Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.LIX. Man hat auch wohl zu weilen die jenige/ so auf grosse Herren geschmälet / und verächtlich von denselben geredet/ bey den Beinen aufgehenckt. LX. Didymus ein Lautenist bey den Griechen ward gar bey den Testiculis aufgehenckt. Laert. in Diogene. Welche Strafe in Griechenland wieder die Ehebrecher angeordnet war/ wie in des Aristophanis Comoedien zu sehen/ da er solches Aufhenckens ein und andermahl gedencket. LXI. Vor Alters hing man auch die Mörder und ihre Helffer/ aller massen aus des Senecae Epist. 7. abzunehmen. Papp. in Corp. Jur. Milit. pag. 581. Dergleichen auch den Kirchenräubern wiederfuhr. L. Sacrilegi 6. §. 1. ad L. Jul. Pecul. Wie in Franckreich noch heut zu Tage die Duellanten gehenckt werden. LXII. Johann Spellius ein berühmter Blutrichter in Niederland/ nach dem er vieler Laster überzeuget/ ist mit grosser Freude des Volcks am Strick aufgehenckt. Zeiler Epist. 557. pag. 658. edit. in fol. LXIII. Also hat auch König Carl zu Neapolis einen Richter/ welcher unrecht gerichtet/ lohnen lassen. Vent. de Valent. parth. litig. lib. 2. c. 10. n. 2. LXIV. Der Frantzösische Marschal de Montluc war ein grosser Verfolger und Feind der Reformirten, nennete die Hencker seine Laqveien/ und sagte: Daß das Aufhencken zu hunderten mehr Schrecken und Schaden verursachte/ als wann man die Leute in den Schlachten zu Tausenden ümbrechte. Zeiler. Cent. 3. Epist. 23. LXV. Wer aber das Hencken bey den Teutschen zu erst eingeführet/ drüber sind die Rechtsgelehrten nicht einerley Meynung/ einige geben solches dem Käyser Friderico 1. schuld/ weil in dessen Constitution de Pace tenenda & ejus violatoribus 2. Feud. 27. in §. Si qvisqvinqve solidos, ausdrücklich enthalten / daß wer fünf Solidos und drüber stehle/ gehenckt werden solte. Oldendorp. class. 7. action. 3. §. de poena autem furti. n. 7. Cujac. lib. j. de Feud. ad hanc Constit. de pace tenenda. fol. 769. Conrad. Rittershus. in Orat. de Frideric. Barbarossa partit. Feudal. praeposita fol. 4.LIX. Man hat auch wohl zu weilen die jenige/ so auf grosse Herren geschmälet / und verächtlich von denselben geredet/ bey den Beinen aufgehenckt. LX. Didymus ein Lautenist bey den Griechen ward gar bey den Testiculis aufgehenckt. Laert. in Diogene. Welche Strafe in Griechenland wieder die Ehebrecher angeordnet war/ wie in des Aristophanis Comoedien zu sehen/ da er solches Aufhenckens ein und andermahl gedencket. LXI. Vor Alters hing man auch die Mörder und ihre Helffer/ aller massen aus des Senecae Epist. 7. abzunehmen. Papp. in Corp. Jur. Milit. pag. 581. Dergleichen auch den Kirchenräubern wiederfuhr. L. Sacrilegi 6. §. 1. ad L. Jul. Pecul. Wie in Franckreich noch heut zu Tage die Duellanten gehenckt werden. LXII. Johann Spellius ein berühmter Blutrichter in Niederland/ nach dem er vieler Laster überzeuget/ ist mit grosser Freude des Volcks am Strick aufgehenckt. Zeiler Epist. 557. pag. 658. edit. in fol. LXIII. Also hat auch König Carl zu Neapolis einen Richter/ welcher unrecht gerichtet/ lohnen lassen. Vent. de Valent. parth. litig. lib. 2. c. 10. n. 2. LXIV. Der Frantzösische Marschal de Montluc war ein grosser Verfolger und Feind der Reformirten, nennete die Hencker seine Laqveien/ und sagte: Daß das Aufhencken zu hunderten mehr Schrecken und Schaden verursachte/ als wann man die Leute in den Schlachten zu Tausenden ümbrechte. Zeiler. Cent. 3. Epist. 23. LXV. Wer aber das Hencken bey den Teutschen zu erst eingeführet/ drüber sind die Rechtsgelehrten nicht einerley Meynung/ einige geben solches dem Käyser Friderico 1. schuld/ weil in dessen Constitution de Pace tenenda & ejus violatoribus 2. Feud. 27. in §. Si qvisqvinqve solidos, ausdrücklich enthalten / daß wer fünf Solidos und drüber stehle/ gehenckt werden solte. Oldendorp. class. 7. action. 3. §. de poena autem furti. n. 7. Cujac. lib. j. de Feud. ad hanc Constit. de pace tenenda. fol. 769. Conrad. Rittershus. in Orat. de Frideric. Barbarossa partit. Feudal. praeposita fol. 4.<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0225" n="215"/> <p>LIX. Man hat auch wohl zu weilen die jenige/ so auf grosse Herren geschmälet / und verächtlich von denselben geredet/ bey den Beinen aufgehenckt.