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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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ist dann aber (Deutsche Strafrechts-Zeitung 1872, 2) das
Fehlende nachgeholt und überhaupt der subjective Standpunkt
in der Versuchslehre in nähere Erörterung gezogen, der
Versuch namentlich als der verkörperte Wille bezeichnet
worden. Die desfallsigen Ausführungen stimmen mit den-
jemgen in m. cit. -- übrigens, wie es scheint, dem Verf.
unbekannt gebliebenen -- Abh. überein. Leider aber muß
meines Erachtens der Nachweis, daß der rein subjective
Standpunkt auch derjenige des §. 43 des Strafgesetzbuchs
sei, als verfehlt erachtet werden. Denn es wird sich nicht
wegdemonstriren lassen, daß nach diesem Paragraphen für den
Versuch nicht allein ein durch die Handlung erkennbar
gewordener verbrecherischer Wille, sondern weiter auch ein in
der Handlung enthaltener objectiver Anfang der Ausführung
der That -- ein objectiver Theil derselben -- gefordert wird.
Daher wird auch fernerhin die objectiv unauffindbare, für den
subjectiven Standpunkt bedeutungslose, Unterscheidung zwischen
Versuchs- und Vorbereitungshandlung (m. Abh. 1862 S. 62)
beibehalten werden müssen. -- Außer John steht dann auch
jetzt noch Schwarze (Commentar und in v. Holtzendorffs
Handbuch) in der Lehre vom Versuch mehr oder weniger auf
rein subjectivem Standpunkt, mit welchem überhaupt die
Annahme einer durch den Versuch begründeten Causalität
unvereinbar erscheint.



Druck von [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] Td Engelhardt in Leipzig.

iſt dann aber (Deutſche Strafrechts-Zeitung 1872, 2) das
Fehlende nachgeholt und überhaupt der ſubjective Standpunkt
in der Verſuchslehre in nähere Erörterung gezogen, der
Verſuch namentlich als der verkörperte Wille bezeichnet
worden. Die desfallſigen Ausführungen ſtimmen mit den-
jemgen in m. cit. — übrigens, wie es ſcheint, dem Verf.
unbekannt gebliebenen — Abh. überein. Leider aber muß
meines Erachtens der Nachweis, daß der rein ſubjective
Standpunkt auch derjenige des §. 43 des Strafgeſetzbuchs
ſei, als verfehlt erachtet werden. Denn es wird ſich nicht
wegdemonſtriren laſſen, daß nach dieſem Paragraphen für den
Verſuch nicht allein ein durch die Handlung erkennbar
gewordener verbrecheriſcher Wille, ſondern weiter auch ein in
der Handlung enthaltener objectiver Anfang der Ausführung
der That — ein objectiver Theil derſelben — gefordert wird.
Daher wird auch fernerhin die objectiv unauffindbare, für den
ſubjectiven Standpunkt bedeutungsloſe, Unterſcheidung zwiſchen
Verſuchs- und Vorbereitungshandlung (m. Abh. 1862 S. 62)
beibehalten werden müſſen. — Außer John ſteht dann auch
jetzt noch Schwarze (Commentar und in v. Holtzendorffs
Handbuch) in der Lehre vom Verſuch mehr oder weniger auf
rein ſubjectivem Standpunkt, mit welchem überhaupt die
Annahme einer durch den Verſuch begründeten Cauſalität
unvereinbar erſcheint.



Druck von [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] Td Engelhardt in Leipzig.

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[154/0158] iſt dann aber (Deutſche Strafrechts-Zeitung 1872, 2) das Fehlende nachgeholt und überhaupt der ſubjective Standpunkt in der Verſuchslehre in nähere Erörterung gezogen, der Verſuch namentlich als der verkörperte Wille bezeichnet worden. Die desfallſigen Ausführungen ſtimmen mit den- jemgen in m. cit. — übrigens, wie es ſcheint, dem Verf. unbekannt gebliebenen — Abh. überein. Leider aber muß meines Erachtens der Nachweis, daß der rein ſubjective Standpunkt auch derjenige des §. 43 des Strafgeſetzbuchs ſei, als verfehlt erachtet werden. Denn es wird ſich nicht wegdemonſtriren laſſen, daß nach dieſem Paragraphen für den Verſuch nicht allein ein durch die Handlung erkennbar gewordener verbrecheriſcher Wille, ſondern weiter auch ein in der Handlung enthaltener objectiver Anfang der Ausführung der That — ein objectiver Theil derſelben — gefordert wird. Daher wird auch fernerhin die objectiv unauffindbare, für den ſubjectiven Standpunkt bedeutungsloſe, Unterſcheidung zwiſchen Verſuchs- und Vorbereitungshandlung (m. Abh. 1862 S. 62) beibehalten werden müſſen. — Außer John ſteht dann auch jetzt noch Schwarze (Commentar und in v. Holtzendorffs Handbuch) in der Lehre vom Verſuch mehr oder weniger auf rein ſubjectivem Standpunkt, mit welchem überhaupt die Annahme einer durch den Verſuch begründeten Cauſalität unvereinbar erſcheint. Druck von _ Td Engelhardt in Leipzig.

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/158>, abgerufen am 29.04.2024.