nachfolgen/ auch gleichsam von Jugend auf darzu erzogen/ gewöhnet und angeführet werden/ und Lust bekommen/ da es denn dem gemeinen Sprüchwort noch heisset:
Mali corvi malum ovum!
Wie der Vogel ist/ so leget er Eyer!
Et ex improbo patre proficistur improbus filius.
Erasm. in Adag. Chiliad. 1. cent. 9. adag. 25.
und wie Seneca in Hippolito setzet:
Redit ad Autores genus,
Stirpemque primam degener sanguis refert.
Item,
Saepe solet similis filius esse patri,
Gl. in c. si 15. 2. verb. defectu fil. presbit. n. 6.
Wiewohl dieses nicht allemahl zutrifft; So thun solche Eltern wohl/ wann sie die Kinder beyzeiten zu etwas anders erziehen/ und lerne lassen/ so nicht zünftig / als Bauren- und andere Hand-Arbeit.
Philip Zorer, im andern Theil seines Rechtl. Bedenckens Quaest. 18. n. 4064. & seqq.
XLVII. In der Churfurstl. Sächß. Policey Ordnung aber Anno 1661. tit. 21. part. 4. §. 4. per tot. fol. 138. stehet expresse daß der Ambts-Frohnen/ Stadt- und Land-Knechte Kinder/ zu folge des Heil. Reichs verbesserten Policey-Ordnung de Anno 1677. bey allen und jeden Handwercken/ wenn sie ehrliche Geburth darthun können/ und sich sonsten ehrlich verhalten/ unweigerlich auf und angenommen / am allerwenigsten aber die Richter und Gerichts-Personen/ die bey denen vom Adel und Ritter-Gütheru auf dem Lande das beystecken verrichten müssen/ oder ihre Kinder von ehrlichen Handwercks-Zünften deßwegen ausgeschlossen/ auch da ein oder das andere Handwerck dergleichen sich unterstehen würde/ sie unter diesen Vorwand von denen Innungen auszustossen/ oder darein nicht zu recipiren, wider dieselben/ als nicht minder wieder diejenigen/ die sie deßhalber vor unehrlich halten wollen/ von dem Magistrat jedes Orts mit Geld oder Gefängnis-Straffe/ nach Befindung/ unnachläßig verfahren werden solie.
XLVIII. Derowegen können sich alle diejenige Personen/ so denen Gerichten /
nachfolgen/ auch gleichsam von Jugend auf darzu erzogen/ gewöhnet und angeführet werden/ und Lust bekommen/ da es denn dem gemeinen Sprüchwort noch heisset:
Mali corvi malum ovum!
Wie der Vogel ist/ so leget er Eyer!
Et ex improbo patre proficistur improbus filius.
Erasm. in Adag. Chiliad. 1. cent. 9. adag. 25.
und wie Seneca in Hippolito setzet:
Redit ad Autores genus,
Stirpemque primam degener sanguis refert.
Item,
Saepè solet similis filius esse patri,
Gl. in c. si 15. 2. verb. defectu fil. presbit. n. 6.
Wiewohl dieses nicht allemahl zutrifft; So thun solche Eltern wohl/ wann sie die Kinder beyzeiten zu etwas anders erziehen/ und lerne lassen/ so nicht zünftig / als Bauren- und andere Hand-Arbeit.
Philip Zorer, im andern Theil seines Rechtl. Bedenckens Quaest. 18. n. 4064. & seqq.
XLVII. In der Churfurstl. Sächß. Policey Ordnung aber Anno 1661. tit. 21. part. 4. §. 4. per tot. fol. 138. stehet expressè daß der Ambts-Frohnen/ Stadt- und Land-Knechte Kinder/ zu folge des Heil. Reichs verbesserten Policey-Ordnung de Anno 1677. bey allen und jeden Handwercken/ wenn sie ehrliche Geburth darthun können/ und sich sonsten ehrlich verhalten/ unweigerlich auf und angenommen / am allerwenigsten aber die Richter und Gerichts-Personen/ die bey denen vom Adel und Ritter-Gütheru auf dem Lande das beystecken verrichten müssen/ oder ihre Kinder von ehrlichen Handwercks-Zünften deßwegen ausgeschlossen/ auch da ein oder das andere Handwerck dergleichen sich unterstehen würde/ sie unter diesen Vorwand von denen Innungen auszustossen/ oder darein nicht zu recipiren, wider dieselben/ als nicht minder wieder diejenigen/ die sie deßhalber vor unehrlich halten wollen/ von dem Magistrat jedes Orts mit Geld oder Gefängnis-Straffe/ nach Befindung/ unnachläßig verfahren werden solie.
