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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 38. Die Staatsdiener.
gesetzlichen Pension und unter Fortdauer von Titel und
Rang in den Ruhestand zu versetzen, zu pensioniren.
Particulargesetze knüpfen bisweilen dieses Recht des
Monarchen im Interesse des Fiscus an bestimmte Voraus-
setzungen.4 Der Pensionirte tritt jedoch nicht ganz aus
dem Kreise seiner Pflichten heraus; er muss sich unter
Umständen5 die Wiederberufung zur Uebernahme eines
entsprechenden Staatsamts gefallen lassen; auch ist sein
Recht auf die Fortdauer der Pension kein absolutes,
sondern von mancherlei persönlichen Voraussetzungen
abhängig.6

Ein Staatsdiener kann seines Dienstes mit Verlust
von Titel und Rang und ohne Anspruch auf Pension
entlassen werden. Bei richterlichen Beamten setzt
diess ein richterliches Urtheil voraus. Bei anderen
Staatsdienern kann die Entlassung auch durch eine ad-
ministrative Verfügung als Folge eines Dienstvergehens
oder einer sonstigen mit der Würde und Stellung des

nannt) findet namentlich statt, wenn ein Staatsdiener wegen einer
Veränderung der Aemterorganisation zeitweilig ausser Thätigkeit
gesetzt wird. Ein in dieser Weise Quiescirter muss jedes seiner
bisherigen Dienststelle entsprechende Amt oder Geschäft über-
nehmen, welches ihm angetragen wird.
4 Höheres Lebensalter, Dienstuntüchtigkeit wegen körper-
licher oder geistiger Gebrechen u. s. w.
5 Z. B. im Falle der Wiederherstellung seiner Gesundheit.
6 Vergehen und Verbrechen, welche den Verlust des Amtes
zur Folge haben würden, werden in der Regel auch als Verlust-
gründe der Pension betrachtet. Ausserdem wird die Pension
durch Eintritt in fremde Staatsdienste verloren. -- Particularrecht-
lich wird das Recht eines definitiv Pensionirten (wie z. B. die Pen-
sion als s. g. Standesgehalt in Bayern, siehe Pözl, S. 453 flg.)
zum Theil anders behandelt.

§. 38. Die Staatsdiener.
gesetzlichen Pension und unter Fortdauer von Titel und
Rang in den Ruhestand zu versetzen, zu pensioniren.
Particulargesetze knüpfen bisweilen dieses Recht des
Monarchen im Interesse des Fiscus an bestimmte Voraus-
setzungen.4 Der Pensionirte tritt jedoch nicht ganz aus
dem Kreise seiner Pflichten heraus; er muss sich unter
Umständen5 die Wiederberufung zur Uebernahme eines
entsprechenden Staatsamts gefallen lassen; auch ist sein
Recht auf die Fortdauer der Pension kein absolutes,
sondern von mancherlei persönlichen Voraussetzungen
abhängig.6

Ein Staatsdiener kann seines Dienstes mit Verlust
von Titel und Rang und ohne Anspruch auf Pension
entlassen werden. Bei richterlichen Beamten setzt
diess ein richterliches Urtheil voraus. Bei anderen
Staatsdienern kann die Entlassung auch durch eine ad-
ministrative Verfügung als Folge eines Dienstvergehens
oder einer sonstigen mit der Würde und Stellung des

nannt) findet namentlich statt, wenn ein Staatsdiener wegen einer
Veränderung der Aemterorganisation zeitweilig ausser Thätigkeit
gesetzt wird. Ein in dieser Weise Quiescirter muss jedes seiner
bisherigen Dienststelle entsprechende Amt oder Geschäft über-
nehmen, welches ihm angetragen wird.
4 Höheres Lebensalter, Dienstuntüchtigkeit wegen körper-
licher oder geistiger Gebrechen u. s. w.
5 Z. B. im Falle der Wiederherstellung seiner Gesundheit.
6 Vergehen und Verbrechen, welche den Verlust des Amtes
zur Folge haben würden, werden in der Regel auch als Verlust-
gründe der Pension betrachtet. Ausserdem wird die Pension
durch Eintritt in fremde Staatsdienste verloren. — Particularrecht-
lich wird das Recht eines definitiv Pensionirten (wie z. B. die Pen-
sion als s. g. Standesgehalt in Bayern, siehe Pözl, S. 453 flg.)
zum Theil anders behandelt.
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[117/0135] §. 38. Die Staatsdiener. gesetzlichen Pension und unter Fortdauer von Titel und Rang in den Ruhestand zu versetzen, zu pensioniren. Particulargesetze knüpfen bisweilen dieses Recht des Monarchen im Interesse des Fiscus an bestimmte Voraus- setzungen. 4 Der Pensionirte tritt jedoch nicht ganz aus dem Kreise seiner Pflichten heraus; er muss sich unter Umständen 5 die Wiederberufung zur Uebernahme eines entsprechenden Staatsamts gefallen lassen; auch ist sein Recht auf die Fortdauer der Pension kein absolutes, sondern von mancherlei persönlichen Voraussetzungen abhängig. 6 Ein Staatsdiener kann seines Dienstes mit Verlust von Titel und Rang und ohne Anspruch auf Pension entlassen werden. Bei richterlichen Beamten setzt diess ein richterliches Urtheil voraus. Bei anderen Staatsdienern kann die Entlassung auch durch eine ad- ministrative Verfügung als Folge eines Dienstvergehens oder einer sonstigen mit der Würde und Stellung des 3 4 Höheres Lebensalter, Dienstuntüchtigkeit wegen körper- licher oder geistiger Gebrechen u. s. w. 5 Z. B. im Falle der Wiederherstellung seiner Gesundheit. 6 Vergehen und Verbrechen, welche den Verlust des Amtes zur Folge haben würden, werden in der Regel auch als Verlust- gründe der Pension betrachtet. Ausserdem wird die Pension durch Eintritt in fremde Staatsdienste verloren. — Particularrecht- lich wird das Recht eines definitiv Pensionirten (wie z. B. die Pen- sion als s. g. Standesgehalt in Bayern, siehe Pözl, S. 453 flg.) zum Theil anders behandelt. 3 nannt) findet namentlich statt, wenn ein Staatsdiener wegen einer Veränderung der Aemterorganisation zeitweilig ausser Thätigkeit gesetzt wird. Ein in dieser Weise Quiescirter muss jedes seiner bisherigen Dienststelle entsprechende Amt oder Geschäft über- nehmen, welches ihm angetragen wird.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/135>, abgerufen am 29.04.2024.