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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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zusteigen, sei noch keine Ausführungshandlung -- warum
nicht, wird nicht angegeben, was doch hätte geschehen müssen,
da unter Umständen die Annahme eines Versuchs hier nicht
zu bezweifeln sein dürfte. Erst das Besteigen der Leiter
enthalte den Anfang der Ausführung des Diebstahls. Das
Besteigen der Leiter involvirt hiernach eine den alleinstehenden
Thäter kennzeichnende Ausführungshandlung. Es muß mithin
Derjenige Mitthäter sein, welcher gleichfalls die Leiter hinter
dem Thäter besteigt, um ihn zu halten, damit er nicht falle
(oder auch sich selbst als Leiter benutzen läßt), sollte es sich
auch lediglich um den Diebstahl eines Documentes handeln,
welches für ihn keinen Werth besitzt. -- Aber es ist weiter
auch nicht ersichtlich, inwiefern in dem Besteigen der Leiter
ein von dem Delictsbegriff umfaßter Thatact zu finden sein
soll. Der Diebstahl setzt in abstracto lediglich die Wegnahme
der Sache als Thatact voraus, der natürlich in dem Be-
steigen der Leiter nicht erblickt werden kann. Und wenn
man auch die Qualification als Thatact des Delicts betrachten
wollte, so würde immerhin in dem Besteigen der Leiter noch
kein Einsteigen enthalten sein, sondern nur eine Vorbereitung
für dasselbe, darum aber keine Ausführungshandlung. Es
ist überhaupt der Versuch in seinem ganzen Umfange weiter
nichts als eine Vorbereitung für die Vollendung. Will man
aber besonderen Nachdruck darauf legen, daß doch das Be-
steigen der Leiter geeignet sei, einen Thatact des Delicts-
begriffs -- das Einsteigen und die Wegnahme der Sache --
zu verwirklichen, so ist ein solches Geeignetsein auch bereits
in dem Herbeitragen und dem Anlehnen der Leiter enthalten.
-- Auch das Aufschließen des Geldschrankes durch den
eingestiegenen Thäter würde als Ausführungshandlung eines
alleinstehenden Thäters anzusehen sein, denn die bereits
begonnene Ausführung des Verbrechens wird hierdurch der

zuſteigen, ſei noch keine Ausführungshandlung — warum
nicht, wird nicht angegeben, was doch hätte geſchehen müſſen,
da unter Umſtänden die Annahme eines Verſuchs hier nicht
zu bezweifeln ſein dürfte. Erſt das Beſteigen der Leiter
enthalte den Anfang der Ausführung des Diebſtahls. Das
Beſteigen der Leiter involvirt hiernach eine den alleinſtehenden
Thäter kennzeichnende Ausführungshandlung. Es muß mithin
Derjenige Mitthäter ſein, welcher gleichfalls die Leiter hinter
dem Thäter beſteigt, um ihn zu halten, damit er nicht falle
(oder auch ſich ſelbſt als Leiter benutzen läßt), ſollte es ſich
auch lediglich um den Diebſtahl eines Documentes handeln,
welches für ihn keinen Werth beſitzt. — Aber es iſt weiter
auch nicht erſichtlich, inwiefern in dem Beſteigen der Leiter
ein von dem Delictsbegriff umfaßter Thatact zu finden ſein
ſoll. Der Diebſtahl ſetzt in abstracto lediglich die Wegnahme
der Sache als Thatact voraus, der natürlich in dem Be-
ſteigen der Leiter nicht erblickt werden kann. Und wenn
man auch die Qualification als Thatact des Delicts betrachten
wollte, ſo würde immerhin in dem Beſteigen der Leiter noch
kein Einſteigen enthalten ſein, ſondern nur eine Vorbereitung
für daſſelbe, darum aber keine Ausführungshandlung. Es
iſt überhaupt der Verſuch in ſeinem ganzen Umfange weiter
nichts als eine Vorbereitung für die Vollendung. Will man
aber beſonderen Nachdruck darauf legen, daß doch das Be-
ſteigen der Leiter geeignet ſei, einen Thatact des Delicts-
begriffs — das Einſteigen und die Wegnahme der Sache —
zu verwirklichen, ſo iſt ein ſolches Geeignetſein auch bereits
in dem Herbeitragen und dem Anlehnen der Leiter enthalten.
— Auch das Aufſchließen des Geldſchrankes durch den
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[114/0118] zuſteigen, ſei noch keine Ausführungshandlung — warum nicht, wird nicht angegeben, was doch hätte geſchehen müſſen, da unter Umſtänden die Annahme eines Verſuchs hier nicht zu bezweifeln ſein dürfte. Erſt das Beſteigen der Leiter enthalte den Anfang der Ausführung des Diebſtahls. Das Beſteigen der Leiter involvirt hiernach eine den alleinſtehenden Thäter kennzeichnende Ausführungshandlung. Es muß mithin Derjenige Mitthäter ſein, welcher gleichfalls die Leiter hinter dem Thäter beſteigt, um ihn zu halten, damit er nicht falle (oder auch ſich ſelbſt als Leiter benutzen läßt), ſollte es ſich auch lediglich um den Diebſtahl eines Documentes handeln, welches für ihn keinen Werth beſitzt. — Aber es iſt weiter auch nicht erſichtlich, inwiefern in dem Beſteigen der Leiter ein von dem Delictsbegriff umfaßter Thatact zu finden ſein ſoll. Der Diebſtahl ſetzt in abstracto lediglich die Wegnahme der Sache als Thatact voraus, der natürlich in dem Be- ſteigen der Leiter nicht erblickt werden kann. Und wenn man auch die Qualification als Thatact des Delicts betrachten wollte, ſo würde immerhin in dem Beſteigen der Leiter noch kein Einſteigen enthalten ſein, ſondern nur eine Vorbereitung für daſſelbe, darum aber keine Ausführungshandlung. Es iſt überhaupt der Verſuch in ſeinem ganzen Umfange weiter nichts als eine Vorbereitung für die Vollendung. Will man aber beſonderen Nachdruck darauf legen, daß doch das Be- ſteigen der Leiter geeignet ſei, einen Thatact des Delicts- begriffs — das Einſteigen und die Wegnahme der Sache — zu verwirklichen, ſo iſt ein ſolches Geeignetſein auch bereits in dem Herbeitragen und dem Anlehnen der Leiter enthalten. — Auch das Aufſchließen des Geldſchrankes durch den eingeſtiegenen Thäter würde als Ausführungshandlung eines alleinſtehenden Thäters anzuſehen ſein, denn die bereits begonnene Ausführung des Verbrechens wird hierdurch der

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/118>, abgerufen am 05.05.2024.