XLVIII. Derowegen können sich alle diejenige Personen/ so denen Gerichten /
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nachfolgen/ auch gleichsam von Jugend auf darzu erzogen/ gewöhnet und angeführet werden/ und Lust bekommen/ da es denn dem gemeinen Sprüchwort noch heisset:</p><p>Mali corvi malum ovum!</p><p>Wie der Vogel ist/ so leget er Eyer!</p><p>Et ex improbo patre proficistur improbus filius.</p><p>Erasm. in Adag. Chiliad. 1. cent. 9. adag. 25.</p><p>und wie Seneca in Hippolito setzet:</p><p>Redit ad Autores genus,</p><p>Stirpemque primam degener sanguis refert.</p><p>Item,</p><p>Saepè solet similis filius esse patri,</p><p>Gl. in c. si 15. 2. verb. defectu fil. presbit. n. 6.</p><p>Wiewohl dieses nicht allemahl zutrifft; So thun solche Eltern wohl/ wann sie die Kinder beyzeiten zu etwas anders erziehen/ und lerne lassen/ so nicht zünftig / als Bauren- und andere Hand-Arbeit.</p><p>Philip Zorer, im andern Theil seines Rechtl. Bedenckens Quaest. 18. n. 4064. & seqq.</p><p>XLVII. In der Churfurstl. Sächß. Policey Ordnung aber Anno 1661. tit. 21. part. 4. §. 4. per tot. fol. 138. stehet expressè daß der Ambts-Frohnen/ Stadt- und Land-Knechte Kinder/ zu folge des Heil. Reichs verbesserten Policey-Ordnung de Anno 1677. bey allen und jeden Handwercken/ wenn sie ehrliche Geburth darthun können/ und sich sonsten ehrlich verhalten/ unweigerlich auf und angenommen / am allerwenigsten aber die Richter und Gerichts-Personen/ die bey denen vom Adel und Ritter-Gütheru auf dem Lande das beystecken verrichten müssen/ oder ihre Kinder von ehrlichen Handwercks-Zünften deßwegen ausgeschlossen/ auch da ein oder das andere Handwerck dergleichen sich unterstehen würde/ sie unter diesen Vorwand von denen Innungen auszustossen/ oder darein nicht zu recipiren, wider dieselben/ als nicht minder wieder diejenigen/ die sie deßhalber vor unehrlich halten wollen/ von dem Magistrat jedes Orts mit Geld oder Gefängnis-Straffe/ nach Befindung/ unnachläßig verfahren werden solie.</p><p>XLVIII. Derowegen können sich alle diejenige Personen/ so denen Gerichten /
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nachfolgen/ auch gleichsam von Jugend auf darzu erzogen/ gewöhnet und angeführet werden/ und Lust bekommen/ da es denn dem gemeinen Sprüchwort noch heisset:
Mali corvi malum ovum!
Wie der Vogel ist/ so leget er Eyer!
Et ex improbo patre proficistur improbus filius.
Erasm. in Adag. Chiliad. 1. cent. 9. adag. 25.
und wie Seneca in Hippolito setzet:
Redit ad Autores genus,
Stirpemque primam degener sanguis refert.
Item,
Saepè solet similis filius esse patri,
Gl. in c. si 15. 2. verb. defectu fil. presbit. n. 6.
Wiewohl dieses nicht allemahl zutrifft; So thun solche Eltern wohl/ wann sie die Kinder beyzeiten zu etwas anders erziehen/ und lerne lassen/ so nicht zünftig / als Bauren- und andere Hand-Arbeit.
Philip Zorer, im andern Theil seines Rechtl. Bedenckens Quaest. 18. n. 4064. & seqq.
XLVII. In der Churfurstl. Sächß. Policey Ordnung aber Anno 1661. tit. 21. part. 4. §. 4. per tot. fol. 138. stehet expressè daß der Ambts-Frohnen/ Stadt- und Land-Knechte Kinder/ zu folge des Heil. Reichs verbesserten Policey-Ordnung de Anno 1677. bey allen und jeden Handwercken/ wenn sie ehrliche Geburth darthun können/ und sich sonsten ehrlich verhalten/ unweigerlich auf und angenommen / am allerwenigsten aber die Richter und Gerichts-Personen/ die bey denen vom Adel und Ritter-Gütheru auf dem Lande das beystecken verrichten müssen/ oder ihre Kinder von ehrlichen Handwercks-Zünften deßwegen ausgeschlossen/ auch da ein oder das andere Handwerck dergleichen sich unterstehen würde/ sie unter diesen Vorwand von denen Innungen auszustossen/ oder darein nicht zu recipiren, wider dieselben/ als nicht minder wieder diejenigen/ die sie deßhalber vor unehrlich halten wollen/ von dem Magistrat jedes Orts mit Geld oder Gefängnis-Straffe/ nach Befindung/ unnachläßig verfahren werden solie.
XLVIII. Derowegen können sich alle diejenige Personen/ so denen Gerichten /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/542>, abgerufen am 26.05.2024.
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