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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Berlich. part. 4. concl. 31. n. 23.

And Goldbec. de gerada c. 9. n. 7.

Carpzov. p. 2. q. 65. n. 49. & seqq.

Item n. 57. & 58. praejud.

Vielweniger eine Adeliche Wittibe ihre Morgengabs Gelder/ Gerade/ Mustheil und anders

Idem Carpzov. ibid. n. 64. & 68.

noch auch was ihr sonst von ihrem verstorbenen Mann im Testament beschieden und vermacht worden.

Carpzov. d. q. 65. n. 69. 70. 71. & 72. ibi[unleserliches Material] allegati DD.

CCXXIX. Freiete auch eine Wittibe vor Ausgang des Traur Jahrs/ behelt sie gleichfalls obiges alles/ iedoch thut sie besser daß sie wartet biß das Traur Jahr völlig verflossen/ massen denn auch in den Kirchenordnungen und Ehe Mandaten bey willkürlicher Straffe solches gebothen ist.

Carpz. q. 65. n. 77. & seqq. us[unleserliches Material] 81.

CCXXX. In Spanien wird die Ehebrecherin mit samt den Ehebrecher/ auff beschehene Anklage ihres Mannes/ nach gnugsamer Uberweisung/ vom Gericht des Manns freyen Willen und Gefallen überlassen/ dieselbe entweder zu tödten/ oder ledig zu lassen:

Arnisaeus de Jur. Connub. c. 5. sect. 8.

CCXXXI. Nach den Peruanischen Gesetzen muß die Ehebrecherin sterben ohne alle Gnade und ansehen der Person/ ob sie gleich noch so Edel von Geblüte ist. Gleiche Lebens Straffe muß auch der Eheschender ausstehen/ so sich mit einer Adlichen Frauen verloffen. Sonst behält er das Leben wenn er mit einem schlechten Weibe zu thun gehabt.

Eben sowohl muß der seinen Halß lassen/ welcher eine Jungfrau von Edlen Geschlechte zu Fall bringet: Die Entblümung einer Unedlen aber ist ihm nicht tödtlich zum ersten/ sondern andern mahl.

Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2 dis. 10. pag. 413.

CCXXXII. In den Landschafften Qvirama und Collima in Brasilien verwircket der Ehebruch eines Mannes/ das Leben. Wird eine Frau im Ehebruch ergriffen/ muß sie den Bürgerlichen Tod leiden/ das ist aller Ehr und Gemeinschafft anderer redlichen Weiber abgestorben seyn/ alle ihre Lebtage in der Schande sitzen / von ihrem Manne verlassen/ und einsam bleiben.

ex relat. Ferdinand Alex. idem Francisci pag. 414.

Berlich. part. 4. concl. 31. n. 23.

And Goldbec. de gerada c. 9. n. 7.

Carpzov. p. 2. q. 65. n. 49. & seqq.

Item n. 57. & 58. praejud.

Vielweniger eine Adeliche Wittibe ihre Morgengabs Gelder/ Gerade/ Mustheil und anders

Idem Carpzov. ibid. n. 64. & 68.

noch auch was ihr sonst von ihrem verstorbenen Mann im Testament beschieden und vermacht worden.

Carpzov. d. q. 65. n. 69. 70. 71. & 72. ibi[unleserliches Material] allegati DD.

CCXXIX. Freiete auch eine Wittibe vor Ausgang des Traur Jahrs/ behelt sie gleichfalls obiges alles/ iedoch thut sie besser daß sie wartet biß das Traur Jahr völlig verflossen/ massen denn auch in den Kirchenordnungen und Ehe Mandaten bey willkürlicher Straffe solches gebothen ist.

Carpz. q. 65. n. 77. & seqq. us[unleserliches Material] 81.

CCXXX. In Spanien wird die Ehebrecherin mit samt den Ehebrecher/ auff beschehene Anklage ihres Mannes/ nach gnugsamer Uberweisung/ vom Gericht des Manns freyen Willen und Gefallen überlassen/ dieselbe entweder zu tödten/ oder ledig zu lassen:

Arnisaeus de Jur. Connub. c. 5. sect. 8.

