Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.von 18 Proc. als ordentliche Steuer, dann Proc. als außeror¬ b) in den künftigen Grundsteuerpostulaten die Bemerkung der Nach¬ <:) die sonst in den Grundsteuerpostulaten bestandenen Artikel hinsicht¬ die Stände sich bewogen fanden (für das Wohl der Unterthanen Letzterer Beschluß war es, gegen welchen so viele Gemüther aufge¬ ,.
*) ^Va. IX. bestimmt:--"daß hinfüro die Stände, nachdem sie vorher die königl. Landtags-Proposition consultiret und dieselbe zu Unserer oder Unserer Commissarien Beliebung allerdings erlediget, und eher nicht, sich in geringeren Sa¬ chen, die da Unser Person, Hoheit, Authorität und Regalien nicht betreffen, mit einander wohl unterreden mögen: Jedoch mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß ehe und zuvor sie dergleichen Unterredung ansahen, Sie solches Uns, da wir zur Stelle oder Unseren Königlichen Landtags-Eommissarien, wann Wir oder die Ne¬ gierende Könige zu Böheimb ihnen hierzu Vollmacht mitgeben würden, vorder" fürtragen: auch alsdann dasselbe anders nicht als mit Worwissen Consens und Be¬ willigung derselben zu der Stände Berathschlagung hinterbringen lassen sollen, auch was alsdann unter ihnen erlediger und geschlossen, zu Unserer und der Kö-' nigen zu Böheimb Ratifikation unterthänigst referiret, auch bis dieselbe erfolget mit Dr-uckung solches Schlußeö inne gehalten werden solle." von 18 Proc. als ordentliche Steuer, dann Proc. als außeror¬ b) in den künftigen Grundsteuerpostulaten die Bemerkung der Nach¬ <:) die sonst in den Grundsteuerpostulaten bestandenen Artikel hinsicht¬ die Stände sich bewogen fanden (für das Wohl der Unterthanen Letzterer Beschluß war es, gegen welchen so viele Gemüther aufge¬ ,.
*) ^Va. IX. bestimmt:--„daß hinfüro die Stände, nachdem sie vorher die königl. Landtags-Proposition consultiret und dieselbe zu Unserer oder Unserer Commissarien Beliebung allerdings erlediget, und eher nicht, sich in geringeren Sa¬ chen, die da Unser Person, Hoheit, Authorität und Regalien nicht betreffen, mit einander wohl unterreden mögen: Jedoch mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß ehe und zuvor sie dergleichen Unterredung ansahen, Sie solches Uns, da wir zur Stelle oder Unseren Königlichen Landtags-Eommissarien, wann Wir oder die Ne¬ gierende Könige zu Böheimb ihnen hierzu Vollmacht mitgeben würden, vorder» fürtragen: auch alsdann dasselbe anders nicht als mit Worwissen Consens und Be¬ willigung derselben zu der Stände Berathschlagung hinterbringen lassen sollen, auch was alsdann unter ihnen erlediger und geschlossen, zu Unserer und der Kö-' nigen zu Böheimb Ratifikation unterthänigst referiret, auch bis dieselbe erfolget mit Dr-uckung solches Schlußeö inne gehalten werden solle." <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0196" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183778"/> <p xml:id="ID_547" prev="#ID_546"> von 18 Proc. als ordentliche Steuer, dann Proc. als außeror¬<lb/> dentlichen Anschuß, woran sie in der ersten Landtagserklärung vom<lb/> 25. Mai l. I. das ständische Votum bitt- und beziehungsweise auf den<lb/> letzten Punkt die Erklärung und Anzeige knüpften, daß</p><lb/> <p xml:id="ID_548"> b) in den künftigen Grundsteuerpostulaten die Bemerkung der Nach¬<lb/> sicht von Proc. an der Auschußquote der früher angelegten<lb/> Steuersumme weggelassen werden möge (weil der Ausdruck der a. h.