnderscheidt Paulus fein gründtlich weiset / 2. Corinth. 3. Galat. 3. Roman. 3. Nemlich / daß das Gesetz diß Ampt vnd werck führe / das es die Sünde / Gottes zorn wieder die Sünde / verdamnuß / vnd den ewigen Todt / von wegen der Sünde / predigt vnd offenbaret / also / das es Ministerium, 2. Corinth. 3. das ist ein mittel vnd werckzeug / dadurch Gott vns in wahres ernstes erkendtnuß vnserer Sünde führet / Romanor. 3.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/47>, abgerufen am 29.04.2024.