CCXXXI. Nach den Peruanischen Gesetzen muß die Ehebrecherin sterben ohne alle Gnade und ansehen der Person/ ob sie gleich noch so Edel von Geblüte ist. Gleiche Lebens Straffe muß auch der Eheschender ausstehen/ so sich mit einer Adlichen Frauen verloffen. Sonst behält er das Leben wenn er mit einem schlechten Weibe zu thun gehabt.

Eben sowohl muß der seinen Halß lassen/ welcher eine Jungfrau von Edlen Geschlechte zu Fall bringet: Die Entblümung einer Unedlen aber ist ihm nicht tödtlich zum ersten/ sondern andern mahl.

Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2 dis. 10. pag. 413.

CCXXXII. In den Landschafften Qvirama und Collima in Brasilien verwircket der Ehebruch eines Mannes/ das Leben. Wird eine Frau im Ehebruch ergriffen/ muß sie den Bürgerlichen Tod leiden/ das ist aller Ehr und Gemeinschafft anderer redlichen Weiber abgestorben seyn/ alle ihre Lebtage in der Schande sitzen / von ihrem Manne verlassen/ und einsam bleiben.

ex relat. Ferdinand Alex. idem Francisci pag. 414.

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        <p>Arnisaeus de Jur. Connub. c. 5. sect. 8.</p>
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[119/0129] Berlich. part. 4. concl. 31. n. 23. And Goldbec. de gerada c. 9. n. 7. Carpzov. p. 2. q. 65. n. 49. & seqq. Item n. 57. & 58. praejud. Vielweniger eine Adeliche Wittibe ihre Morgengabs Gelder/ Gerade/ Mustheil und anders Idem Carpzov. ibid. n. 64. & 68. noch auch was ihr sonst von ihrem verstorbenen Mann im Testament beschieden und vermacht worden. Carpzov. d. q. 65. n. 69. 70. 71. & 72. ibi_ allegati DD. CCXXIX. Freiete auch eine Wittibe vor Ausgang des Traur Jahrs/ behelt sie gleichfalls obiges alles/ iedoch thut sie besser daß sie wartet biß das Traur Jahr völlig verflossen/ massen denn auch in den Kirchenordnungen und Ehe Mandaten bey willkürlicher Straffe solches gebothen ist. Carpz. q. 65. n. 77. & seqq. us_ 81. CCXXX. In Spanien wird die Ehebrecherin mit samt den Ehebrecher/ auff beschehene Anklage ihres Mannes/ nach gnugsamer Uberweisung/ vom Gericht des Manns freyen Willen und Gefallen überlassen/ dieselbe entweder zu tödten/ oder ledig zu lassen: Arnisaeus de Jur. Connub. c. 5. sect. 8. CCXXXI. Nach den Peruanischen Gesetzen muß die Ehebrecherin sterben ohne alle Gnade und ansehen der Person/ ob sie gleich noch so Edel von Geblüte ist. Gleiche Lebens Straffe muß auch der Eheschender ausstehen/ so sich mit einer Adlichen Frauen verloffen. Sonst behält er das Leben wenn er mit einem schlechten Weibe zu thun gehabt. Eben sowohl muß der seinen Halß lassen/ welcher eine Jungfrau von Edlen Geschlechte zu Fall bringet: Die Entblümung einer Unedlen aber ist ihm nicht tödtlich zum ersten/ sondern andern mahl. Erasm. Francisci in den Neupolirten Geschicht Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2 dis. 10. pag. 413. CCXXXII. In den Landschafften Qvirama und Collima in Brasilien verwircket der Ehebruch eines Mannes/ das Leben. Wird eine Frau im Ehebruch ergriffen/ muß sie den Bürgerlichen Tod leiden/ das ist aller Ehr und Gemeinschafft anderer redlichen Weiber abgestorben seyn/ alle ihre Lebtage in der Schande sitzen / von ihrem Manne verlassen/ und einsam bleiben. ex relat. Ferdinand Alex. idem Francisci pag. 414.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/129>, abgerufen am 30.04.2024.