<lb/> Nachsicht, als einer längst vergangenen Aeitperiode angehörig, sich ohne¬<lb/> hin nur als eine bloße Förmlichkeit herausstelle); daß</p><lb/> <p xml:id="ID_549"> <:) die sonst in den Grundsteuerpostulaten bestandenen Artikel hinsicht¬<lb/> lich der General-Landesbegrenzung und des Straßenbaues in die künfti¬<lb/> gen Grundsteuerpostulate wieder- aufgenommen werden; und daß</p><lb/> <p xml:id="ID_550"> die Stände sich bewogen fanden (für das Wohl der Unterthanen<lb/> und mit Hinblick auf die Ur. 23 der Grenzboten Seite 78 wörtlich ci-<lb/> tirten a. h. Entschließung vom II. April l, I.) unter Aufhebung des<lb/> bisher bestandenen Unterschiedes in der Besteuerung der Dominical- und<lb/> Rusticalgründe auf Grundlage der Josephinischen Steuerregulirung und<lb/> deS sich hiernach ergebenden Nepartilionsmaßstabes, ohne den bisherigen<lb/> Abschlag von I^Z Xr. beim Dominical- und von Zkc. bei dem Ru-<lb/> sticalgulden, die Steuer gleichmäßig repartiren, „somit Obrigkeiten und<lb/> Unterthanen rücksichtlich des Grund und Bodens gleichmäßig besteuern zu<lb/> wollen."</p><lb/> <p xml:id="ID_551" next="#ID_552"> Letzterer Beschluß war es, gegen welchen so viele Gemüther aufge¬<lb/> regt, so viele Waffen geschärft wurden, gegen den auch, am 5. und 6.<lb/> October, bisher in der Landtagsstube selten gesehene Kämpfer auftraten<lb/> und welchen man widerrufen und vernichten wollte. Man nannte ihn<lb/> illegal, behauptend, daß er gegen die ausdrückliche Weisung der Nov. Doct.<lb/> ^.g. IX und des Hofd. vom 12. August I7ÄI gefaßt worden sei, wäh¬<lb/> rend grade jene Novelle^) dasjenige auf dem Landtage zu berathen ge¬<lb/> stattet, was die königl. Propositionen enthalten, die Steuern aber das<lb/> Hauptobject der Propositionen bilden, die Art der EinHebung und Re¬<lb/> paration derselben mit der Steuerbewilligungsfrage in wesentlicher Ver¬<lb/> bindung steht und von ihr um so weniger getrennt werden kann, als<lb/> Se. Majestät in jedem Postulaten-Rescripte wörtlich fordern: daß die</p><lb/> <note xml:id="FID_13" place="foot"> ,.<lb/> *) ^Va. IX. bestimmt:--„daß hinfüro die Stände, nachdem sie vorher<lb/> die königl. Landtags-Proposition consultiret und dieselbe zu Unserer oder Unserer<lb/> Commissarien Beliebung allerdings erlediget, und eher nicht, sich in geringeren Sa¬<lb/> chen, die da Unser Person, Hoheit, Authorität und Regalien nicht betreffen, mit<lb/> einander wohl unterreden mögen: Jedoch mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß<lb/> ehe und zuvor sie dergleichen Unterredung ansahen, Sie solches Uns, da wir zur<lb/> Stelle oder Unseren Königlichen Landtags-Eommissarien, wann Wir oder die Ne¬<lb/> gierende Könige zu Böheimb ihnen hierzu Vollmacht mitgeben würden, vorder»<lb/> fürtragen: auch alsdann dasselbe anders nicht als mit Worwissen Consens und Be¬<lb/> willigung derselben zu der Stände Berathschlagung hinterbringen lassen sollen,<lb/> auch was alsdann unter ihnen erlediger und geschlossen, zu Unserer und der Kö-'<lb/> nigen zu Böheimb Ratifikation unterthänigst referiret, auch bis dieselbe erfolget<lb/> mit Dr-uckung solches Schlußeö inne gehalten werden solle."</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0196]
von 18 Proc. als ordentliche Steuer, dann Proc. als außeror¬
dentlichen Anschuß, woran sie in der ersten Landtagserklärung vom
25. Mai l. I. das ständische Votum bitt- und beziehungsweise auf den
letzten Punkt die Erklärung und Anzeige knüpften, daß
b) in den künftigen Grundsteuerpostulaten die Bemerkung der Nach¬
sicht von Proc. an der Auschußquote der früher angelegten
Steuersumme weggelassen werden möge (weil der Ausdruck der a. h.