</p> <p>LX. Didymus ein Lautenist bey den Griechen ward gar bey den Testiculis aufgehenckt.</p> <p>Laert. in Diogene.</p> <p>Welche Strafe in Griechenland wieder die Ehebrecher angeordnet war/ wie in des Aristophanis Comoedien zu sehen/ da er solches Aufhenckens ein und andermahl gedencket.</p> <p>LXI. Vor Alters hing man auch die Mörder und ihre Helffer/ aller massen aus des Senecae Epist. 7. abzunehmen.</p> <p>Papp. in Corp. Jur. Milit. pag. 581.</p> <p>Dergleichen auch den Kirchenräubern wiederfuhr.</p> <p>L. Sacrilegi 6. §. 1. ad L. Jul. Pecul.</p> <p>Wie in Franckreich noch heut zu Tage die Duellanten gehenckt werden.</p> <p>LXII. Johann Spellius ein berühmter Blutrichter in Niederland/ nach dem er vieler Laster überzeuget/ ist mit grosser Freude des Volcks am Strick aufgehenckt.</p> <p>Zeiler Epist. 557. pag. 658. edit. in fol.</p> <p>LXIII. Also hat auch König Carl zu Neapolis einen Richter/ welcher unrecht gerichtet/ lohnen lassen.</p> <p>Vent. de Valent. parth. litig. lib. 2. c. 10. n. 2.</p> <p>LXIV. Der Frantzösische Marschal de Montluc war ein grosser Verfolger und Feind der Reformirten, nennete die Hencker seine Laqveien/ und sagte: Daß das Aufhencken zu hunderten mehr Schrecken und Schaden verursachte/ als wann man die Leute in den Schlachten zu Tausenden ümbrechte.</p> <p>Zeiler. Cent. 3. Epist. 23.</p> <p>LXV. Wer aber das Hencken bey den Teutschen zu erst eingeführet/ drüber sind die Rechtsgelehrten nicht einerley Meynung/ einige geben solches dem Käyser Friderico 1. schuld/ weil in dessen Constitution de Pace tenenda & ejus violatoribus 2. Feud. 27. in §. Si qvisqvinqve solidos, ausdrücklich enthalten / daß wer fünf Solidos und drüber stehle/ gehenckt werden solte.</p> <l>Oldendorp. class. 7. action. 3. §. de poena autem furti. n. 7.</l> <l>Cujac. lib. j. de Feud. ad hanc Constit. de pace tenenda. fol. 769.</l> <l>Conrad. Rittershus. in Orat. de Frideric. Barbarossa partit. Feudal. praeposita fol. 4.</l> </div> </body> </text> </TEI> [215/0225]
LIX. Man hat auch wohl zu weilen die jenige/ so auf grosse Herren geschmälet / und verächtlich von denselben geredet/ bey den Beinen aufgehenckt.
LX. Didymus ein Lautenist bey den Griechen ward gar bey den Testiculis aufgehenckt.
Laert. in Diogene.
Welche Strafe in Griechenland wieder die Ehebrecher angeordnet war/ wie in des Aristophanis Comoedien zu sehen/ da er solches Aufhenckens ein und andermahl gedencket.
LXI. Vor Alters hing man auch die Mörder und ihre Helffer/ aller massen aus des Senecae Epist. 7. abzunehmen.
Papp. in Corp. Jur. Milit. pag. 581.
Dergleichen auch den Kirchenräubern wiederfuhr.
L. Sacrilegi 6. §. 1. ad L. Jul. Pecul.
Wie in Franckreich noch heut zu Tage die Duellanten gehenckt werden.
LXII. Johann Spellius ein berühmter Blutrichter in Niederland/ nach dem er vieler Laster überzeuget/ ist mit grosser Freude des Volcks am Strick aufgehenckt.
Zeiler Epist. 557. pag. 658. edit. in fol.
LXIII. Also hat auch König Carl zu Neapolis einen Richter/ welcher unrecht gerichtet/ lohnen lassen.
Vent. de Valent. parth. litig. lib. 2. c. 10. n. 2.
LXIV. Der Frantzösische Marschal de Montluc war ein grosser Verfolger und Feind der Reformirten, nennete die Hencker seine Laqveien/ und sagte: Daß das Aufhencken zu hunderten mehr Schrecken und Schaden verursachte/ als wann man die Leute in den Schlachten zu Tausenden ümbrechte.
Zeiler. Cent. 3. Epist. 23.
LXV. Wer aber das Hencken bey den Teutschen zu erst eingeführet/ drüber sind die Rechtsgelehrten nicht einerley Meynung/ einige geben solches dem Käyser Friderico 1. schuld/ weil in dessen Constitution de Pace tenenda & ejus violatoribus 2. Feud. 27. in §. Si qvisqvinqve solidos, ausdrücklich enthalten / daß wer fünf Solidos und drüber stehle/ gehenckt werden solte.
Oldendorp. class. 7. action. 3. §. de poena autem furti. n. 7. Cujac. lib. j. de Feud. ad hanc Constit. de pace tenenda. fol. 769. Conrad. Rittershus. in Orat. de Frideric. Barbarossa partit. Feudal. praeposita fol. 4.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/225>, abgerufen am 16.06.2024. |