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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die Staaten als Personen des Völkerrechts.

Für den völkerrechtlichen Verkehr ist die Staatsangehörigkeit
der Weltbürger von Bedeutung: jeder Staat hat das Recht, seine
Angehörigen (und nur die) gegenüber den anderen Staaten zu
vertreten, und er ist in gewissem Sinn auch für sie verantwortlich.
Vertreten kann er sie, weil er legitimiert ist, sich ihrer anzu-
nehmen, um zu verlangen, daß sie nach den Normen behandelt
werden, auf die er von Rechts wegen oder kraft Vertrages den
anderen Staaten gegenüber Anspruch hat1. Verantwortlich für
sie ist er insofern, als er sie unter allen Umständen in seinem Ge-
biete aufzunehmen hat, wenn sie nirgends anders mehr Aufnahme
finden2.

Deshalb verlangt die zwischenstaatliche Ordnung, daß jeder-
mann einem Staat angehöre und nur einem3; die Annahme, daß
die Menschen ebensogut staatenlos sein könnten als Bürger eines
Staates, würde der Vollständigkeit der internationalen Rechts-
ordnung widersprechen; die Annahme, daß sie ebensogut mehreren
oder gar allen Staaten angehören könnten als nur einem, würde
die logische Einheit der Rechtsordnung stören. Soll aber jedes
Individuum einem Staat und nur einem angehören, so muß die
Regel, welche über das Bürgerrecht entscheidet, notwendig eine
einheitliche, also internationale sein. In Wirklichkeit aber (und
nicht von ungefähr) wird jeder Staat als befugt betrachtet, die
Voraussetzungen seiner Nationalität selbst zu umschreiben.
Allein es ist klar, daß diese Form der Regelung, durch selbstän-
dige nationale Gesetze, der Schwierigkeit nicht gerecht wird. Es
ist ein Zufall, wenn keine Widersprüche entstehen; und wenn sie

1 Er kann deshalb unter allen Umständen vom ausländischen Staate
Auskunft verlangen über die Behandlung, die seinen Angehörigen zuteil
wird, und er kann verlangen, daß sich seine Angehörigen im Ausland unter
allen Umständen an seine dortige Vertretung, seine Gesandtschaft, wenden
können.
2 Was allerdings nicht allgemein anerkannt wird, aber ein klares
Postulat widerspruchsloser internationaler Ordnung ist,
3 Wie es z. B. das Institut der droit international in seinen Beschlüssen
von Cambridge 1895 forderte: Annuaire (1895) 198. Daß damit der Inhalt
der zu fordernden internationalen Ordnung noch nicht vollständig gegeben
ist, ist hier nicht weiter auszuführen. Grundsätzlich ebenso Samana,
Contributo allo studio della doppia cittadinanza (Florenz 1910) 9, 69. Vgl.
mein vorhin erwähntes Referat S. 10.
Die Staaten als Personen des Völkerrechts.

Für den völkerrechtlichen Verkehr ist die Staatsangehörigkeit
der Weltbürger von Bedeutung: jeder Staat hat das Recht, seine
Angehörigen (und nur die) gegenüber den anderen Staaten zu
vertreten, und er ist in gewissem Sinn auch für sie verantwortlich.
Vertreten kann er sie, weil er legitimiert ist, sich ihrer anzu-
nehmen, um zu verlangen, daß sie nach den Normen behandelt
werden, auf die er von Rechts wegen oder kraft Vertrages den
anderen Staaten gegenüber Anspruch hat1. Verantwortlich für
sie ist er insofern, als er sie unter allen Umständen in seinem Ge-
biete aufzunehmen hat, wenn sie nirgends anders mehr Aufnahme
finden2.

