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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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mit Zuchthaus von 3--15 Jahren -- beziehungsweise wenn
es sich um eine herbeigeführte Tödtung handelt, mit Zuchthaus
von 10--15 Jahren, oder auch mit lebenslänglichem Zuchthaus
bestraft. Da hat man denn allerdings Alles hübsch beisammen,
und es ist nur Schade, daß man die überlegte Tödtung
eines Menschen durch Ueberschwemmung, weil sie eben als
Mord mit einer noch höheren Strafe bedroht ist, nicht eben-
falls unter diesen Strafrahmen unterbringen kann. Wie es
sich hierbei mit der nothwendigen Beschränkung des Ermessens
des Richters verhält, dem für den geringsten strafbaren Effect
die höchsten Strafen zu Gebote gestellt sind, ist freilich eine
andere Frage.

Billigenswerther hingegen erscheinen die Bestimmungen
in §§. 317, 318 zum Schutze der Telegraphenanstalten. Die
mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahren bedrohten
Handlungen haben die Störung des telegraphischen Verkehrs,
die ohne gleichzeitige auf Sachbeschädigung, Körperverletzung
und Tödtung gerichtete Absicht stattfinden kann, zum selbst-
ständigen Angriffsobject, und es entspricht hier die angedrohte
Strafe der Verschuldung. -- Jmmerhin macht Schwarze mit
Recht in seinem Commentare darauf aufmerksam, daß auch
die Störung des telegraphischen Verkehrs, insofern etwa
Hülfe zur Löschung eines ausgebrochenen Brandes herbei-
gerufen werden sollte, gemeingefährlich sein könne. Darum
stimmt es nicht mit den vorausgegangenen Paragraphen, daß
dieser Gesichtspunkt außer Berücksichtigung gelassen und die
Beurtheilung der etwa noch weiter durch eine solche Störung
herbeigeführten Erfolge für Leben, Gesundheit und Eigen-
thum den allgemeinen Regeln anheimgegeben worden ist. --
Auch der Versuch hätte übrigens hier mit Strafe bedroht
werden sollen.

Der §. 321 sieht bei der Androhung seiner hohen

mit Zuchthaus von 3—15 Jahren — beziehungsweiſe wenn
es ſich um eine herbeigeführte Tödtung handelt, mit Zuchthaus
von 10—15 Jahren, oder auch mit lebenslänglichem Zuchthaus
beſtraft. Da hat man denn allerdings Alles hübſch beiſammen,
und es iſt nur Schade, daß man die überlegte Tödtung
eines Menſchen durch Ueberſchwemmung, weil ſie eben als
Mord mit einer noch höheren Strafe bedroht iſt, nicht eben-
falls unter dieſen Strafrahmen unterbringen kann. Wie es
ſich hierbei mit der nothwendigen Beſchränkung des Ermeſſens
des Richters verhält, dem für den geringſten ſtrafbaren Effect
die höchſten Strafen zu Gebote geſtellt ſind, iſt freilich eine
andere Frage.

Billigenswerther hingegen erſcheinen die Beſtimmungen
in §§. 317, 318 zum Schutze der Telegraphenanſtalten. Die
mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahren bedrohten
Handlungen haben die Störung des telegraphiſchen Verkehrs,
die ohne gleichzeitige auf Sachbeſchädigung, Körperverletzung
und Tödtung gerichtete Abſicht ſtattfinden kann, zum ſelbſt-
ſtändigen Angriffsobject, und es entſpricht hier die angedrohte
Strafe der Verſchuldung. — Jmmerhin macht Schwarze mit
Recht in ſeinem Commentare darauf aufmerkſam, daß auch
die Störung des telegraphiſchen Verkehrs, inſofern etwa
Hülfe zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes herbei-
gerufen werden ſollte, gemeingefährlich ſein könne. Darum
ſtimmt es nicht mit den vorausgegangenen Paragraphen, daß
dieſer Geſichtspunkt außer Berückſichtigung gelaſſen und die
Beurtheilung der etwa noch weiter durch eine ſolche Störung
herbeigeführten Erfolge für Leben, Geſundheit und Eigen-
thum den allgemeinen Regeln anheimgegeben worden iſt. —
Auch der Verſuch hätte übrigens hier mit Strafe bedroht
werden ſollen.

Der §. 321 ſieht bei der Androhung ſeiner hohen

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[63/0067] mit Zuchthaus von 3—15 Jahren — beziehungsweiſe wenn es ſich um eine herbeigeführte Tödtung handelt, mit Zuchthaus von 10—15 Jahren, oder auch mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft. Da hat man denn allerdings Alles hübſch beiſammen, und es iſt nur Schade, daß man die überlegte Tödtung eines Menſchen durch Ueberſchwemmung, weil ſie eben als Mord mit einer noch höheren Strafe bedroht iſt, nicht eben- falls unter dieſen Strafrahmen unterbringen kann. Wie es ſich hierbei mit der nothwendigen Beſchränkung des Ermeſſens des Richters verhält, dem für den geringſten ſtrafbaren Effect die höchſten Strafen zu Gebote geſtellt ſind, iſt freilich eine andere Frage. Billigenswerther hingegen erſcheinen die Beſtimmungen in §§. 317, 318 zum Schutze der Telegraphenanſtalten. Die mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahren bedrohten Handlungen haben die Störung des telegraphiſchen Verkehrs, die ohne gleichzeitige auf Sachbeſchädigung, Körperverletzung und Tödtung gerichtete Abſicht ſtattfinden kann, zum ſelbſt- ſtändigen Angriffsobject, und es entſpricht hier die angedrohte Strafe der Verſchuldung. — Jmmerhin macht Schwarze mit Recht in ſeinem Commentare darauf aufmerkſam, daß auch die Störung des telegraphiſchen Verkehrs, inſofern etwa Hülfe zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes herbei- gerufen werden ſollte, gemeingefährlich ſein könne. Darum ſtimmt es nicht mit den vorausgegangenen Paragraphen, daß dieſer Geſichtspunkt außer Berückſichtigung gelaſſen und die Beurtheilung der etwa noch weiter durch eine ſolche Störung herbeigeführten Erfolge für Leben, Geſundheit und Eigen- thum den allgemeinen Regeln anheimgegeben worden iſt. — Auch der Verſuch hätte übrigens hier mit Strafe bedroht werden ſollen. Der §. 321 ſieht bei der Androhung ſeiner hohen

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/67>, abgerufen am 29.04.2024.