Nachsicht, als einer längst vergangenen Aeitperiode angehörig, sich ohne¬
hin nur als eine bloße Förmlichkeit herausstelle); daß
<:) die sonst in den Grundsteuerpostulaten bestandenen Artikel hinsicht¬
lich der General-Landesbegrenzung und des Straßenbaues in die künfti¬
gen Grundsteuerpostulate wieder- aufgenommen werden; und daß
die Stände sich bewogen fanden (für das Wohl der Unterthanen
und mit Hinblick auf die Ur. 23 der Grenzboten Seite 78 wörtlich ci-
tirten a. h. Entschließung vom II. April l, I.) unter Aufhebung des
bisher bestandenen Unterschiedes in der Besteuerung der Dominical- und
Rusticalgründe auf Grundlage der Josephinischen Steuerregulirung und
deS sich hiernach ergebenden Nepartilionsmaßstabes, ohne den bisherigen
Abschlag von I^Z Xr. beim Dominical- und von Zkc. bei dem Ru-
sticalgulden, die Steuer gleichmäßig repartiren, „somit Obrigkeiten und
Unterthanen rücksichtlich des Grund und Bodens gleichmäßig besteuern zu
wollen."
Letzterer Beschluß war es, gegen welchen so viele Gemüther aufge¬
regt, so viele Waffen geschärft wurden, gegen den auch, am 5. und 6.
October, bisher in der Landtagsstube selten gesehene Kämpfer auftraten
und welchen man widerrufen und vernichten wollte. Man nannte ihn
illegal, behauptend, daß er gegen die ausdrückliche Weisung der Nov. Doct.
^.g. IX und des Hofd. vom 12. August I7ÄI gefaßt worden sei, wäh¬
rend grade jene Novelle^) dasjenige auf dem Landtage zu berathen ge¬
stattet, was die königl. Propositionen enthalten, die Steuern aber das
Hauptobject der Propositionen bilden, die Art der EinHebung und Re¬
paration derselben mit der Steuerbewilligungsfrage in wesentlicher Ver¬
bindung steht und von ihr um so weniger getrennt werden kann, als
Se. Majestät in jedem Postulaten-Rescripte wörtlich fordern: daß die
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*) ^Va. IX. bestimmt:--„daß hinfüro die Stände, nachdem sie vorher
die königl. Landtags-Proposition consultiret und dieselbe zu Unserer oder Unserer
Commissarien Beliebung allerdings erlediget, und eher nicht, sich in geringeren Sa¬
chen, die da Unser Person, Hoheit, Authorität und Regalien nicht betreffen, mit
einander wohl unterreden mögen: Jedoch mit diesem ausdrücklichen Anhang, daß
ehe und zuvor sie dergleichen Unterredung ansahen, Sie solches Uns, da wir zur
Stelle oder Unseren Königlichen Landtags-Eommissarien, wann Wir oder die Ne¬
gierende Könige zu Böheimb ihnen hierzu Vollmacht mitgeben würden, vorder»
fürtragen: auch alsdann dasselbe anders nicht als mit Worwissen Consens und Be¬
willigung derselben zu der Stände Berathschlagung hinterbringen lassen sollen,
auch was alsdann unter ihnen erlediger und geschlossen, zu Unserer und der Kö-'
nigen zu Böheimb Ratifikation unterthänigst referiret, auch bis dieselbe erfolget
mit Dr-uckung solches Schlußeö inne gehalten werden solle."
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