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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
Behörde sowie der exekutive Beamte das Recht, gewalt¬
sam gegen ihn zu verfahren, und er selbst hat sich durch
seine Widersetzlichkeit jedenfalls einer strafbaren Handlung
schuldig gemacht. Darüber, ob die Maßregel der Be¬
hörde oder des Beamten, welche die Widersetzlichkeit her¬
vorrief, gerechtfertigt oder ungerecht war, hat nur die
vorgesetzte Behörde zu entscheiden, und die Beamten sind
Niemanden sonst darüber verantwortlich, als eben nur
ihrer vorgesetzten Behörde. Die Widersetzlichkeit bleibt in
jedem Fall strafbar." --

"So werden Sie uns demgemäß jetzt wohl ausein¬
andersetzen," bemerkte die Frau vom Hause wieder, "wie
das Verhältniß in dem von mir gedachten Falle sein
würde, wenn nämlich ein Polizeibeamter von Jemanden
verlangte, daß er ins Wasser springen solle?" --

"Ich wollte soeben darauf kommen, gnädige Frau,"
antwortete der Kriminalrath nach einigem Nachdenken.
"Der einzelne Beamte hat unzweifelhaft das Recht, ge¬
gen Jedermann, weß Standes er auch immer ist, einzu¬
schreiten. Er kann den Niedrigsten, wie den Höchsten
Nachts aus seinem Bette holen und ins Gefängniß
transportiren." --

"Bei uns nicht!" rief hier der Rheinländer.

Die Rechtsfrage.
Behoͤrde ſowie der exekutive Beamte das Recht, gewalt¬
ſam gegen ihn zu verfahren, und er ſelbſt hat ſich durch
ſeine Widerſetzlichkeit jedenfalls einer ſtrafbaren Handlung
ſchuldig gemacht. Daruͤber, ob die Maßregel der Be¬
hoͤrde oder des Beamten, welche die Widerſetzlichkeit her¬
vorrief, gerechtfertigt oder ungerecht war, hat nur die
vorgeſetzte Behoͤrde zu entſcheiden, und die Beamten ſind
Niemanden ſonſt daruͤber verantwortlich, als eben nur
ihrer vorgeſetzten Behoͤrde. Die Widerſetzlichkeit bleibt in
jedem Fall ſtrafbar.“ —

„So werden Sie uns demgemaͤß jetzt wohl ausein¬
anderſetzen,“ bemerkte die Frau vom Hauſe wieder, „wie
das Verhaͤltniß in dem von mir gedachten Falle ſein
wuͤrde, wenn naͤmlich ein Polizeibeamter von Jemanden
verlangte, daß er ins Waſſer ſpringen ſolle?“ —

„Ich wollte ſoeben darauf kommen, gnaͤdige Frau,“
antwortete der Kriminalrath nach einigem Nachdenken.
„Der einzelne Beamte hat unzweifelhaft das Recht, ge¬
gen Jedermann, weß Standes er auch immer iſt, einzu¬
ſchreiten. Er kann den Niedrigſten, wie den Hoͤchſten
Nachts aus ſeinem Bette holen und ins Gefaͤngniß
transportiren.“ —

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[107/0121] Die Rechtsfrage. Behoͤrde ſowie der exekutive Beamte das Recht, gewalt¬ ſam gegen ihn zu verfahren, und er ſelbſt hat ſich durch ſeine Widerſetzlichkeit jedenfalls einer ſtrafbaren Handlung ſchuldig gemacht. Daruͤber, ob die Maßregel der Be¬ hoͤrde oder des Beamten, welche die Widerſetzlichkeit her¬ vorrief, gerechtfertigt oder ungerecht war, hat nur die vorgeſetzte Behoͤrde zu entſcheiden, und die Beamten ſind Niemanden ſonſt daruͤber verantwortlich, als eben nur ihrer vorgeſetzten Behoͤrde. Die Widerſetzlichkeit bleibt in jedem Fall ſtrafbar.“ — „So werden Sie uns demgemaͤß jetzt wohl ausein¬ anderſetzen,“ bemerkte die Frau vom Hauſe wieder, „wie das Verhaͤltniß in dem von mir gedachten Falle ſein wuͤrde, wenn naͤmlich ein Polizeibeamter von Jemanden verlangte, daß er ins Waſſer ſpringen ſolle?“ — „Ich wollte ſoeben darauf kommen, gnaͤdige Frau,“ antwortete der Kriminalrath nach einigem Nachdenken. „Der einzelne Beamte hat unzweifelhaft das Recht, ge¬ gen Jedermann, weß Standes er auch immer iſt, einzu¬ ſchreiten. Er kann den Niedrigſten, wie den Hoͤchſten Nachts aus ſeinem Bette holen und ins Gefaͤngniß transportiren.“ — „Bei uns nicht!“ rief hier der Rheinlaͤnder.

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/121>, abgerufen am 29.04.2024.