Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70.

CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen.

Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610.

CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nimmt. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418.

CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird.

Brocardus in descript. Terrae Sanctae.

CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.

CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70.

CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen.

Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610.

CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̃t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418.

CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird.

Brocardus in descript. Terrae Sanctae.

CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0130" n="120"/>
        <p>CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft                      hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine                      dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine                      Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern                      aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so                      verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste                      Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de                      Insulis nuper inventis fol. 70.</p>
        <p>CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie                      auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten                      Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar                      leicht finden lassen.</p>
        <p>Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610.</p>
        <p>CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des                      andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es                      auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des                      andern Weib gar zur Ehe nim&#x0303;t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey                      vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und                      muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb                      nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag.                      418.</p>
        <p>CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch                      tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die                      Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem                      Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit                      verkürtzet wird.</p>
        <p>Brocardus in descript. Terrae Sanctae.</p>
        <p>CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2.                      Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm                      geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den                      einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu                      ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt                      ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß                      sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte                     / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde                      sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst                      geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[120/0130] CCXXXIII. In der Provintz Colluacan musten die Mägdlein ihrer Jungferschafft hüten/ daß sie nicht versehret wurde/ wie eines Augapffels: und wo eine dieselbe verschertzte ehe denn sie ehlich ward/ schätzte man solches für eine Todschuldige Missethat/ nahm ihr auch das Leben. Mit den verheyratheten Weibern aber verfuhr man gelinder: denn wo eine Ehefrau sich nicht richtig hielt/ so verkauffte sie der Mann dem Fürsten des Landes/ von welchem ihre nechste Freunde sie wieder auszu lösen/ und zu erkauffen Macht hatten. P. Martyr. de Insulis nuper inventis fol. 70. CCXXXIV. Die Perser sind gegen ihre Weiber gar eifferig und rachgierig/ wenn sie auch nur einen blossen Verdacht auff sie/ geschweige wenn sie der vollbrachten Schande Gewißheit haben. Drum sie mit den Nieder Sebeln der Weiber sich gar leicht finden lassen. Olear. lib. 5. Pers. Reisebeschr. c. 22. pag. 610. CCXXXV. Die Moscoviter aber achten es nicht groß/ drum wenn ein Verehlichter des andern Weib beschläfft/ nennen sie es nicht einmahl Ehebrechen/ straffen es auch nicht am Leben/ sondern sie schelten allein den einen Ehebrecher der des andern Weib gar zur Ehe nim̃t. Wenn aber zwischen Eheleuten Hurerey vorgehet/ auch geklaget und erwiesen wird: so folget die Peitsche drauff/ und muß ein solcher in einem Kloster/ etliche Tage mit Wasser und Brod vorlieb nehmen. Hernach wird er wieder nach Hause geschickt. Francisc. d. disc. 10. pag. 418. CCXXXVI. Die Georgianer im Königreich Albanien greiffen den Ehebrüchigen auch tapffer auff die Haut: dem Weibe/ so in diesem Stück sich versündiget/ muß die Nase fort/ und der Mann/ so mit ihr Unzucht getrieben/ seine Mannheit für dem Messer fallen lassen: Ob gleich sein rechtmäßiges Eheweib dadurch auch mit verkürtzet wird. Brocardus in descript. Terrae Sanctae. CCXXXVII. Von dem König Hialta in Dännemarck schreibet Saxo Grammaticus lib. 2. Hist. Dan. fol 29. daß als derselbe von seinem Kebesweibe/ so von ihm geschieden/ gefraget worden/ wenn sie seiner entbehren müste/ ob sie den einen alten oder jungen Mann solte heyrathen? der König ihr gewinckt näher zu ihm zu kommen/ gleich als hätte er was heimliches ihr zusagen. Aber er schnitt ihr ehe sie sich das versahe ihr die Nase ab/ aus verdrießlichen Unwillen/ daß sie ihn so bald vergessen/ und in der Liebe ihm einen Nachfolger erwehlen wolte / in Hoffnung/ nachdem ihr solcher Gestalt der Hurenspiegel verdorben würde sich nicht bald einer in sie verlieben. Nach solchen Schnit hat er allererst geantwortet: Er stelle es ihrer eigenen Willkühr anheim.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/130
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/130>, abgerufen am 30.04.2024.