Deshalb verlangt die zwischenstaatliche Ordnung, daß jeder-
mann einem Staat angehöre und nur einem3; die Annahme, daß
die Menschen ebensogut staatenlos sein könnten als Bürger eines
Staates, würde der Vollständigkeit der internationalen Rechts-
ordnung widersprechen; die Annahme, daß sie ebensogut mehreren
oder gar allen Staaten angehören könnten als nur einem, würde
die logische Einheit der Rechtsordnung stören. Soll aber jedes
Individuum einem Staat und nur einem angehören, so muß die
Regel, welche über das Bürgerrecht entscheidet, notwendig eine
einheitliche, also internationale sein. In Wirklichkeit aber (und
nicht von ungefähr) wird jeder Staat als befugt betrachtet, die
Voraussetzungen seiner Nationalität selbst zu umschreiben.
Allein es ist klar, daß diese Form der Regelung, durch selbstän-
dige nationale Gesetze, der Schwierigkeit nicht gerecht wird. Es
ist ein Zufall, wenn keine Widersprüche entstehen; und wenn sie

1 Er kann deshalb unter allen Umständen vom ausländischen Staate
Auskunft verlangen über die Behandlung, die seinen Angehörigen zuteil
wird, und er kann verlangen, daß sich seine Angehörigen im Ausland unter
allen Umständen an seine dortige Vertretung, seine Gesandtschaft, wenden
können.
2 Was allerdings nicht allgemein anerkannt wird, aber ein klares
Postulat widerspruchsloser internationaler Ordnung ist,
3 Wie es z. B. das Institut der droit international in seinen Beschlüssen
von Cambridge 1895 forderte: Annuaire (1895) 198. Daß damit der Inhalt
der zu fordernden internationalen Ordnung noch nicht vollständig gegeben
ist, ist hier nicht weiter auszuführen. Grundsätzlich ebenso Samana,
Contributo allo studio della doppia cittadinanza (Florenz 1910) 9, 69. Vgl.
mein vorhin erwähntes Referat S. 10.
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[363/0378] Die Staaten als Personen des Völkerrechts. Für den völkerrechtlichen Verkehr ist die Staatsangehörigkeit der Weltbürger von Bedeutung: jeder Staat hat das Recht, seine Angehörigen (und nur die) gegenüber den anderen Staaten zu vertreten, und er ist in gewissem Sinn auch für sie verantwortlich. Vertreten kann er sie, weil er legitimiert ist, sich ihrer anzu- nehmen, um zu verlangen, daß sie nach den Normen behandelt werden, auf die er von Rechts wegen oder kraft Vertrages den anderen Staaten gegenüber Anspruch hat 1. Verantwortlich für sie ist er insofern, als er sie unter allen Umständen in seinem Ge- biete aufzunehmen hat, wenn sie nirgends anders mehr Aufnahme finden 2. Deshalb verlangt die zwischenstaatliche Ordnung, daß jeder- mann einem Staat angehöre und nur einem 3; die Annahme, daß die Menschen ebensogut staatenlos sein könnten als Bürger eines Staates, würde der Vollständigkeit der internationalen Rechts- ordnung widersprechen; die Annahme, daß sie ebensogut mehreren oder gar allen Staaten angehören könnten als nur einem, würde die logische Einheit der Rechtsordnung stören. Soll aber jedes Individuum einem Staat und nur einem angehören, so muß die Regel, welche über das Bürgerrecht entscheidet, notwendig eine einheitliche, also internationale sein. In Wirklichkeit aber (und nicht von ungefähr) wird jeder Staat als befugt betrachtet, die Voraussetzungen seiner Nationalität selbst zu umschreiben. Allein es ist klar, daß diese Form der Regelung, durch selbstän- dige nationale Gesetze, der Schwierigkeit nicht gerecht wird. Es ist ein Zufall, wenn keine Widersprüche entstehen; und wenn sie 1 Er kann deshalb unter allen Umständen vom ausländischen Staate Auskunft verlangen über die Behandlung, die seinen Angehörigen zuteil wird, und er kann verlangen, daß sich seine Angehörigen im Ausland unter allen Umständen an seine dortige Vertretung, seine Gesandtschaft, wenden können. 2 Was allerdings nicht allgemein anerkannt wird, aber ein klares Postulat widerspruchsloser internationaler Ordnung ist, 3 Wie es z. B. das Institut der droit international in seinen Beschlüssen von Cambridge 1895 forderte: Annuaire (1895) 198. Daß damit der Inhalt der zu fordernden internationalen Ordnung noch nicht vollständig gegeben ist, ist hier nicht weiter auszuführen. Grundsätzlich ebenso Samana, Contributo allo studio della doppia cittadinanza (Florenz 1910) 9, 69. Vgl. mein vorhin erwähntes Referat S. 10.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/378>, abgerufen am 26.04.2024.